Rechtssatz RS0048140
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048140
Entscheidungsdatum
17.07.2025
Rechtssatz
Die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung wird im allgemeinen nur dann dem Kindeswohl entsprechen, wenn der Wert der geschenkten Sache die Belastungen eindeutig übersteigt. Dies ist aber bei der Schenkung von GmbH - Anteilen auch dann nicht der Fall, wenn der Geschenkgeber die Haftung für die noch ausstehenden Stammeinlagen übernimmt, da - abgesehen vom Risiko der Einbringlichkeit - der Geschenknehmer allenfalls auch zu Aufbringung der von einem anderen Gesellschafter nicht voll eingezahlten Stammeinlage herangezogen werden könnte.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 522/92
Entscheidungstext OGH 07.07.1992 3 Ob 522/92
Veröff: RZ 1994/3 S 15
- 9 Ob 2039/96k
Entscheidungstext OGH 15.05.1996 9 Ob 2039/96k
Auch; nur: Die Annahme einer mit Belastungen verbundene Schenkung wird im allgemeinen nur dann dem Kindeswohl entsprechen, wenn der Wert der geschenkten Sache die Belastungen eindeutig übersteigt. (T1)
Beisatz: Hiebei ist eine vom Geschenkgeber übernommene Vepflichtung zur Klagloshaltung und Schadloshaltung des Beschenkten nicht ausreichend, wenn nicht dargetan wird, dass dieser Anspruch gegebenenfalls mit Erfolg durchgesetzt werden könnte, etwa durch eine den Erfordernissen des § 230 c ABGB entsprechende Höchstbetragshypothek in angemessener Höhe. (T2)
- 7 Ob 2412/96y
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 7 Ob 2412/96y
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die Annahme einer Schenkung, die verbunden ist mit einer den Liegenschaftsanteil in seinem Wert fast erreichenden Pfandbelastung, die bei Ausführung der mit dem Schenkungsvertrag bezweckten Renovierungsarbeiten erhöht werden müsste, dem Wohnungsrecht zugunsten der Eltern sowie einem Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten der Mutter, entspricht nicht dem Kindeswohl. Dabei ist es ohne Belang, dass die Minderjährige ohne pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Schenkungsvertrages (möglicherweise) weniger oder gar kein Eigentum an der Liegenschaft erwerben wird. (T3)
- 1 Ob 2410/96k
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2410/96k
nur T1
- 2 Ob 218/99v
Entscheidungstext OGH 14.09.2000 2 Ob 218/99v
nur T1; Beis wie T2 nur: Hiebei ist eine vom Geschenkgeber übernommene Verpflichtung zur Klagloshaltung und Schadloshaltung des Beschenkten nicht ausreichend, wenn nicht dargetan wird, daß dieser Anspruch gegebenenfalls mit Erfolg durchgesetzt werden könnte. (T4)
- 6 Ob 78/13h
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 78/13h
Vgl auch; Beis wie T4
- 9 Ob 63/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.07.2025 9 Ob 63/25t
vgl; nur T1; Beisatz nur wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048140
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2025
Dokumentnummer
JJR_19920707_OGH0002_0030OB00522_9200000_001