Aus den Entscheidungsgründen:
Der Sachbegriff des ABGB. geht weit über den Begriff der körperlichen Sache hinaus (vgl. §§ 285 und 303 ABGB.). In den Bestimmungen der §§ 414 ff. ABGB. sind aber unter Sachen nur körperliche Sachen zu verstehen. Bei der Beschriftung der Karteiblätter wurden nur dem Kläger gehörige körperliche Sachen durch den Kläger selbst verarbeitet. Die ihm von der Filialleiterin der Firma W. zur Herstellung seiner Kartei überlassenen Kundenlisten wurden nicht mitverarbeitet, sondern nur insofern benützt, als ihnen die Namen und Anschriften der Kunden entnommen wurden. Dieser Vorgang bewirkt aber keine Verarbeitung fremder körperlicher Sachen, noch eine Vereinigung mit solchen Sachen, denn - wie erwähnt - ist in den Bestimmungen der §§ 414 ff. ABGB. unter der Vereinigung von Sachen nur die körperliche Zusammenfügung körperlicher Sachen zu verstehen (Klang[2], II, bei § 414 ABGB. unter I 1 lit. a, S. 283). Die Ausfolgung der Karteikarten nach zugestellter Klage berührt aber den erhobenen Eigentumsanspruch gegen den Beklagten, der die Sachen im Zeitpunkt der Klagszustellung besessen hatte, nicht (§ 378 ABGB., § 234 ZPO.). Ob aus der Überlassung des Adressenmaterials durch die Filialleiterin der Firma W. dieser Firma ein Anspruch aus dem Gesetze gegen den unlauteren Wettbewerb zusteht, ist für die Frage des Eigentums des Klägers an der von ihm oder in seinem Auftrag hergestellten Kundenkartei unentscheidend. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Firma W. durch die Bestellung der Hermine P. zur Filialleiterin in Linz einen äußeren Tatbestand gesetzt hat, der geeignet war, im Kläger den begrundeten Glauben daran zu erwecken, daß Hermine P. zur Überlassung des Adressenmaterials zwecks Einrichtung eines Kundendienstes durch den Kläger befugt sei, und ob der Kläger dieses Adressenmaterial redlich erworben hat. Denn nicht dieses Adressenmaterial, sondern die unter seiner Verwertung hergestellte, dem Kläger gehörige Kundenkartei ist Gegenstand der vorliegenden Eigentumsklage.Der Sachbegriff des ABGB. geht weit über den Begriff der körperlichen Sache hinaus vergleiche Paragraphen 285 und 303 ABGB.). In den Bestimmungen der Paragraphen 414, ff. ABGB. sind aber unter Sachen nur körperliche Sachen zu verstehen. Bei der Beschriftung der Karteiblätter wurden nur dem Kläger gehörige körperliche Sachen durch den Kläger selbst verarbeitet. Die ihm von der Filialleiterin der Firma W. zur Herstellung seiner Kartei überlassenen Kundenlisten wurden nicht mitverarbeitet, sondern nur insofern benützt, als ihnen die Namen und Anschriften der Kunden entnommen wurden. Dieser Vorgang bewirkt aber keine Verarbeitung fremder körperlicher Sachen, noch eine Vereinigung mit solchen Sachen, denn - wie erwähnt - ist in den Bestimmungen der Paragraphen 414, ff. ABGB. unter der Vereinigung von Sachen nur die körperliche Zusammenfügung körperlicher Sachen zu verstehen (Klang[2], römisch zwei, bei Paragraph 414, ABGB. unter römisch eins 1 Litera a,, S. 283). Die Ausfolgung der Karteikarten nach zugestellter Klage berührt aber den erhobenen Eigentumsanspruch gegen den Beklagten, der die Sachen im Zeitpunkt der Klagszustellung besessen hatte, nicht (Paragraph 378, ABGB., Paragraph 234, ZPO.). Ob aus der Überlassung des Adressenmaterials durch die Filialleiterin der Firma W. dieser Firma ein Anspruch aus dem Gesetze gegen den unlauteren Wettbewerb zusteht, ist für die Frage des Eigentums des Klägers an der von ihm oder in seinem Auftrag hergestellten Kundenkartei unentscheidend. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Firma W. durch die Bestellung der Hermine P. zur Filialleiterin in Linz einen äußeren Tatbestand gesetzt hat, der geeignet war, im Kläger den begrundeten Glauben daran zu erwecken, daß Hermine P. zur Überlassung des Adressenmaterials zwecks Einrichtung eines Kundendienstes durch den Kläger befugt sei, und ob der Kläger dieses Adressenmaterial redlich erworben hat. Denn nicht dieses Adressenmaterial, sondern die unter seiner Verwertung hergestellte, dem Kläger gehörige Kundenkartei ist Gegenstand der vorliegenden Eigentumsklage.
Aus diesen Erwägungen war wie im Spruch zu entscheiden.