Der Kläger stellt den Antrag, die Beklagte schuldig zu erkennen, die Behauptung, sie besitze 20% des Unternehmens Schotterwerk M., zu unterlassen, diese Behauptung zu widerrufen und den Widerruf in der Wiener Zeitung "Kurier" zu veröffentlichen.
Unbestritten ist, daß der Kläger allein Inhaber des oben bezeichneten Unternehmens und die Beklagte die Witwe nach dem verstorbenen Bruder des Klägers, Dipl.-Ing. Karl W., ist, der im Innenverhältnis zur Hälfte an dem genannten Unternehmen beteiligt war.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es nahm als erwiesen an, daß Ing. Karl W. seinen Sohn zum Alleinerben eingesetzt und angeordnet habe, daß seiner Gattin, der Beklagten, zur Deckung ihres Lebensunterhaltes 20% vom jährlich anerkannten Reingewinn der Verlassenschaft zufallen sollen. Bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung im Verfahren zu 40 Cg .../64 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien habe die Beklagte als Partei vernommen angegeben: "... Außerdem habe ich noch 20 Prozent der Firma W., das ist sozusagen das Erbe nach meinem Mann". Die Richtigkeit dieser Behauptung habe die Beklagte nach einer ergänzenden Befragung durch Dr. Franz P. bejaht. Sie sei sich der objektiven Unrichtigkeit ihrer Angabe nicht bewußt gewesen und habe nicht die Absicht gehabt, sich durch ihre Behauptung eine Teilhaberschaft am Unternehmen anzumaßen.
Auf Grund dieser Feststellungen gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, daß die Beklagte die Unwahrheit ihrer objektiv falschen Behauptung weder gekannt habe noch habe kennen müssen.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung und Verhandlung an das Erstgericht zurück. Es setzte seinem Beschluß einen Rechtskraftvorbehalt bei. Das Berufungsgericht ging in seiner Entscheidung auf die Mängel- und Beweisrüge der klagenden Partei nicht ein, weil es die Rechtsansicht vertrat, die Unkenntnis der Beklagten davon, daß sie in keiner Rechtsbeziehung zu dem klägerischen Unternehmen stehe, sei auf eine ihr anzulastende grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen. Es gehe schon aus dem Testament des Ing. Karl W. mit einer auch einem juristischen Laien erkennbaren Deutlichkeit hervor, daß die Beklagte keinen Anteil an dem Unternehmen und auch keinen in Prozenten ausgedrückten Anteil am Reingewinn des Unternehmens erhalten solle. Die Beklagte hätte auch, um sich volle Klarheit zu verschaffen, nur eine Frage an ihren Sohn zu richten brauchen. Die Meinung des Erstgerichtes, die Beklagte hätte die Unwahrheit ihrer Behauptung nicht kennen müssen, sei daher verfehlt. Da grobe Fahrlässigkeit vorliege, erübrige sich, auf die Frage einzugehen, ob für eine Verpflichtung aus dem § 1330 (2) Satz 1 ABGB. leichte Fahrlässigkeit genüge. Die Beklagte habe die von ihr behauptete Tatsache durch ihre Aussage als Partei in einer öffentlichen Verhandlung verbreitet und sie habe damit rechnen müssen, daß ihre Behauptung an Dritte weitergegeben werde. Da das Erstgericht es unterlassen habe, ausreichende Erhebungen und Feststellungen darüber zu treffen, ob die Beklagte tatsächlich einen Wechsel gefälscht und ungedeckte Schecks ausgestellt habe und ob gegen sie Exekutionsverfahren anhängig gewesen seien, und weil ein Unterlassungsbegehren gestellt worden sei, was die Erörterung der Wiederholungsgefahr erforderlich mache, in der Richtung, ob die Beklagte bereits anläßlich eines Darlehensansuchens im Jahre 1964 bei der Ersten Österreichischen Sparkasse behauptet habe, sie besitze 20% des Schotterwerkes M., erscheine das erstgerichtliche Verfahren ergänzungsbedürftig.Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung und Verhandlung an das Erstgericht zurück. Es setzte seinem Beschluß einen Rechtskraftvorbehalt bei. Das Berufungsgericht ging in seiner Entscheidung auf die Mängel- und Beweisrüge der klagenden Partei nicht ein, weil es die Rechtsansicht vertrat, die Unkenntnis der Beklagten davon, daß sie in keiner Rechtsbeziehung zu dem klägerischen Unternehmen stehe, sei auf eine ihr anzulastende grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen. Es gehe schon aus dem Testament des Ing. Karl W. mit einer auch einem juristischen Laien erkennbaren Deutlichkeit hervor, daß die Beklagte keinen Anteil an dem Unternehmen und auch keinen in Prozenten ausgedrückten Anteil am Reingewinn des Unternehmens erhalten solle. Die Beklagte hätte auch, um sich volle Klarheit zu verschaffen, nur eine Frage an ihren Sohn zu richten brauchen. Die Meinung des Erstgerichtes, die Beklagte hätte die Unwahrheit ihrer Behauptung nicht kennen müssen, sei daher verfehlt. Da grobe Fahrlässigkeit vorliege, erübrige sich, auf die Frage einzugehen, ob für eine Verpflichtung aus dem Paragraph 1330, (2) Satz 1 ABGB. leichte Fahrlässigkeit genüge. Die Beklagte habe die von ihr behauptete Tatsache durch ihre Aussage als Partei in einer öffentlichen Verhandlung verbreitet und sie habe damit rechnen müssen, daß ihre Behauptung an Dritte weitergegeben werde. Da das Erstgericht es unterlassen habe, ausreichende Erhebungen und Feststellungen darüber zu treffen, ob die Beklagte tatsächlich einen Wechsel gefälscht und ungedeckte Schecks ausgestellt habe und ob gegen sie Exekutionsverfahren anhängig gewesen seien, und weil ein Unterlassungsbegehren gestellt worden sei, was die Erörterung der Wiederholungsgefahr erforderlich mache, in der Richtung, ob die Beklagte bereits anläßlich eines Darlehensansuchens im Jahre 1964 bei der Ersten Österreichischen Sparkasse behauptet habe, sie besitze 20% des Schotterwerkes M., erscheine das erstgerichtliche Verfahren ergänzungsbedürftig.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Beklagten Folge, hob den Beschluß des Berufungsgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.