Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist Kaufmann. Er ist mit dem die Hauptstelle der klagenden Bank leitenden Manfred H***** aufgrund langjähriger Geschäftsverbindung und einer gemeinsamen Fischereipacht gut bekannt. Manfred H***** ist namens der Klägerin nur gemeinsam mit der Leiterin einer weiteren Zweigstelle der Klägerin oder deren Prokuristen zeichnungsbefugt.
Ilse M***** ist die Schwester des Beklagten und Geschäftsführerin der M***** Bau-GmbH. Die M***** Bau-GmbH ihrerseits hatte bei der Klägerin ein Geschäftskonto (mit der Nummer 104.570) und seit 5. August 1992 einen Betriebsmittelkredit über S 2 Mio. Dieser Kredit war zum einen mit einer Höchstbetragshypothek über S 800.000,--, zum anderen mit einem Höchstbetragspfandrecht über S 3,5 Mio zu Lasten einer Liegenschaft der Beate M*****, der Tochter der Ilse M*****, besichert.
Die M***** Bau-GmbH errichtete ua für die Wohnbaugenossenschaft H***** als Bauherrin zwei Wohnblöcke mit einer Bausumme von ca S 10 Mio, wofür monatliche Teilrechnungen über ca S 1 Mio gelegt und auch regelmäßig bezahlt wurden. Es konnte daher im Abstand von 4 bis 5 Wochen mit Zahlungseingängen in Höhe von jeweils etwa S 1 Mio gerechnet werden. Die Rechnungsforderungen waren nicht der Klägerin zediert, jedoch war seitens der "H*****" erklärt worden, auf das Konto der M***** Bau-GmbH bei der Klägerin zu leisten. Auf diesem Konto hafteten nach einem Zahlungseingang von S 888.420,-- der "H*****" zum 9. 3. 1994 S 2,859.803,85 und zum 15. 3. 1994 S 3,529.190,14 aus.
Unter Hinweis auf die regelmäßigen Zahlungen der "H*****" sowie eine weitere dieser gelegten Rechnung wandte sich Ilse M***** am 16. März 1994 an Manfred H***** mit dem Ersuchen um eine kurzfristige (weitere) Überziehung des Kontos um S 1 Mio zur Durchführung verschiedener Überweisungen. Ohne bestimmten Zeitraum diesen Überziehungswunsch betreffend, jedoch unter Hinweis auf die regelmäßigen Zahlungen der "H*****", machte Manfred H***** eine solche Überziehung von weiteren Sicherheiten abhängig. Ilse M***** bot daraufhin eine Bürgschaft des Beklagten an. Manfred H***** übergab ihr ein leeres Wechselformular und eine Wechselverpflichtungserklärung, die beide von Ilse M***** mit dem Bemerken unterfertigt wurden, mit ihrem Bruder, dem Beklagten, reden zu wollen. Die Überweisungsaufträge verblieben bei Manfred H*****, der sie vorerst nicht ausführte.
Dem Beklagten teilte Ilse M***** mit, daß die M***** Bau-GmbH den Kreditrahmen des Kontos bereits ausgeschöpft und der "H*****" eine Rechnung über S 3,838.420,93 Mio gelegt hätte, woraus noch ein Eingang in Höhe von S 1 Mio zu erwarten sei. Sie bat den Beklagten für diesen Eingang die Haftung zu übernehmen. Dem kam der Beklagte nach, es wurden der Ausstellungstag (21. 3. 1994) sowie Ort und Tag der Fälligkeit (ein nicht feststellbarer Tag Ende Mai 1994) ausgefüllt und im übrigen der nicht weiter ausgefüllte Wechsel und die Wechselverpflichtungserklärung vom Beklagten blanko unterfertigt. In der Wechselverpflichtungserklärung blieb die ziffernmäßige Begrenzung in der Ausstellungsermächtigung für den Wechsel unausgefüllt.
Manfred H*****, Ilse und Beate M***** sowie der Beklagten faßten die Haftung des Beklagten zeitlich mit dem Eingang der Zahlung der "H*****", längstens mit dem Fälligkeitstag des Wechsels und betraglich mit S 1 Mio begrenzt und außerdem nur auf das Geschäftskonto der M***** GmbH mit der Nummer 104.570 beschränkt auf.
Beate M***** brachte die vom Beklagten unterfertigten Urkunden Manfred H*****, der die bereits angesprochenen Überweisungen ausführte. Der Saldo am Konto der M***** Bau-GmbH, der am 18. 3. 1994 S 3,554.190,14 betragen hatte, erhöhte sich daraufhin am 21. 3. 1994 auf S 3,736.257,14. Nachdem der Saldo sich inzwischen auf S 4,013.507,05 erhöht hatte, verminderte er sich infolge Zahlungen der "H*****" von insgesamt S 2,281.146,-- bis zum 27. 4. 1994 auf S 2,304.638,23, erhöhte sich aber bis zum 27. 5. 1994 wieder auf S 3,337.822,99.
Wegen der eingelangten Zahlungen nahm der Beklagte seine Haftung als erledigt an und kümmerte sich nicht weiter um den bei der Klägerin verbliebenen Wechsel.
Diesen Wechsel beließ Ilse M***** deshalb bei der Klägerin, um für die Laufzeit einen größeren finanziellen Handlungsspielraum zu haben.
Gegen Ende Mai 1994 hatte die M***** BaugesmbH neuerlich Kreditbedarf. Über Ersuchen von Ilse M***** erklärte sich der Beklagte neuerlich bereit einen Wechsel zu unterschreiben, wenn ihm der erste Wechsel zurückgebracht würde. Beate M***** hatte diesen ersten Wechsel von Manfred H***** anstandslos erhalten und zerrissen. Der Beklagte unterfertigte daraufhin am 27. 5. 1994 einen mit Fälligkeitsdatum 29. 7. 1994 im übrigen aber blanko ausgestellten Wechsel als Bürge. Seit Unterfertigung der Wechselbürgschaftserklärung auf dem zweiten Blankowechsel am 27. 5. 1994 sind von der "H*****" zwei Zahlungen eingelangt, nämlich am 24. 6. 1994 S 559.690,-- und am 14. 7. 1994 S 668.330,-- (zusammen also S 1,228.020,--).
Der Saldo am Konto der M***** Bau-GmbH schwankte in der Folge zwischen S 2,996.621,41 und S 4,010.844,41 und stand am 27. 7. 1994 bei S 3,623.537,82. Auch den zweiten Wechsel hatte Ilse M*****, um die Bürgschaft bis zum Ende der Laufzeit ausnützen zu können, bei der Klägerin belassen.
Ende Juli 1994 benötigte sie neuerlich Geldmittel zur Vornahme anstehender Überweisungen. Auch eine Zahlung der "H*****" stand neuerlich aus.
Der Beklagte erklärte sich wieder bereit einen (dritten) Wechsel als Bürge zu unterfertigen, wenn er den zweiten Wechsel zurückerhalten würde. Diesen zweiten Wechsel gab Manfred H***** nur ungern und nur gegen das Versprechen, daß gleich ein neuer vom Beklagten unterschriebener Wechsel gebracht werde, an Beate M***** heraus. Auch dieser zweite Wechsel wurde zerrissen und vom Beklagten als Bürge ein mit Ausstellungsdatum 1. 8. 1994 und Fälligkeitstag 15. 10. 1994, von Ilse M***** seitens der M***** Bau-GmbH als Annehmerin, sonst aber nicht ausgefüllter Wechsel unterschrieben.
Bei Fertigung aller drei Wechsel war zwischen Ilse M***** und dem Beklagten vereinbart, daß er jeweils nur bis zum Eingang der Zahlungen der "H*****" und nur bis S 1 Mio hafte.
Am 27. 7. 1994 hafteten am Konto der M***** Bau-GmbH S 3,623.537,82 aus. Von der "H*****" langten am 11. 8. und 2. 9. 1994 Zahlungen von S 400.000,-- und S 503.430,-- auf diesem Konto ein (zusammen also S 903.430,--).
Mit Manfred H***** als Vertreter der klagenden Partei haben Ilse oder Beate M***** anläßlich des Austausches der Wechsel am 27. 5. 1994 und am 1. 8. 1994 keine von der Vereinbarung vom 16. 3. 1994 abweichenden Vereinbarungen hinsichtlich des zeitlichen und betraglichen Ausmaßes der Wechselbürgschaft des Beklagten getroffen.
Bis 17. 10. 1994 stieg der offene Saldo auf S 4,890.739,19. Am 21. 10. 1994 wurde über das Vermögen der M***** Bau-GmbH der Konkurs eröffnet.
Die klagende Partei begehrte vom Beklagten aufgrund der Wechselverpflichtungserklärung vom 21. 3. 1994 sowie des von ihm als Bürgen für die Bauunternehmung M***** GmbH unterfertigten, am 1. 8. 1994 ausgestellten, und am 15. 10. 1994 fälligen Wechsels die Wechselsumme von S 2,890.000,-- sA.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, daß er vereinbarungsgemäß die Haftung nur bis zu einem Höchstbetrag von S 1,000.000,-- und nur bis zur Abdeckung dieses Betrages durch Zahlungen der H*****, einer Auftraggeberin der Hauptschuldnerin, übernommen habe. Der Blankowechsel sei von der klagenden Partei vereinbarungswidrig ausgefüllt worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, daß die vom Beklagten übernommene Wechselhaftung in Höhe von zusammen S 3,000.000,-- durch die Zahlungseingänge der "H*****" von zusammen S 5,412.596,-- abgedeckt gewesen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei teilweise Folge. Mit Teilurteil bestätigte es die Abweisung eines Betrages von S 1,554.190,14 samt 6 % Zinsen seit 16. 10. 1994 und anteiliger Wechselgebühr von S 1.943,-- und änderte das Ersturteil bezüglich eines weiteren Betrages von S 1,000.000,-- samt 6 % Zinsen seit 16. 10. 1994 und anteiliger Wechselgebühr von S 1.250,-- im klagestattgebenden Sinn ab. Im Umfang des restlichen Klagebegehrens von S 335.809,86 samt 6 % Zinsen seit 16. 10. 1994 und anteiliger Wechselstempelgebühr von S 420,-- hob das Berufungsgericht das Ersturteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, ab dem zweiten Wechsel sei die Vereinbarung zwischen Manfred H***** und Ilse M***** insoweit abgeändert worden, als nunmehr durch die Wechselbegebung ein größerer Haftungsrahmen für die M***** Bau-GmbH geschaffen werden sollte; weiters, daß die Blankoakzepte auch als Sicherheit für weitere Überziehungen dienen sollten und ein vom Beklagten zu vertretender Anschein des Bestehens einer Vollmacht der Ilse M***** geschaffen worden sei, welchen er gegen sich gelten lassen müsse.
Das Berufungsgericht sprach schließlich aus, daß gegen das Teilurteil die ordentliche Revision und gegen den Aufhebungsbeschluß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil der Frage der konkludenten Abänderung von Sicherungsabreden über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der klagenden Partei und des Beklagten; gegen den Aufhebungsbeschluß richtet sich überdies der Rekurs des Beklagten.
Die klagende Partei führt den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung aus und beantragt, das Berufungsurteil dahin abzuändern, daß der Beklagte schuldig erkannt werde, den Betrag von S 1,554.190,14 samt 6 % Zinsen seit 16. 10. 1994 sowie die anteilige Wechselstempelgebühr zu bezahlen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte führt die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung aus und beantragt das erstgerichtliche Urteil im Umfang der Abweisung des weiteren Betrages von S 1 Mio samt 6 % Zinsen seit 16. 10. 1994 und der anteiligen Wechselstempelgebühr von S 1.250,-- wiederherzustellen, hilfsweise das Berufungsurteil in diesem Umfang aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
In seinem Rekurs beantragt der Beklagte die Behebung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses und die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Abweisung von weiteren S 335.809,86 samt 6 % Zinsen seit 16. 10. 1994 und anteiliger Wechselstempelgebühren von S 420,--.
Beide Streitteile erstatteten Revisions- die Klägerin auch eine Rekursbeantwortung.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisions- und Rekursbeantwortung der Revision und dem Rekurs des Beklagten nicht Folge zu geben.
Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben und das Berufungsurteil in seinem klagsabweisenden Teil zu bestätigen.