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Rechtssatz RS0111963

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111963

Geschäftszahl

8Ob37/97t

Entscheidungsdatum

18.05.1999

Rechtssatz

Für einen Wechselbürgen, der betraglich mit S 1 Million und zeitlich mit dem Eingang der Zahlung durch den Schuldner beschränkt haftet und nach Fälligkeit des ersten Wechsels und Rückstellung, einen weiteren Wechsel und nach dessen Rückstellung einen dritten Wechsel unterfertigte, ohne dass über die Widmung dieser Wechsel eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, verbleibt es bei der für den ersten Wechsel vereinbarten Haftungsbegrenzung. Insoweit ist der Vorgang einer "Vertragswiederholung" vergleichbar, bei der auf die Abweichungen hätte hingewiesen werden müssen, um diese geänderten Punkte zum Inhalt der neuen Vereinbarung zu machen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 37/97t
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 8 Ob 37/97t

Schlagworte

Blankowechsel, Wechselwidmungserklärung, verkleidete Wechselbürgschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111963

Dokumentnummer

JJR_19990518_OGH0002_0080OB00037_97T0000_001