Rechtssatz RS0111963
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111963
Entscheidungsdatum
18.05.1999
Rechtssatz
Für einen Wechselbürgen, der betraglich mit S 1 Million und zeitlich mit dem Eingang der Zahlung durch den Schuldner beschränkt haftet und nach Fälligkeit des ersten Wechsels und Rückstellung, einen weiteren Wechsel und nach dessen Rückstellung einen dritten Wechsel unterfertigte, ohne dass über die Widmung dieser Wechsel eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, verbleibt es bei der für den ersten Wechsel vereinbarten Haftungsbegrenzung. Insoweit ist der Vorgang einer "Vertragswiederholung" vergleichbar, bei der auf die Abweichungen hätte hingewiesen werden müssen, um diese geänderten Punkte zum Inhalt der neuen Vereinbarung zu machen.
Schlagworte
Blankowechsel, Wechselwidmungserklärung, verkleidete
Wechselbürgschaft
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111963
Dokumentnummer
JJR_19990518_OGH0002_0080OB00037_97T0000_001