Der Beklagten war in Analogie zu § 521a ZPO die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung freizustellen: Die angefochtene Entscheidung betrifft die Frage, ob der Vergleich prozessbeendende Wirkung entfaltet oder ob das Verfahren fortzusetzen ist (vgl dazu Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 521a ZPO Rz 8 mwN). Das Erstgericht hat mit seinem Ausspruch, dass der Vergleich rechtswirksam sei, zu erkennen gegeben, dass es von einem wirksamen Vergleichswiderruf der Klägerin nicht ausgehe.Der Beklagten war in Analogie zu Paragraph 521 a, ZPO die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung freizustellen: Die angefochtene Entscheidung betrifft die Frage, ob der Vergleich prozessbeendende Wirkung entfaltet oder ob das Verfahren fortzusetzen ist vergleiche dazu Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 521 a, ZPO Rz 8 mwN). Das Erstgericht hat mit seinem Ausspruch, dass der Vergleich rechtswirksam sei, zu erkennen gegeben, dass es von einem wirksamen Vergleichswiderruf der Klägerin nicht ausgehe.
Das Gesetz selbst sieht eine solche Beschlussfassung nicht ausdrücklich vor. Beruft sich, wie hier, der Kläger auf die prozessuale Unwirksamkeit eines gerichtlichen Vergleiches, ist ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu stellen. Mit der Entscheidung des Gerichtes über diesen Fortsetzungsantrag erfolgt im Wege der Vorfragenbeurteilung eine Klärung der Wirksamkeit des Prozessvergleiches (vgl dazu Klicka in Fasching/Konecny² II/2 §§ 204, 206 ZPO Rz 38 f mwN).Das Gesetz selbst sieht eine solche Beschlussfassung nicht ausdrücklich vor. Beruft sich, wie hier, der Kläger auf die prozessuale Unwirksamkeit eines gerichtlichen Vergleiches, ist ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu stellen. Mit der Entscheidung des Gerichtes über diesen Fortsetzungsantrag erfolgt im Wege der Vorfragenbeurteilung eine Klärung der Wirksamkeit des Prozessvergleiches vergleiche dazu Klicka in Fasching/Konecny² II/2 Paragraphen 204, 206, ZPO Rz 38 f mwN).
Eine Qualifizierung des Schriftsatzes der Klägerin als Fortsetzungsantrag kommt allerdings nicht in Betracht, weil die Klägerin mit dem genannten Schriftsatz lediglich eine Verlängerung der Widerrufsfrist anstrebte. Die Feststellung des Erstgerichtes über die Rechtswirksamkeit des Vergleiches kann daher nicht als Entscheidung über einen Verfahrensfortsetzungsantrag der Klägerin gedeutet werden. Auch als unanfechtbare Erteilung einer - seit der EO-Nov 1995 (§ 54 Abs 2 Satz 2 EO) für Vergleiche nicht mehr vorgesehenen - Vollstreckbarkeitsbestätigung ist die Entscheidung des Erstgerichtes entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung nicht zu verstehen: Das Erstgericht erteilte nach der Beschlussfassung über die Rechtswirksamkeit des Vergleiches gesondert eine Vollstreckbarkeitsbestätigung und brachte überdies in der Begründung seines feststellenden Beschlusses über die Rechtswirksamkeit des Vergleiches zum Ausdruck, dass es durch seine Beschlussfassung die Beendigung des Verfahrens feststellen wolle. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der erstgerichtliche Beschluss überhaupt anfechtbar ist: Grundsätzlich sind im zivilgerichtlichen Verfahren ergangene Beschlüsse immer anfechtbar, wenn ihre Anfechtung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 vor §§ 514 ff ZPO Rz 34 mwN). Das muss auch für vom Gericht gefasste Beschlüsse, die gesetzlich nicht vorgesehen sind, gelten, sofern die Zulässigkeit der Anfechtung nicht mangels Beschwer zu verneinen ist. Ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Bekämpfung des erstgerichtlichen Beschlusses, auch wenn dieser bloß deklarativ wirkt, ist jedoch schon allein dadurch begründet, dass zumindest nicht undenkbar ist, dass die Rechtskraft dieses Beschlusses dem Erfolg eines Antrages der Klägerin auf Verfahrensfortsetzung entgegen stehen könnte. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist daher die Beschwer und damit die Anfechtbarkeit des erstgerichtlichen Beschlusses zu bejahen.Eine Qualifizierung des Schriftsatzes der Klägerin als Fortsetzungsantrag kommt allerdings nicht in Betracht, weil die Klägerin mit dem genannten Schriftsatz lediglich eine Verlängerung der Widerrufsfrist anstrebte. Die Feststellung des Erstgerichtes über die Rechtswirksamkeit des Vergleiches kann daher nicht als Entscheidung über einen Verfahrensfortsetzungsantrag der Klägerin gedeutet werden. Auch als unanfechtbare Erteilung einer - seit der EO-Nov 1995 (Paragraph 54, Absatz 2, Satz 2 EO) für Vergleiche nicht mehr vorgesehenen - Vollstreckbarkeitsbestätigung ist die Entscheidung des Erstgerichtes entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung nicht zu verstehen: Das Erstgericht erteilte nach der Beschlussfassung über die Rechtswirksamkeit des Vergleiches gesondert eine Vollstreckbarkeitsbestätigung und brachte überdies in der Begründung seines feststellenden Beschlusses über die Rechtswirksamkeit des Vergleiches zum Ausdruck, dass es durch seine Beschlussfassung die Beendigung des Verfahrens feststellen wolle. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der erstgerichtliche Beschluss überhaupt anfechtbar ist: Grundsätzlich sind im zivilgerichtlichen Verfahren ergangene Beschlüsse immer anfechtbar, wenn ihre Anfechtung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 vor Paragraphen 514, ff ZPO Rz 34 mwN). Das muss auch für vom Gericht gefasste Beschlüsse, die gesetzlich nicht vorgesehen sind, gelten, sofern die Zulässigkeit der Anfechtung nicht mangels Beschwer zu verneinen ist. Ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Bekämpfung des erstgerichtlichen Beschlusses, auch wenn dieser bloß deklarativ wirkt, ist jedoch schon allein dadurch begründet, dass zumindest nicht undenkbar ist, dass die Rechtskraft dieses Beschlusses dem Erfolg eines Antrages der Klägerin auf Verfahrensfortsetzung entgegen stehen könnte. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist daher die Beschwer und damit die Anfechtbarkeit des erstgerichtlichen Beschlusses zu bejahen.
Zutreffend hat das Rekursgericht somit Punkt 5 des erstgerichtlichen Beschlusses inhaltlich überprüft.
Auch wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass ein wirksamer Vergleichswiderruf nicht erfolgte, ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen: Eine Erteilung einer entsprechenden Prozessvollmacht durch die Klägerin an ihren Verfahrenshelfer ist ebensowenig aktenkundig wie eine Zustimmung der Klägerin - deren geschäftsführende Gesellschafterin beim Abschluss des bedingten Vergleiches nicht anwesend war - zum Vergleichsabschluss. Damit konnte der nur vom Verfahrenshelfer für die Klägerin geschlossene bedingte Vergleich schon deshalb nicht rechtswirksam werden, weil gemäß § 64 Abs 1 Z 3 ZPO der als Verfahrenshelfer beigegebene Rechtsanwalt der Zustimmung der Partei zur Schließung eines Vergleiches bedarf. Eine solche Zustimmung der Klägerin zum Vergleichsabschluss liegt hier nicht vor. Dem Vergleich kommt aus diesem Grund keine prozessuale Wirksamkeit zu, weshalb das Rekursgericht im Ergebnis zu Recht die Feststellung des Erstgerichtes über die Wirksamkeit des Vergleiches ersatzlos behoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen hat.Auch wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass ein wirksamer Vergleichswiderruf nicht erfolgte, ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen: Eine Erteilung einer entsprechenden Prozessvollmacht durch die Klägerin an ihren Verfahrenshelfer ist ebensowenig aktenkundig wie eine Zustimmung der Klägerin - deren geschäftsführende Gesellschafterin beim Abschluss des bedingten Vergleiches nicht anwesend war - zum Vergleichsabschluss. Damit konnte der nur vom Verfahrenshelfer für die Klägerin geschlossene bedingte Vergleich schon deshalb nicht rechtswirksam werden, weil gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO der als Verfahrenshelfer beigegebene Rechtsanwalt der Zustimmung der Partei zur Schließung eines Vergleiches bedarf. Eine solche Zustimmung der Klägerin zum Vergleichsabschluss liegt hier nicht vor. Dem Vergleich kommt aus diesem Grund keine prozessuale Wirksamkeit zu, weshalb das Rekursgericht im Ergebnis zu Recht die Feststellung des Erstgerichtes über die Wirksamkeit des Vergleiches ersatzlos behoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen hat.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO: Es liegt ein selbständiger Zwischenstreit vor.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO: Es liegt ein selbständiger Zwischenstreit vor.