Rechtssatz RS0122109
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122109
Entscheidungsdatum
24.05.2023
Rechtssatz
Grundsätzlich sind im zivilgerichtlichen Verfahren ergangene Beschlüsse immer anfechtbar, wenn ihre Anfechtung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Das muss auch für vom Gericht gefasste Beschlüsse, die gesetzlich nicht vorgesehen sind, gelten, sofern die Zulässigkeit der Anfechtung nicht mangels Beschwer zu verneinen ist.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 38/07g
Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 Ob 38/07g
- 3 Ob 57/17d
Entscheidungstext OGH 10.05.2017 3 Ob 57/17d
- 7 Ob 3/18v
Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 3/18v
- 8 Ob 34/23t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 8 Ob 34/23t
Beisatz: Hier: Anfechtbarkeit eines Beschlusses im Abschöpfungsverfahren, dass der beabsichtigte Vergleich konkursgerichtlich genehmigt. (T1)
Beisatz: Ein Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfung des erstgerichtlichen Beschlusses ist hier bei der Gläubigerin schon allein dadurch begründet, dass zumindest denkbar ist, dass seine Rechtskraft dem Erfolg ihres offenen Einstellungsantrags entgegen stehen könnte. Der Beschluss nimmt die im Verfahren über den Einstellungsantrag zu treffende rechtliche Beurteilung des angestrebten Vergleichs im Hinblick auf die Obliegenheit nach § 210 Abs 1 Z 4 IO bereits inhaltlich vorweg. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist unter diesen Umständen die Beschwer der betroffenen Gläubigerin und damit die Anfechtbarkeit der erstgerichtlichen Entscheidung zu bejahen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122109
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20070521_OGH0002_0080OB00038_07G0000_001