Die Revision ist im Sinne des § 502 Abs 4 Z 2 ZPO ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Beschränkung der Revisionsgründe zulässig, weil in Ansehung des Erstklägers der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 300.000 S übersteigt.Die Revision ist im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO ohne die im Paragraph 503, Absatz 2, ZPO normierte Beschränkung der Revisionsgründe zulässig, weil in Ansehung des Erstklägers der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 300.000 S übersteigt.
Sie ist aber sachlich nicht berechtigt.
Die Beklagte versucht in ihrer Revision nur mehr darzutun, dass die Inkassozession der Schadenersatzansprüche des Zweitklägers aus dem Verkehrsunfall vom 20. 3. 1978 an den Erstkläger im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs 4 KWG 1979 rechtsunwirksam sei.Die Beklagte versucht in ihrer Revision nur mehr darzutun, dass die Inkassozession der Schadenersatzansprüche des Zweitklägers aus dem Verkehrsunfall vom 20. 3. 1978 an den Erstkläger im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, KWG 1979 rechtsunwirksam sei.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar kann der abgetretene Schuldner nur so weit geltend machen, als damit die Gläubigerstellung des Zessionars in Frage gestellt wird und er damit nicht ein Recht des Zedenten ausübt. Der angetretene Schuldner kann sich also mit Erfolg darauf berufen, dass das Zessionsgeschäft nichtig (rechtsunwirksam) sei oder dass es der Zedent erfolgreich angefochten habe; er kann sich aber nicht etwa auf ein noch nicht ausgeübtes Rücktritts- oder Anfechtungsrecht berufen (Koziol-Welser Grundriß6 I 231; 8 Ob 158/82).Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar kann der abgetretene Schuldner nur so weit geltend machen, als damit die Gläubigerstellung des Zessionars in Frage gestellt wird und er damit nicht ein Recht des Zedenten ausübt. Der angetretene Schuldner kann sich also mit Erfolg darauf berufen, dass das Zessionsgeschäft nichtig (rechtsunwirksam) sei oder dass es der Zedent erfolgreich angefochten habe; er kann sich aber nicht etwa auf ein noch nicht ausgeübtes Rücktritts- oder Anfechtungsrecht berufen (Koziol-Welser Grundriß6 römisch eins 231; 8 Ob 158/82).
Nach § 1 Abs 4 KWG 1979 hat, wer Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs 2 diese Gesetzes ohne die hiefür erforderliche Berechtigung betreibt, keinen Anspruch auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Zinsen und Provisionen. Soweit solche bereits geleistet wurden, sind sie zurückzuzahlen. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen (betreffend Vergütungen) zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit der Bankgeschäfte nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.Nach Paragraph eins, Absatz 4, KWG 1979 hat, wer Bankgeschäfte im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, diese Gesetzes ohne die hiefür erforderliche Berechtigung betreibt, keinen Anspruch auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Zinsen und Provisionen. Soweit solche bereits geleistet wurden, sind sie zurückzuzahlen. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen (betreffend Vergütungen) zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit der Bankgeschäfte nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.
Gemäß § 35 Abs 1 KWG 1979 ist die Vorschrift des § 1 Abs 4 dieses Gesetzes auf Verträge, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (1. 3. 1979) abgeschlossen wurden, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, KWG 1979 ist die Vorschrift des Paragraph eins, Absatz 4, dieses Gesetzes auf Verträge, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (1. 3. 1979) abgeschlossen wurden, nicht anzuwenden.
Den Feststellungen der Vorinstanzen ist nicht zu entnehmen, ob die hier in Frage stehende Inkassozession vor oder nach dem 1. 3. 1979 erfolgte und ob daher die Bestimmung des § 1 Abs 4 KWG 1979 überhaupt anzuwenden ist. Dies kann aber aus folgenden Erwägungen auf sich beruhen:Den Feststellungen der Vorinstanzen ist nicht zu entnehmen, ob die hier in Frage stehende Inkassozession vor oder nach dem 1. 3. 1979 erfolgte und ob daher die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, KWG 1979 überhaupt anzuwenden ist. Dies kann aber aus folgenden Erwägungen auf sich beruhen:
Die Anordnung des § 1 Abs 4 KWG 1979 enthält eine partielle Unwirksamkeitssanktion für Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs 2 dieses Gesetzes, die ohne Berechtigung nach dem KWG abgeschlossen werden. Es handelt sich dabei um eine zum Schutz des Schuldners konzipierte Bestimmung (siehe dazu 844 BlgNR 14. GP 38). Die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Sanktion ist nicht die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des ohne entsprechende Berechtigung abgeschlossenen Geschäfts, sondern eine Teilunwirksamkeit, die sich auf alle aus diesem Vertrag entstehenden Ansprüche auf Vergütung bezieht. Als Beispiele für derartige Vergütungen nennt das KWG Zinsen und Provisionen. Die Rechtsunwirksamkeit der auf die Vergütung bezüglichen Teile des Vertrags zieht keine Unwirksamkeit des Vertrags (Bankgeschäfts) als ganzen nach sich; dieser bleibt in seinem ursprünglichen Gehalt sonst unberührt. Die in dieser Gesetzesstelle normierte Unwirksamkeit tritt kraft Gesetzes ein. Bürgschaften und Garantien, die mit diesen Geschäften verbunden sind, werden vom letzten Satz dieser Gesetzesstelle für rechtsunwirksam erklärt (siehe dazu Fremuth-Laurer-Pötzelberger, Handkommentar zum KWG 33 ff).Die Anordnung des Paragraph eins, Absatz 4, KWG 1979 enthält eine partielle Unwirksamkeitssanktion für Bankgeschäfte im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, dieses Gesetzes, die ohne Berechtigung nach dem KWG abgeschlossen werden. Es handelt sich dabei um eine zum Schutz des Schuldners konzipierte Bestimmung (siehe dazu 844 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 38, ). Die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Sanktion ist nicht die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des ohne entsprechende Berechtigung abgeschlossenen Geschäfts, sondern eine Teilunwirksamkeit, die sich auf alle aus diesem Vertrag entstehenden Ansprüche auf Vergütung bezieht. Als Beispiele für derartige Vergütungen nennt das KWG Zinsen und Provisionen. Die Rechtsunwirksamkeit der auf die Vergütung bezüglichen Teile des Vertrags zieht keine Unwirksamkeit des Vertrags (Bankgeschäfts) als ganzen nach sich; dieser bleibt in seinem ursprünglichen Gehalt sonst unberührt. Die in dieser Gesetzesstelle normierte Unwirksamkeit tritt kraft Gesetzes ein. Bürgschaften und Garantien, die mit diesen Geschäften verbunden sind, werden vom letzten Satz dieser Gesetzesstelle für rechtsunwirksam erklärt (siehe dazu Fremuth-Laurer-Pötzelberger, Handkommentar zum KWG 33 ff).
Wie sich aus der vorliegenden Bestätigung Beilage I, auf die sich auch die Vorinstanzen berufen haben, ergibt, wurde dem Zweitkläger von der Creditanstalt-Bankverein eine Schadensvorfinanzierung in der Höhe von 100.000 S eingeräumt, wobei der Erstkläger aufgrund der ihm vom Zweitkläger erteilten Inkassozession treuhändig die Verpflichtung übernahm, alle im Rahmen dieses Rechtsstreits an ihn geleistete Zahlungen zur Abdeckung des von der Creditanstalt-Bankverein dem Zweitkläger gewährten Darlehens zu verwenden.Wie sich aus der vorliegenden Bestätigung Beilage römisch eins, auf die sich auch die Vorinstanzen berufen haben, ergibt, wurde dem Zweitkläger von der Creditanstalt-Bankverein eine Schadensvorfinanzierung in der Höhe von 100.000 S eingeräumt, wobei der Erstkläger aufgrund der ihm vom Zweitkläger erteilten Inkassozession treuhändig die Verpflichtung übernahm, alle im Rahmen dieses Rechtsstreits an ihn geleistete Zahlungen zur Abdeckung des von der Creditanstalt-Bankverein dem Zweitkläger gewährten Darlehens zu verwenden.
Selbst wenn man nun davon ausgeht, dass die vom Erstkläger im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses entfaltete Tätigkeit als Bankgeschäft im Sinne des § 1 Abs 2 KWG 1979 (im besonderen als ein in dieser Gesetzesstelle unter Z 7, 12 oder 13 vertyptes Bankgeschäft) zu qualifizieren wäre, ist damit für den Standpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen. Denn die Inkassozession der Schadenersatzforderungen des Zweitklägers an den Erstkläger erfolgte nicht als Vergütung für die Tätigkeit des Erstklägers im Sinne des § 1 Abs 14 KWG 1979, sondern jedenfalls als Besicherung des von der Creditanstalt-Bankverein dem Zweitkläger gewährten Kredits. Damit schneidet aber die Möglichkeit aus, diese Inkassozession als mit einem verbotenen Bankgeschäft des Erstklägers verbundene Vergütung im Sinne des § 1 Abs 4 1. Satz KWG 1979 zu behandeln und aus diesem Grund ihre Rechtsunwirksamkeit nach dieser Gesetzesstelle anzunehmen.Selbst wenn man nun davon ausgeht, dass die vom Erstkläger im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses entfaltete Tätigkeit als Bankgeschäft im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, KWG 1979 (im besonderen als ein in dieser Gesetzesstelle unter Ziffer 7, 12, oder 13 vertyptes Bankgeschäft) zu qualifizieren wäre, ist damit für den Standpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen. Denn die Inkassozession der Schadenersatzforderungen des Zweitklägers an den Erstkläger erfolgte nicht als Vergütung für die Tätigkeit des Erstklägers im Sinne des Paragraph eins, Absatz 14, KWG 1979, sondern jedenfalls als Besicherung des von der Creditanstalt-Bankverein dem Zweitkläger gewährten Kredits. Damit schneidet aber die Möglichkeit aus, diese Inkassozession als mit einem verbotenen Bankgeschäft des Erstklägers verbundene Vergütung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, 1. Satz KWG 1979 zu behandeln und aus diesem Grund ihre Rechtsunwirksamkeit nach dieser Gesetzesstelle anzunehmen.
Es handelt sich dabei aber auch um keine Bürgschaft oder Garantie im Sinne des letzten Satzes dieser Gesetzesstelle. Abgesehen davon, dass eine Inkassozession einen völlig anderen rechtlichen Inhalt hat als eine Bürgschaft oder Garantie (der Schuldner selbst ist nicht Bürge oder Garant), kann die Bestimmung des § 1 Abs 4 letzter Satz KWG 1979 doch jedenfalls nur als Sanktion gegen denjenigen aufgefasst werden, der Bankgeschäfte ohne die hierfür erforderliche Berechtigung betreibt. Es erübrigt sich daher ein näheres Eingehen auf die Auslegung dieser Gesetzesbestimmung (siehe dazu Fremuth-Laurer-Pötzelberger aaO 35 Rz 68). Da die Inkassozession der Schadenersatzansprüche des Zweitklägers an den Erstkläger nach den vorliegenden Verfahrenergebnissen nicht der Besicherung von Ansprüchen des Erstklägers gegen den Zweitkläger diente, sondern jedenfalls der Besicherung der Ansprüche der Creditanstalt-Bankverein gegen den Zweitkläger, scheidet schon aus diesem Grund auch die Möglichkeit aus, sie nach der Vorschrift des § 1 Abs 4 letzter Satz KWG 1979 als rechtsunwirksam zu behandeln.Es handelt sich dabei aber auch um keine Bürgschaft oder Garantie im Sinne des letzten Satzes dieser Gesetzesstelle. Abgesehen davon, dass eine Inkassozession einen völlig anderen rechtlichen Inhalt hat als eine Bürgschaft oder Garantie (der Schuldner selbst ist nicht Bürge oder Garant), kann die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, letzter Satz KWG 1979 doch jedenfalls nur als Sanktion gegen denjenigen aufgefasst werden, der Bankgeschäfte ohne die hierfür erforderliche Berechtigung betreibt. Es erübrigt sich daher ein näheres Eingehen auf die Auslegung dieser Gesetzesbestimmung (siehe dazu Fremuth-Laurer-Pötzelberger aaO 35 Rz 68). Da die Inkassozession der Schadenersatzansprüche des Zweitklägers an den Erstkläger nach den vorliegenden Verfahrenergebnissen nicht der Besicherung von Ansprüchen des Erstklägers gegen den Zweitkläger diente, sondern jedenfalls der Besicherung der Ansprüche der Creditanstalt-Bankverein gegen den Zweitkläger, scheidet schon aus diesem Grund auch die Möglichkeit aus, sie nach der Vorschrift des Paragraph eins, Absatz 4, letzter Satz KWG 1979 als rechtsunwirksam zu behandeln.
Der Revision der Beklagten musste unter diesen Umständen ein Erfolg versagt bleiben.
Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.