Rechtssatz RS0016750
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016750
Entscheidungsdatum
04.10.1984
Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 1 Abs 4 KWG, letzter Satz, wonach Bürgschaften und Garantien unwirksam sind, die mit unbefugt geschlossenen Bankgeschäften verbunden sind, kann nur als Sanktion gegen denjenigen aufgefaßt werden, der Bankgeschäfte ohne die hiefür erforderliche Berechtigung betreibt. Dient die Bürgschaft oder Garantie zur Sicherung eines Dritten, so ist diese Bestimmung daher nicht anwendbar.Die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 4, KWG, letzter Satz, wonach Bürgschaften und Garantien unwirksam sind, die mit unbefugt geschlossenen Bankgeschäften verbunden sind, kann nur als Sanktion gegen denjenigen aufgefaßt werden, der Bankgeschäfte ohne die hiefür erforderliche Berechtigung betreibt. Dient die Bürgschaft oder Garantie zur Sicherung eines Dritten, so ist diese Bestimmung daher nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 38/84
Entscheidungstext OGH 06.09.1984 8 Ob 38/84
Veröff: JBl 1985,297
- 8 Ob 47/84
Entscheidungstext OGH 04.10.1984 8 Ob 47/84
Veröff: ZVR 1985/88 S 154
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0016750
Dokumentnummer
JJR_19840906_OGH0002_0080OB00038_8400000_002