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Entscheidung 8 Ob 40/14m×

Entscheidung 8 Ob 40/14m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0039843 Rechtssatz 11.01.1995Zivilrecht
Bindungswirkung des Vorprozesses für den Folgeprozess.
RS0041357 Rechtssatz 13.06.1979Zivilrecht
Die Rechtskraftwirkung eines Urteils erstreckt sich grundsätzlich nur auf den Spruch. Nur soweit es für die Individualisierung des Anspruches und dessen Tragweite erforderlich ist, sind auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen.
RS0041572 Rechtssatz 22.12.1977Zivilrecht
Eine Bindungswirkung der Vorentscheidung ist nur dann anzunehmen, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher rechtlicher Qualifikation) gegeben sind, aber an Stelle der inhaltlichen u …
RS0042554 Rechtssatz 07.03.1995Zivilrecht
Nur dann, wenn eine bestimmte Tatsache im Vorprozess nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens bildete, sondern lediglich als Vorfrage zu beurteilen war, kommt der Entscheidung dieser Vorfrage im Vorprozess keine bindende Wirkung im folgenden Prozess zu (JBl …
RS0046249 Rechtssatz 03.03.1993Zivilrecht
Die im Rekurs an den Obersten Gerichtshof erstmals aufgeworfene Frage der Unzulässigkeit des Rechtsweges ist ungeachtet des Umstandes, dass bislang ein derartiger Einwand nicht erhoben wurde, gemäß § 42 Abs 1 JN vorweg zu prüfen, zumal sich die Untergericht …
RS0112731 Rechtssatz 23.11.1999Zivilrecht
Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung erstreckt sich auf die Entscheidungsgründe und damit die Tatsachenfeststellungen jedenfalls so weit, als diese zur Individualisierung des Spruches der Entscheidung notwendig und damit entscheidungswesentlich sind.