Begründung:
Wie sich aus dem Akt 20 S 66/82 des Landesgerichtes für ZRS Graz ergibt, wurde über das Vermögen des Erstbeklagten mit Beschluß vom 18. November 1982 (am gleichen Tag an der Gerichtstafel angeschlagen) der Konkurs eröffnet. Zum Masseverwalter wurde Dr. Leo H***, Rechtsanwalt in Leibnitz, bestellt.
Im vorliegenden Rechtsstreit (die Klage wurde am 26. Jänner 1984 beim Erstgericht eingebracht) begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus einem Verkehrsunfall vom 2. Juni 1982 (der Erstbeklagte wurde als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen St 266.457 und die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges in Anspruch genommen) die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 107.850,-- s.A. Nach dem Akteninhalt wurden Klage und Ladung zur ersten Tagsatzung nur der Zweitbeklagten zugestellt. Die für den Erstbeklagten bestimmte Klage samt Ladung zur ersten Tagsatzung langte mit Postfehlbericht am 1. Februar 1984 an das Erstgericht zurück, wobei der Name des Erstbeklagten durchgestrichen und daneben vermerkt war: "Masseverwalter Dr. Leo H***, 8430 Leibnitz" (ON 2). Von diesem Fehlbericht verständigte das Erstgericht den damaligen Klagevertreter mit ZP-Form. 51. Die erste Tagsatzung vom 7. Februar 1984 wurde nur zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten abgewickelt; der Zweitbeklagten wurde die Überreichung der Klagebeantwortung bis spätestens 21. Februar 1984 aufgetragen (ON 3). Am 20. Februar 1984 langte eine von Rechtsanwalt Dr. Otto F namens beider Beklagter verfaßte Klagebeantwortung beim Erstgericht ein; sie enthielt den Vermerk "Vollmacht gemäß § 30 ZPO erteilt" (ON 4). In der Folge wurde das Verfahren nach dem Akteninhalt zwischen Kläger und beiden Beklagten durchgeführt, wobei für beide Beklagte Dr. Otto F auftrat. Er legte in einem beim Erstgericht am 9. März 1984 eingelangten Schriftsatz (ON 8) das den Erstbeklagten betreffende Konkurseröffnungsedikt vor und teilte in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 4. Juni 1984 (ON 13) mit, daß das Konkursverfahren über das Vermögen des Erstbeklagten nach wie vor aufrecht sei. "Ein Unterbrechungsantrag werde derzeit nicht gestellt."Im vorliegenden Rechtsstreit (die Klage wurde am 26. Jänner 1984 beim Erstgericht eingebracht) begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus einem Verkehrsunfall vom 2. Juni 1982 (der Erstbeklagte wurde als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen St 266.457 und die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges in Anspruch genommen) die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 107.850,-- s.A. Nach dem Akteninhalt wurden Klage und Ladung zur ersten Tagsatzung nur der Zweitbeklagten zugestellt. Die für den Erstbeklagten bestimmte Klage samt Ladung zur ersten Tagsatzung langte mit Postfehlbericht am 1. Februar 1984 an das Erstgericht zurück, wobei der Name des Erstbeklagten durchgestrichen und daneben vermerkt war: "Masseverwalter Dr. Leo H***, 8430 Leibnitz" (ON 2). Von diesem Fehlbericht verständigte das Erstgericht den damaligen Klagevertreter mit ZP-Form. 51. Die erste Tagsatzung vom 7. Februar 1984 wurde nur zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten abgewickelt; der Zweitbeklagten wurde die Überreichung der Klagebeantwortung bis spätestens 21. Februar 1984 aufgetragen (ON 3). Am 20. Februar 1984 langte eine von Rechtsanwalt Dr. Otto F namens beider Beklagter verfaßte Klagebeantwortung beim Erstgericht ein; sie enthielt den Vermerk "Vollmacht gemäß Paragraph 30, ZPO erteilt" (ON 4). In der Folge wurde das Verfahren nach dem Akteninhalt zwischen Kläger und beiden Beklagten durchgeführt, wobei für beide Beklagte Dr. Otto F auftrat. Er legte in einem beim Erstgericht am 9. März 1984 eingelangten Schriftsatz (ON 8) das den Erstbeklagten betreffende Konkurseröffnungsedikt vor und teilte in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 4. Juni 1984 (ON 13) mit, daß das Konkursverfahren über das Vermögen des Erstbeklagten nach wie vor aufrecht sei. "Ein Unterbrechungsantrag werde derzeit nicht gestellt."
Mit Urteil vom 20. Dezember 1984 (ON 24) wies das Erstgericht das gegen beide Beklagte gerichtete Klagebegehren ab. Dieses Urteil wurde seinem gesamten Umfang nach vom Kläger mit Berufung bekämpft.
Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Berufungsgericht aus Anlaß dieser Berufung das Urteil des Erstgerichtes, soweit es den Erstbeklagten betrifft, einschließlich des diesen Beklagten betreffenden der Urteilsfällung vorausgegangenen Verfahrens (ab Klagebeantwortung) als nichtig auf und wies die gegen den Erstbeklagten gerichtete Klage zurück (Punkt A des Spruches der Entscheidung). Die Kosten des für nichtig erklärten Verfahrens zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten hob es auf (Punkt B des Spruches der Entscheidung).
Das Berufungsgericht führte aus, daß das Urteil des Erstgerichtes und das ihm vorangegangene Verfahren an einer von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit leide, weil über eine nicht auf den streitigen Rechtsweg gehörige Sache erkannt worden sei. Über das Klagebegehren hätte zwar das ordentliche Gericht, aber nicht im streitigen, sondern im Konkursverfahren zu entscheiden gehabt. Über das Vermögen des Erstbeklagten sei bereits vor Klagseinbringung der Konkurs eröffnet worden und das Konkursverfahren sei noch während des erstgerichtlichen Verfahrens anhängig gewesen. Nach § 6 KO könnten Rechtsstreitigkeiten, die die Geltendmachung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezweckten, nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden. Dies habe zur Folge, daß über derartige Ansprüche der streitige Rechtsweg unzulässig sei, weil zur Feststellung solcher Ansprüche die Konkursordnung in ihremDas Berufungsgericht führte aus, daß das Urteil des Erstgerichtes und das ihm vorangegangene Verfahren an einer von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit leide, weil über eine nicht auf den streitigen Rechtsweg gehörige Sache erkannt worden sei. Über das Klagebegehren hätte zwar das ordentliche Gericht, aber nicht im streitigen, sondern im Konkursverfahren zu entscheiden gehabt. Über das Vermögen des Erstbeklagten sei bereits vor Klagseinbringung der Konkurs eröffnet worden und das Konkursverfahren sei noch während des erstgerichtlichen Verfahrens anhängig gewesen. Nach Paragraph 6, KO könnten Rechtsstreitigkeiten, die die Geltendmachung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezweckten, nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden. Dies habe zur Folge, daß über derartige Ansprüche der streitige Rechtsweg unzulässig sei, weil zur Feststellung solcher Ansprüche die Konkursordnung in ihrem
5. Abschnitt ohnehin ein besonderes Verfahren im Rahmen des Konkurses vorsehe. Ein Gläubiger habe daher gegen einen Gemeinschuldner ausschließlich diesen Weg der Forderungsfeststellung und -durchsetzung zu beschreiten, wobei erst im Falle einer Bestreitung der Forderungsanmeldung im Konkursverfahren im Sinne der §§ 110 ff KO der streitige Rechtsweg offenstünde, wobei freilich nicht ein Leistungsbegehren, sondern nur ein Feststellungsbegehren erhoben werden könne. Gemäß § 61 KO könne auf Grund einer im Konkurs festgestellten und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestrittenen Forderung auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis Exekution geführt werden.5. Abschnitt ohnehin ein besonderes Verfahren im Rahmen des Konkurses vorsehe. Ein Gläubiger habe daher gegen einen Gemeinschuldner ausschließlich diesen Weg der Forderungsfeststellung und -durchsetzung zu beschreiten, wobei erst im Falle einer Bestreitung der Forderungsanmeldung im Konkursverfahren im Sinne der Paragraphen 110, ff KO der streitige Rechtsweg offenstünde, wobei freilich nicht ein Leistungsbegehren, sondern nur ein Feststellungsbegehren erhoben werden könne. Gemäß Paragraph 61, KO könne auf Grund einer im Konkurs festgestellten und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestrittenen Forderung auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis Exekution geführt werden.
Es müsse daher das Urteil des Erstgerichtes und das ihm vorangegangene Verfahren hinsichtlich des Erstbeklagten als nichtig aufgehoben und die gegen den Erstbeklagten gerichtete Klage zurückgewiesen werden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers. Er bekämpft sie ihrem gesamten Inhalt nach mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, allenfalls ihn dahin abzuändern, daß dem Erstbeklagten die Kosten des für nichtig erklärten Verfahrens auferlegt werden.
Der Erstbeklagte hat keine Rekursbeantwortung erstattet. Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluß vom 21.11.1985, 8 Ob 40/85, dem im Konkursverfahren über das Vermögen des Erstbeklagten bestellten Masseverwalter Dr.Leo H*** eine Frist von 14 Tagen gesetzt, innerhalb welcher es ihm freigestellt wurde, zu erklären, ob er in den vorliegenden Rechtsstreit eintritt und das bisher durchgeführte Verfahren in Ansehung des Erstbeklagten genehmigt.
In einem am 17.12.1985 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schriftsatz erklärte der Masseverwalter, nicht in den Rechtsstreit einzutreten und das bisher durchgeführte Verfahren in Ansehung des Erstbeklagten nicht zu genehmigen. Für diesen Schriftsatz verzeichnete der Masseverwalter Kosten in der Höhe von S 377,85. Der vorliegende Rekurs des Klägers ist, soweit er sich gegen die vom Berufungsgericht getroffene Kostenentscheidung richtet, gemäß § 528 Abs.1 Z 2 ZPO unzulässig und daher in diesem Umfang zurückzuweisen.In einem am 17.12.1985 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schriftsatz erklärte der Masseverwalter, nicht in den Rechtsstreit einzutreten und das bisher durchgeführte Verfahren in Ansehung des Erstbeklagten nicht zu genehmigen. Für diesen Schriftsatz verzeichnete der Masseverwalter Kosten in der Höhe von S 377,85. Der vorliegende Rekurs des Klägers ist, soweit er sich gegen die vom Berufungsgericht getroffene Kostenentscheidung richtet, gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO unzulässig und daher in diesem Umfang zurückzuweisen.