Rechtssatz RS0036145
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036145
Entscheidungsdatum
18.12.1985
Rechtssatz
Kein Kostenzuspruch an den Masseverwalter für die Erklärung, nicht in den Rechtsstreit einzutreten und das bisherige Verfahren nicht zu genehmigen, weil der gleiche Effekt wie durch die ausdrückliche Erklärung durch die Unterlassung einer Erklärung innerhalb der gesetzten vierzehntägigen Frist erreicht worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0036145
Dokumentnummer
JJR_19851218_OGH0002_0080OB00040_8500000_001