Begründung:
Rechtsanwalt Dr. Norbert S***** als am 28.10.1991 bestellter Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S*****gesellschaft mbH, begehrte mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von S 250.000,- sA. Die Gemeinschuldnerin habe als in Anspruch genommene Bürgin einen Rückgriffsanspruch gegen die Beklagte in der Höhe von S 287.927,- und für Bau-, Hausverwaltungs- und Beratungsleistungen einschließlich "Ausmietungskosten" einen Anspruch in der Höhe von "mehr als 7 Millionen". Aus Gründen der prozessualen Vorsicht werde vorerst bloß ein Betrag von S 250.000,-
sA geltend gemacht. Eine Aufschlüsselung dieses Betrages unterblieb.
Die Beklagte bestritt in ihrer Klagebeantwortung das Klagsvorbringen und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht ordnete die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung für den 14.3.1995 an und lud hiezu den Masseverwalter und den Beklagtenvertreter.
Mit Schriftsatz vom 7.3.1995, bei Gericht eingelangt am 8.3.1995 (ON 17), teilte der Masseverwalter dem Gericht mit, daß die der Klage zugrundeliegende Forderung mit Beschluß vom 16.1.1995 (25 S 59/91) der Gemeinschuldnerin zur freien Verfügung überlassen worden sei (§ 119 Abs 5 KO). Der Kläger als Masseverwalter sei daher nicht mehr aktiv legitimiert.Mit Schriftsatz vom 7.3.1995, bei Gericht eingelangt am 8.3.1995 (ON 17), teilte der Masseverwalter dem Gericht mit, daß die der Klage zugrundeliegende Forderung mit Beschluß vom 16.1.1995 (25 S 59/91) der Gemeinschuldnerin zur freien Verfügung überlassen worden sei (Paragraph 119, Absatz 5, KO). Der Kläger als Masseverwalter sei daher nicht mehr aktiv legitimiert.
In der Tagsatzung vom 14.3.1995 trug der Richter den Schriftsatz vom 7.3.1995 vor und hielt fest, daß für die klagende Partei niemand erschienen sei. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mangels Aktivlegitimation und legte Kostennote. Der Richter schloß hierauf die Verhandlung und verkündete ein das Klagebegehren abweisendes Urteil, in dem als Kläger der Masseverwalter bezeichnet, die Ausscheidung der Forderung aus der Konkursmasse und die Überlassung der Forderung zur freien Verfügung der Gemeinschuldnerin festgestellt und daraus abgeleitet wird, der Kläger sei als Masseverwalter nicht mehr legitimiert, sodaß das Klagebegehren abzuweisen sei.
Eine Ausfertigung des Urteils wurde dem Masseverwalter am 5.4.1995 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 7.4.1995, bei Gericht eingelangt am 10.4.1995, verwies der Masseverwalter auf die mit Schriftsatz vom 7.3.1995 bekanntgegebene Ausscheidung der Forderung nach § 119 Abs 5 KO. Aus diesem Grund sei die Zustellung der - mit dem Schriftsatz retournierten - Urteilsausfertigung an den Masseverwalter unzulässig. Das Urteil sei nichtig, weil die Gemeinschuldnerin zu der Tagsatzung vom 14.3.1995 hätte geladen werden müssen.Eine Ausfertigung des Urteils wurde dem Masseverwalter am 5.4.1995 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 7.4.1995, bei Gericht eingelangt am 10.4.1995, verwies der Masseverwalter auf die mit Schriftsatz vom 7.3.1995 bekanntgegebene Ausscheidung der Forderung nach Paragraph 119, Absatz 5, KO. Aus diesem Grund sei die Zustellung der - mit dem Schriftsatz retournierten - Urteilsausfertigung an den Masseverwalter unzulässig. Das Urteil sei nichtig, weil die Gemeinschuldnerin zu der Tagsatzung vom 14.3.1995 hätte geladen werden müssen.
Das Erstgericht verfügte nunmehr die Zustellung einer Urteilsausfertigung an die (unvertretene) Gemeinschuldnerin, welche am 14.4.1995 vorgenommen wurde.
Mit Beschluß vom 21.4.1995 eröffnete das Erstgericht dem Masseverwalter die Möglichkeit der Verbesserung des ihm zurückgestellten Schriftsatzes vom 7.4.1995 durch Klarstellung, ob dieser als Berufung anzusehen sei. Nur eine Berufung könne das als unrichtig bezeichnete Urteil beseitigen.
Innerhalb der in diesem Beschluß gesetzten Frist erstattete der Masseverwalter eine als Ergänzung seines Schriftsatzes vom 5.4.1995 bezeichnete Berufung mit dem Bemerken, daß eine Urteilsausfertigung "offenbar nicht der Gemeinschuldnerin zugestellt wurde".
Der Berufungswerber machte als Anfechtungsgründe Nichtigkeit des Urteiles gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.Der Berufungswerber machte als Anfechtungsgründe Nichtigkeit des Urteiles gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
Das Berufungsgericht gab der Berufung wegen Nichtigkeit Folge. Es verwies darauf, daß durch die Konkurseröffnung dem Gemeinschuldner die Verfügung über die Konkursmasse entzogen werde und ein in einem Masseprozeß ergehendes Urteil unmittelbar und ausschließlich für und auch gegen den Gemeinschuldner wirke, der als Träger des konkursverfangenen Vermögens die vom Masseverwalter vertretene Partei sei. Konkursmasse und Gemeinschuldner seien daher nicht verschiedene Rechtssubjekte. Anhängige Aktivprozesse würden durch die Konkursaufhebung nicht unterbrochen, es erlösche lediglich die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters und die Prozeßführungsbefugnis gehe wieder auf den Gemeinschuldner über. Die gleichen Grundsätze müßten auch dann gelten, wenn eine strittige, bereits im Prozeß verfangene Forderung dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen werde. Dieser sei berechtigt anstelle des Masseverwalters den Prozeß selbst weiterzuführen. Durch den rechtskräftigen Beschluß des Konkursgerichtes vom 16.1.1995 sei die klagsgegenständliche Forderung aus der Konkursmasse ausgeschieden worden (§ 119 Abs 5 KO) und die Prozeßführungsbefugnis sei auf die Gemeinschuldnerin übergegangen, die aber wegen der absoluten Anwaltspflicht (§ 27 Abs 1 ZPO) den Prozeß nicht selbst habe weiterführen können. Mangels Bestellung eines Rechtsanwaltes und Aufnahme des Verfahrens sei dessen Unterbrechung analog zu § 160 Abs 1 ZPO anzunehmen. Das Erstgericht hätte die für den 14.3.1995 anberaumte Tagsatzung daher abberufen müssen. Erst nach Anzeige der Bestellung eines Rechtsanwaltes durch die Gemeinschuldnerin oder nach Durchführung der im § 160 Abs 2 ZPO beschriebenen Maßnahmen hätte eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anberaumt werden dürfen.Das Berufungsgericht gab der Berufung wegen Nichtigkeit Folge. Es verwies darauf, daß durch die Konkurseröffnung dem Gemeinschuldner die Verfügung über die Konkursmasse entzogen werde und ein in einem Masseprozeß ergehendes Urteil unmittelbar und ausschließlich für und auch gegen den Gemeinschuldner wirke, der als Träger des konkursverfangenen Vermögens die vom Masseverwalter vertretene Partei sei. Konkursmasse und Gemeinschuldner seien daher nicht verschiedene Rechtssubjekte. Anhängige Aktivprozesse würden durch die Konkursaufhebung nicht unterbrochen, es erlösche lediglich die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters und die Prozeßführungsbefugnis gehe wieder auf den Gemeinschuldner über. Die gleichen Grundsätze müßten auch dann gelten, wenn eine strittige, bereits im Prozeß verfangene Forderung dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen werde. Dieser sei berechtigt anstelle des Masseverwalters den Prozeß selbst weiterzuführen. Durch den rechtskräftigen Beschluß des Konkursgerichtes vom 16.1.1995 sei die klagsgegenständliche Forderung aus der Konkursmasse ausgeschieden worden (Paragraph 119, Absatz 5, KO) und die Prozeßführungsbefugnis sei auf die Gemeinschuldnerin übergegangen, die aber wegen der absoluten Anwaltspflicht (Paragraph 27, Absatz eins, ZPO) den Prozeß nicht selbst habe weiterführen können. Mangels Bestellung eines Rechtsanwaltes und Aufnahme des Verfahrens sei dessen Unterbrechung analog zu Paragraph 160, Absatz eins, ZPO anzunehmen. Das Erstgericht hätte die für den 14.3.1995 anberaumte Tagsatzung daher abberufen müssen. Erst nach Anzeige der Bestellung eines Rechtsanwaltes durch die Gemeinschuldnerin oder nach Durchführung der im Paragraph 160, Absatz 2, ZPO beschriebenen Maßnahmen hätte eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anberaumt werden dürfen.
Demgemäß sei aber der Masseverwalter mangels Vertretungsbefugnis zu Recht zur Tagsatzung vom 14.3.1995 nicht erschienen. Erst durch die Zustellung einer Ausfertigung des Urteiles vom 14.3.1995 habe er die Fehler des Gerichtes erkennen müssen. Die Einbringung des Schriftsatzes ON 19 könne daher nicht als mißbräuchliche Rechtsausübung qualifiziert werden.
Ebensowenig rechtsmißbräuchlich sei die Verbesserung dieses Schriftsatzes durch die Einbringung der Berufung ON 22, weil sich erst nunmehr ergeben habe, daß die Gemeinschuldnerin selbst untätig geblieben sei. Dem Masseverwalter sei die Rechtsmittellegitimation zuzubilligen, denn er sei ungeachtet der ex-lege-Wirkung der Unterbrechung in den Rechtsstreit einbezogen worden. Der in der Berufung behauptete Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO liege somit vor, da das Erstgericht trotz eingetretener Unterbrechung des Verfahrens eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung durchgeführt und ein Urteil gefällt habe.Ebensowenig rechtsmißbräuchlich sei die Verbesserung dieses Schriftsatzes durch die Einbringung der Berufung ON 22, weil sich erst nunmehr ergeben habe, daß die Gemeinschuldnerin selbst untätig geblieben sei. Dem Masseverwalter sei die Rechtsmittellegitimation zuzubilligen, denn er sei ungeachtet der ex-lege-Wirkung der Unterbrechung in den Rechtsstreit einbezogen worden. Der in der Berufung behauptete Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO liege somit vor, da das Erstgericht trotz eingetretener Unterbrechung des Verfahrens eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung durchgeführt und ein Urteil gefällt habe.
Das Berufungsgericht erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, da seit der in ZBl 1929/99 veröffentlichten Entscheidung keine Rechtsprechung des Höchstgerichtes "zur Frage der Wirkung eines rechtskräftigen Ausscheidungsbeschlusses nach § 119 Abs 5 KO auf das Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht ergangen" sei.Das Berufungsgericht erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, da seit der in ZBl 1929/99 veröffentlichten Entscheidung keine Rechtsprechung des Höchstgerichtes "zur Frage der Wirkung eines rechtskräftigen Ausscheidungsbeschlusses nach Paragraph 119, Absatz 5, KO auf das Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht ergangen" sei.
Gegen den berufungsgerichtlichen Beschluß richtet sich der Rekurs der Beklagten aus den Gründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, diesen Beschluß aufzuheben und die Klage abzuweisen; hilfsweise wird ein Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses wird damit begründet, das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht habe meritorisch über ein Rechtsmittel des Dr.S***** entschieden, welches bei richtiger Rechtsanwendung zurückzuweisen gewesen wäre.
In der Rechtsrüge führt die Rekurswerberin aus, daß im gegenständlichen Verfahren gemäß § 27 ZPO die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten gewesen sei, wobei der Masseverwalter, weil Rechtsanwalt, als Vertreter zu behandeln sei. Ebenso sei es durch das Vorgehen nach § 119 Abs 5 KO zu keiner Änderung der klagenden Partei gekommen. Das Geschehen sei mit einem Zivilprozeß vergleichbar, in welchem der gesetzliche Vertreter eines zunächst Minderjährigen Rechtsanwalt sei und, wenn dieser Minderjährige volljährig wird, gemäß § 36 Abs 1 ZPO die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses erst nach Anzeige wirksam werde. Die Stellung des Rechtsanwaltes Dr.S***** sei eine doppelfunktionale gewesen, weswegen er in der Tagsatzung vom 14.3.1995 für die Gemeinschuldnerin vertretungsbefugt gewesen sei. Die Gemeinschuldnerin sei zur Tagsatzung vom 14.3.1995 ungerechtfertigt nicht erschienen.In der Rechtsrüge führt die Rekurswerberin aus, daß im gegenständlichen Verfahren gemäß Paragraph 27, ZPO die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten gewesen sei, wobei der Masseverwalter, weil Rechtsanwalt, als Vertreter zu behandeln sei. Ebenso sei es durch das Vorgehen nach Paragraph 119, Absatz 5, KO zu keiner Änderung der klagenden Partei gekommen. Das Geschehen sei mit einem Zivilprozeß vergleichbar, in welchem der gesetzliche Vertreter eines zunächst Minderjährigen Rechtsanwalt sei und, wenn dieser Minderjährige volljährig wird, gemäß Paragraph 36, Absatz eins, ZPO die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses erst nach Anzeige wirksam werde. Die Stellung des Rechtsanwaltes Dr.S***** sei eine doppelfunktionale gewesen, weswegen er in der Tagsatzung vom 14.3.1995 für die Gemeinschuldnerin vertretungsbefugt gewesen sei. Die Gemeinschuldnerin sei zur Tagsatzung vom 14.3.1995 ungerechtfertigt nicht erschienen.
Der Kläger beantragt, den Rekurs der Beklagten nicht zuzulassen, hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.