Rechtssatz RS0097373
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097373
Entscheidungsdatum
08.07.1999
Rechtssatz
Hinsichtlich einer zur Konkursmasse gehörigen und vom Masseverwalter eingeklagten, sodann aber an den Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassenen Forderung tritt auch bei absolutem Anwaltszwang keine Prozessunterbrechung ein. Der frühere Gemeinschuldner ist lediglich nach § 27 Abs 1 ZPO verpflichtet, einen Rechtsanwalt als seinen Vertreter im Verfahren zu bestellen. Die Ladung zu einer bereits ausgeschriebenen Verhandlung hat unter Hinweis auf die absolute Anwaltspflicht und die Säumnisfolgen an ihn zu erfolgen.Hinsichtlich einer zur Konkursmasse gehörigen und vom Masseverwalter eingeklagten, sodann aber an den Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassenen Forderung tritt auch bei absolutem Anwaltszwang keine Prozessunterbrechung ein. Der frühere Gemeinschuldner ist lediglich nach Paragraph 27, Absatz eins, ZPO verpflichtet, einen Rechtsanwalt als seinen Vertreter im Verfahren zu bestellen. Die Ladung zu einer bereits ausgeschriebenen Verhandlung hat unter Hinweis auf die absolute Anwaltspflicht und die Säumnisfolgen an ihn zu erfolgen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 40/95
Entscheidungstext OGH 14.03.1996 8 Ob 40/95
- 2 Ob 2368/96s
Entscheidungstext OGH 14.11.1996 2 Ob 2368/96s
Vgl aber; nur: Hinsichtlich einer zur Konkursmasse gehörigen und vom Masseverwalter eingeklagten, sodann aber an den Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassenen Forderung tritt auch bei absolutem Anwaltszwang keine Prozessunterbrechung ein. (T1) Beisatz: Etwas anderes gilt aber in einem vom Masseverwalter geführten Passivprozess, wenn der Gemeinschuldner nicht anwaltlich vertreten ist und diese Vertretung gesetzlich geboten ist. (T2) Veröff: SZ 69/255
- 8 Ob 156/99w
Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 Ob 156/99w
Auch; nur T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097373
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2019
Dokumentnummer
JJR_19960314_OGH0002_0080OB00040_9500000_001