Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.
1. Gemäß § 205 AußStrG 2005, BGBl I 2003/111, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden. Sonst sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über das Verlassenschaftsverfahren weiter anzuwenden. Diese Übergangsbestimmung betrifft nur die §§ 143 bis 185 AußStrG „über das Verlassenschaftsverfahren“. Die gesonderten Übergangsbestimmungen zum ersten Hauptstück (vgl § 203 Abs 7 AußStrG 2005) bleiben davon aber unberührt 6 Ob 99/08i; 6 Ob 140/08v; Fucik/Kloiber, AußStrG § 205 Rz 1). Demnach sind auch in „Altverfahren“ die allgemeinen Bestimmungen des AußStrG 2005 über den Rekurs und den Revisionsrekurs anzuwenden, sofern die Entscheidung erster Instanz ein Datum nach dem 31. 12. 2004 aufweist.1. Gemäß Paragraph 205, AußStrG 2005, BGBl I 2003/111, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden. Sonst sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über das Verlassenschaftsverfahren weiter anzuwenden. Diese Übergangsbestimmung betrifft nur die Paragraphen 143 bis 185 AußStrG „über das Verlassenschaftsverfahren“. Die gesonderten Übergangsbestimmungen zum ersten Hauptstück vergleiche Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG 2005) bleiben davon aber unberührt 6 Ob 99/08i; 6 Ob 140/08v; Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 205, Rz 1). Demnach sind auch in „Altverfahren“ die allgemeinen Bestimmungen des AußStrG 2005 über den Rekurs und den Revisionsrekurs anzuwenden, sofern die Entscheidung erster Instanz ein Datum nach dem 31. 12. 2004 aufweist.
2.1 Die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Frage der Zulässigkeit des Rekurses gegen die Entscheidung des Erstgerichts nach § 45 AußStrG 2005 wird im Revisionsrekurs der Noterbin nicht angesprochen, zumal sie sich naturgemäß dadurch, dass die zweite Instanz ihren Rekurs als zulässig erachtete, nicht beschwert erachten kann.2.1 Die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Frage der Zulässigkeit des Rekurses gegen die Entscheidung des Erstgerichts nach Paragraph 45, AußStrG 2005 wird im Revisionsrekurs der Noterbin nicht angesprochen, zumal sie sich naturgemäß dadurch, dass die zweite Instanz ihren Rekurs als zulässig erachtete, nicht beschwert erachten kann.
Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof muss die erhebliche Rechtsfrage aber ausgeführt werden. Selbst wenn das Rekursgericht zu Recht ausgesprochen haben sollte, dass ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, der Rechtsmittelwerber dann aber nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist das Rechtsmittel trotz des Zulässigkeitsausspruchs des Gerichts zweiter Instanz zurückzuweisen (8 Ob 62/07m mwN).
2.2 Auch die von der Revisionsrekurswerberin bejahte Zulässigkeit der Berichtigung bzw Ergänzung eines (Teil-)Inventars bis zur Rechtskraft der Einantwortung wurde vom Rekursgericht unter Hinweis auf die bereits zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung nicht in Frage gestellt (vgl RIS-Justiz RS0007873; RS0007927). Strittig ist vielmehr ausschließlich die Frage, ob unter den gegebenen Umständen mit dem Ziel einer Ergänzung des Teilinventars Erhebungen über das Vorhandensein und - gegebenenfalls - den Wert bisher nicht im Nachlass vorgefundener Nachlassgegenstände durchzuführen sind, wobei die Revisionsrekurswerberin gar nicht geltend macht, dass solche Gegenstände nachträglich aufgefunden worden seien, sondern - gleichsam in Form eines Erkundungsbeweises - weitere Beweisaufnahmen beantragt. Diese ausschließlich den Bereich der Stoffsammlung betreffenden Anträge hat das Rekursgericht unter Hinweis auf konkrete Umstände des Einzelfalls verneint. Mit der Bekämpfung der dazu angestellten Überlegungen zeigt die Revisionsrekurswerberin keine iSd § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage auf, die die Zulässigkeit des Revisionsrekurses rechtfertigen könnte.2.2 Auch die von der Revisionsrekurswerberin bejahte Zulässigkeit der Berichtigung bzw Ergänzung eines (Teil-)Inventars bis zur Rechtskraft der Einantwortung wurde vom Rekursgericht unter Hinweis auf die bereits zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung nicht in Frage gestellt vergleiche RIS-Justiz RS0007873; RS0007927). Strittig ist vielmehr ausschließlich die Frage, ob unter den gegebenen Umständen mit dem Ziel einer Ergänzung des Teilinventars Erhebungen über das Vorhandensein und - gegebenenfalls - den Wert bisher nicht im Nachlass vorgefundener Nachlassgegenstände durchzuführen sind, wobei die Revisionsrekurswerberin gar nicht geltend macht, dass solche Gegenstände nachträglich aufgefunden worden seien, sondern - gleichsam in Form eines Erkundungsbeweises - weitere Beweisaufnahmen beantragt. Diese ausschließlich den Bereich der Stoffsammlung betreffenden Anträge hat das Rekursgericht unter Hinweis auf konkrete Umstände des Einzelfalls verneint. Mit der Bekämpfung der dazu angestellten Überlegungen zeigt die Revisionsrekurswerberin keine iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage auf, die die Zulässigkeit des Revisionsrekurses rechtfertigen könnte.
2.3 Im Übrigen ist zur Klarstellung festzuhalten, dass das Inventar ausschließlich den Zwecken des Verlassenschaftsverfahrens dient und es den Parteien daher unbenommen bleibt, strittige Fragen im Rechtsweg auszutragen (RIS-Justiz RS0006465; zuletzt etwa 4 Ob 134/08x; 4 Ob 104/09m).
2.4 Da im Revisionsrekurs keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG 2005 angesprochen werden, war dieser als unzulässig zurückzuweisen.2.4 Da im Revisionsrekurs keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG 2005 angesprochen werden, war dieser als unzulässig zurückzuweisen.