Begründung:
Am 24. 6. 2003 verstarb Andrä S***** ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung. Die anschließende Todfallsaufnahme führte zum Ergebnis, dass der Wert des Nachlassvermögens die Grenze des § 72 AußStrG 1854 nicht erreicht. Daraufhin sprach das Erstgericht mit Beschluss vom 10. 9. 2003 (ON 7) aus, dass „mangels eines abhandlungspflichtigen Nachlassvermögens eine Verlassenschaftsabhandlung nicht stattfindet". Dieser Beschluss wurde von einer Rechtspflegerin gefasst und enthält keine weitergehende Begründung. Nach der Aktenlage wurde dieser Beschluss nicht zugestellt. Vielmehr wurden die Kinder und die Witwe des Erblassers unter Verwendung des Außerstreitformblattes 5a davon verständigt, dass eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird.Am 24. 6. 2003 verstarb Andrä S***** ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung. Die anschließende Todfallsaufnahme führte zum Ergebnis, dass der Wert des Nachlassvermögens die Grenze des Paragraph 72, AußStrG 1854 nicht erreicht. Daraufhin sprach das Erstgericht mit Beschluss vom 10. 9. 2003 (ON 7) aus, dass „mangels eines abhandlungspflichtigen Nachlassvermögens eine Verlassenschaftsabhandlung nicht stattfindet". Dieser Beschluss wurde von einer Rechtspflegerin gefasst und enthält keine weitergehende Begründung. Nach der Aktenlage wurde dieser Beschluss nicht zugestellt. Vielmehr wurden die Kinder und die Witwe des Erblassers unter Verwendung des Außerstreitformblattes 5a davon verständigt, dass eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird.
In der Folge übermittelte das Erstgericht der Finanzverwaltung im Jänner 2008 über deren Anfrage eine mit 29. 1. 2008 datierte, mit der Stampiglie eines Rechtspflegers als Entscheidungsorgan versehene Beschlussausfertigung, wonach gemäß § 153 AußStrG mangels den Wert von 4.000 EUR übersteigender Aktiven die Abhandlung unterbleibe. Dieser Beschluss, der auch eine weitere Begründung enthält, langte am 1. 2. 2008 bei der Finanzverwaltung ein. Im Akt befindet sich kein Original dieser Entscheidung.In der Folge übermittelte das Erstgericht der Finanzverwaltung im Jänner 2008 über deren Anfrage eine mit 29. 1. 2008 datierte, mit der Stampiglie eines Rechtspflegers als Entscheidungsorgan versehene Beschlussausfertigung, wonach gemäß Paragraph 153, AußStrG mangels den Wert von 4.000 EUR übersteigender Aktiven die Abhandlung unterbleibe. Dieser Beschluss, der auch eine weitere Begründung enthält, langte am 1. 2. 2008 bei der Finanzverwaltung ein. Im Akt befindet sich kein Original dieser Entscheidung.
Die vom Rekursgericht angestellten Erhebungen ergaben, dass diese Beschlussausfertigung insoweit irrtümlich erfolgte, als das falsche Formblatt verwendet wurde.
Auf der Anfrage des Finanzamts I***** hatte das Erstgericht folgende Verfügung in Urschrift getroffen (ON 8):
„A-Form 5a an <oben>" wobei durch Inclusum das anfragende Finanzamt als Adressat dieses Formulars bezeichnet wurde. Nach Auskunft des Erstgerichts wurde der Beschluss vom 28. 1. 2008 „irrtümlich ausgestellt"; es fänden sich zwei Beschlüsse im Computer, einmal für das „alte AußStrG" und einmal für das neue AußStrG. Der Beschluss für das neue AußStrG sei irrtümlich ausgestellt worden (ON 13).
Das Rekursgericht ging davon aus, dass das Erstgericht tatsächlich eine Ausfertigung des Beschlusses vom 10. 9. 2003 herstellen wollte und der Rekurs sich daher zumindest inhaltlich gegen diesen Beschluss richte.
Der Rekurs sei unzulässig.
Gemäß § 72 Abs 2 AußStrG 1854 habe das Gericht, wenn der Nachlass nach den allenfalls durch das Gericht ergänzten Feststellungen der Todfallsaufnahme ohne Abzug der Schulden den Betrag von 3.000 EUR nicht übersteige und Liegenschaften nicht dazu gehörten, die letztwillige Anordnung kundzumachen, jedoch eine Verlassenschaftsabhandlung nicht einzuleiten. Hievon habe das Gericht die zur Erbschaft Berufenen und die Noterben mit dem Beisatz zu verständigen, dass es ihnen freistehe, die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung zu begehren. Inwiefern die Kosten einer auf einen solchen Antrag eingeleiteten Verlassenschaftsabhandlung von allen oder nur von einzelnen Beteiligten zu tragen oder zu ersetzen seien, entscheide das Gericht nach billigem Ermessen.Gemäß Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG 1854 habe das Gericht, wenn der Nachlass nach den allenfalls durch das Gericht ergänzten Feststellungen der Todfallsaufnahme ohne Abzug der Schulden den Betrag von 3.000 EUR nicht übersteige und Liegenschaften nicht dazu gehörten, die letztwillige Anordnung kundzumachen, jedoch eine Verlassenschaftsabhandlung nicht einzuleiten. Hievon habe das Gericht die zur Erbschaft Berufenen und die Noterben mit dem Beisatz zu verständigen, dass es ihnen freistehe, die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung zu begehren. Inwiefern die Kosten einer auf einen solchen Antrag eingeleiteten Verlassenschaftsabhandlung von allen oder nur von einzelnen Beteiligten zu tragen oder zu ersetzen seien, entscheide das Gericht nach billigem Ermessen.
Nach dieser Bestimmung sei bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen von der sonst normierten amtswegigen Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung abzusehen. Allerdings stelle das Gericht den zur Erbschaft Berufenen und den Noterben frei, das zur Einantwortung führende Verfahren fortzusetzen. Sei die Verlassenschaftsabhandlung unterblieben, sei gemäß § 179 Abs 2 AußStrG dennoch die Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten, wenn sich nachträglich herausstelle, dass unter Berücksichtigung eines später zum Vorschein gekommenen Nachlasses die im § 72 AußStrG für das Unterbleiben der Abhandlung bestimmten Voraussetzungen nicht zutreffen.Nach dieser Bestimmung sei bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen von der sonst normierten amtswegigen Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung abzusehen. Allerdings stelle das Gericht den zur Erbschaft Berufenen und den Noterben frei, das zur Einantwortung führende Verfahren fortzusetzen. Sei die Verlassenschaftsabhandlung unterblieben, sei gemäß Paragraph 179, Absatz 2, AußStrG dennoch die Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten, wenn sich nachträglich herausstelle, dass unter Berücksichtigung eines später zum Vorschein gekommenen Nachlasses die im Paragraph 72, AußStrG für das Unterbleiben der Abhandlung bestimmten Voraussetzungen nicht zutreffen.
Insofern sei daher die vom Erstgericht im Beschluss vom 10. 9. 2003 (ON 8) gewählte Vorgangsweise, beschlussmäßig festzustellen, dass eine Verlassenschaftsabhandlung nicht stattfinde, vom Außerstreitgesetz nicht gedeckt, gehe sie doch über die Verständigung nach § 72 Abs 2 AußStrG, dass die Abhandlung nicht von Amts wegen, sondern nur über Antrag eingeleitet wird, hinaus und bringe nach ihrem Wortlaut die Absicht des Gerichts zum Ausdruck, die Durchführung der Abhandlung endgültig abzulehnen. Eine wie immer geartete Bedachtnahme auf ein Antragsrecht der berufenen Erben und der Noterben sei der vom Erstgericht gewählten Formulierung - jedenfalls in der Urschrift ON 7 und auch in der der Rekurswerberin zugekommenen Ausfertigung - nicht zu entnehmen, sodass es sich bei dieser Entscheidung um eine normativ wirkende Anordnung handle, die als anfechtbare Entscheidung zu werten sei (9 Ob 32/03a).Insofern sei daher die vom Erstgericht im Beschluss vom 10. 9. 2003 (ON 8) gewählte Vorgangsweise, beschlussmäßig festzustellen, dass eine Verlassenschaftsabhandlung nicht stattfinde, vom Außerstreitgesetz nicht gedeckt, gehe sie doch über die Verständigung nach Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG, dass die Abhandlung nicht von Amts wegen, sondern nur über Antrag eingeleitet wird, hinaus und bringe nach ihrem Wortlaut die Absicht des Gerichts zum Ausdruck, die Durchführung der Abhandlung endgültig abzulehnen. Eine wie immer geartete Bedachtnahme auf ein Antragsrecht der berufenen Erben und der Noterben sei der vom Erstgericht gewählten Formulierung - jedenfalls in der Urschrift ON 7 und auch in der der Rekurswerberin zugekommenen Ausfertigung - nicht zu entnehmen, sodass es sich bei dieser Entscheidung um eine normativ wirkende Anordnung handle, die als anfechtbare Entscheidung zu werten sei (9 Ob 32/03a).
Zur Stellung eines solchen Antrags, das Verlassenschaftsverfahren fortzusetzen, seien freilich nur potentielle Erben, nicht aber Gläubiger des Verstorbenen berufen, sofern durch die angefochtene Verfügung nicht in ihre rechtliche Position eingegriffen werde. Ein solcher Eingriff sei grundsätzlich nur in Ansehung der Gläubigerrechte nach §§ 811, 812 und 815 ABGB und immer dann anzunehmen, wenn in Gläubigerrechte unmittelbar eingegriffen worden sei, etwa dadurch, dass der Nachlass einem anderen Gläubiger an Zahlungs statt überlassen wurde (RIS-Justiz RS0006659, Edlbacher, Verfahren Außerstreitsachen2 § 72 Anm 9; 6 Ob 120/04x; 3 Ob 126/02d; 1 Ob 58/54). Dies gelte auch für die Bestimmung des § 153 AußStrG 2003 (Wruhs in Rechberger, AußStrG § 153 Rz 4; Fucik/Kloiber, AußStrG § 153 Rz 6).Zur Stellung eines solchen Antrags, das Verlassenschaftsverfahren fortzusetzen, seien freilich nur potentielle Erben, nicht aber Gläubiger des Verstorbenen berufen, sofern durch die angefochtene Verfügung nicht in ihre rechtliche Position eingegriffen werde. Ein solcher Eingriff sei grundsätzlich nur in Ansehung der Gläubigerrechte nach Paragraphen 811, 812 und 815 ABGB und immer dann anzunehmen, wenn in Gläubigerrechte unmittelbar eingegriffen worden sei, etwa dadurch, dass der Nachlass einem anderen Gläubiger an Zahlungs statt überlassen wurde (RIS-Justiz RS0006659, Edlbacher, Verfahren Außerstreitsachen2 Paragraph 72, Anmerkung 9, ; 6 Ob 120/04x; 3 Ob 126/02d; 1 Ob 58/54). Dies gelte auch für die Bestimmung des Paragraph 153, AußStrG 2003 (Wruhs in Rechberger, AußStrG Paragraph 153, Rz 4; Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 153, Rz 6).
Im vorliegenden Fall sei die Rekurswerberin nach ihrem eigenen Vorbringen jedenfalls Gläubigerin des Verstorbenen. § 153 AußStrG 2003 sei auf das vorliegende Verfahren nicht anzuwenden. Die erst im Rekurs „aus anwaltlicher Vorsicht" abgegebene bedingte Erbserklärung enthalte keinen Erbrechtstitel im Sinne des AußStrG 1854. Die erläuternden Bemerkungen zur RV zum AußStrG 2003 (abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG 455 ff), wonach derjenige, der mit einer Erledigung nach § 153 AußStrG 2003 nicht einverstanden sei, die Möglichkeit habe, selbst eine Erbantrittserklärung abzugeben, vermöge einen Erbrechtstitel nicht zu ersetzen. Daher liege nach Ansicht des Rekursgerichts keine rechtswirksame Erbantrittserklärung vor. Als schlichte Gläubigerin des Verstorbenen sei die Rekurswerberin nicht zur Rekurserhebung legitimiert.Im vorliegenden Fall sei die Rekurswerberin nach ihrem eigenen Vorbringen jedenfalls Gläubigerin des Verstorbenen. Paragraph 153, AußStrG 2003 sei auf das vorliegende Verfahren nicht anzuwenden. Die erst im Rekurs „aus anwaltlicher Vorsicht" abgegebene bedingte Erbserklärung enthalte keinen Erbrechtstitel im Sinne des AußStrG 1854. Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage , zum AußStrG 2003 (abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG 455 ff), wonach derjenige, der mit einer Erledigung nach Paragraph 153, AußStrG 2003 nicht einverstanden sei, die Möglichkeit habe, selbst eine Erbantrittserklärung abzugeben, vermöge einen Erbrechtstitel nicht zu ersetzen. Daher liege nach Ansicht des Rekursgerichts keine rechtswirksame Erbantrittserklärung vor. Als schlichte Gläubigerin des Verstorbenen sei die Rekurswerberin nicht zur Rekurserhebung legitimiert.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob auch ein Gläubiger, sofern er nur eine (untaugliche) Erbserklärung abgebe, die Einleitung eines Verlassenschaftsverfahrens begehren könne, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.