Begründung:
In der vom Gerichtskommissär unter Beiziehung einer der beiden Töchter der Erblasserin errichteten Todfallsaufnahme (AußStrForm 4) findet sich unter Punkt 17 ("Bezüge") der Eintrag "W. Pension von der PVA der Ang., W-Pension von der Deutschen Bundespost, Pflegegeld der Stufe 5" sowie "(obige Stellen) wurden vom Ableben verständigt"; zu Punkt 19 ist festgehalten: "Der Nachlass besteht nach Angaben der erbl. Tochter ... aus:
1. Pensionskonto Nr. ... CA
2. Wiener Verein ... 39.537 (S)
3. Wohnungseinrichtung alt,
abgewohnt und wertlos 0
4. Kleidung und Wäsche, alt und
wertlos 0".
Das Erstgericht überließ mit Beschluss vom 31. 7. 2001 (ON 6) den Nachlass "bestehend aus
a. Pensionskonto bei der CA-AG
per Todestag S 11.529,12;
durch nachträgliche Überweisungen infolge nicht mehr gebührender Pensionsanteile, deren Rücküberweisungen sowie Kontoführungsspesen ergibt sich laut Auskunft der kontoführenden Bank ein nachlasszugehöriger
Wert von S 6.266,15
b. Versicherungsrealisat ... S 39.537,--
c. Wohnungseinrichtung, alt
und wertlos 0
d. Kleidung und Wäsche, alt
und wertlos 0
zusammen S 45.803,15"
einer erblasserischen Tochter auf Abschlag ihrer Forderung an bezahlten Begräbnis- und Begräbnisnebenkosten von 71.406 S an Zahlungsstatt; weiters bestimmte es die Gebühr des Gerichtskommissärs mit 1.800 S, trug deren Bezahlung der erblasserischen Tochter auf und berechtigte diese zur freien Verfügung über das erbl. Pensionskonto bei der CA-AG sowie zur Rückstellung der erbl. Wohnung an die Hausinhabung.
Dieser Beschluss wurde beiden erblasserischen Töchtern (am 3./4. 9. 2001) und dem Gerichtskommissär (am 31. 8. 2001) zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 4. 10. 2001 (beim Erstgericht eingelangt am 9. 10. 2001) erstattete die Revisionsrekurswerberin (folgend: PVA) eine Forderungsanmeldung über 9.190 S (um welchen Betrag die Verlassenschaft zufolge eines rückzuzahlenden Pensionsvorausbezugs unter Berücksichtigung eines Pflegegeldguthabens bereichert sei). Darin ersuchte sie um "Aussonderung aus der Verlassenschaft" und Rücküberweisung auf ein genanntes Konto ... unter Angabe der Versicherungsnummer; sollten keine ausreichenden Geldmittel vorhanden bzw das Nachlassverfahren bereits beendet sein, wollen eine "Barwertanfrage (Kontenbewegungen nach dem Ableben) bei der CA-AG veranlasst und begünstigte Dritte mit den exakten Bezugs- und Adressdaten angeführt werden" (ON 7).
Das Erstgericht übermittelte daraufhin der PVA eine Ausfertigung seines Beschlusses ON 6 und legte den Akt ab.
Diese erhob indessen mit der Behauptung, der Beschluss ON 6 sei bei ihr am 22. 10. 2001 eingelangt, einen Rekurs (Postaufgabe am 31. 10. 2001) mit dem Antrag, das Rekursgericht wolle die erstgerichtliche Entscheidung dahin abändern, dass der erblasserische Nachlass der erblasserischen Tochter ... "gegen Rücküberweisung der nicht mehr gebührenden Pensionsvorauszahlung von 9.190 S (667,86 EUR) an die PVA ..." auf Abschlag ihrer Forderung an bezahlten Begräbnis- und Begräbnisnebenkosten von ... an Zahlungsstatt überlassen werde.
Das Gericht zweiter Instanz gab mit dem angefochtenen Beschluss dem Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Für die Entscheidung des Rekursgerichts sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung maßgebend. Auf die erst nach Erlassung der angefochtenen Entscheidung angemeldete Forderung habe das Erstgericht nicht Bedacht nehmen können. Auch dem Rekursgericht sei eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses unter Berücksichtigung der später angemeldeten Forderung verwehrt. Dies liege in der Verfahrensgestaltung, die solche Ergebnisse in Kauf nehme, weil von Nachlässen geringen Wertes ausgegangen werde. Keinesfalls sei die Nichtberücksichtigung der Forderung auf einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens zurückzuführen. Die Forderung hätte dem Erstgericht nicht evident werden können. Im Interesse der Rechtssicherheit müsse als Zeitpunkt, ab dem eine neue Forderungsanmeldung nicht mehr stattfinden könne, jener der erstinstanzlichen Entscheidung im Verfahren nach § 73 AußStrG angenommen werden. Wäre auch nachher immer noch eine Forderungsanmeldung zulässig, so hätte dies zur Folge, dass "ad infinitum" immer wieder Umverteilungen stattfinden müssten. Die Anmeldungskautelen der Konkursordnung fänden nicht statt, weil der Verfahrenswert solche Gestaltungen nicht trage. Die Gläubigerkonvokation nach § 133 AußStrG, §§ 813 und 815 ABGB scheide schon deshalb aus, weil sie nur über Antrag der Erben oder des Verlassenschaftskurators stattfänden und solche Verfahrenshandlungen hier nicht vorlägen.Das Gericht zweiter Instanz gab mit dem angefochtenen Beschluss dem Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Für die Entscheidung des Rekursgerichts sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung maßgebend. Auf die erst nach Erlassung der angefochtenen Entscheidung angemeldete Forderung habe das Erstgericht nicht Bedacht nehmen können. Auch dem Rekursgericht sei eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses unter Berücksichtigung der später angemeldeten Forderung verwehrt. Dies liege in der Verfahrensgestaltung, die solche Ergebnisse in Kauf nehme, weil von Nachlässen geringen Wertes ausgegangen werde. Keinesfalls sei die Nichtberücksichtigung der Forderung auf einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens zurückzuführen. Die Forderung hätte dem Erstgericht nicht evident werden können. Im Interesse der Rechtssicherheit müsse als Zeitpunkt, ab dem eine neue Forderungsanmeldung nicht mehr stattfinden könne, jener der erstinstanzlichen Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 73, AußStrG angenommen werden. Wäre auch nachher immer noch eine Forderungsanmeldung zulässig, so hätte dies zur Folge, dass "ad infinitum" immer wieder Umverteilungen stattfinden müssten. Die Anmeldungskautelen der Konkursordnung fänden nicht statt, weil der Verfahrenswert solche Gestaltungen nicht trage. Die Gläubigerkonvokation nach Paragraph 133, AußStrG, Paragraphen 813 und 815 ABGB scheide schon deshalb aus, weil sie nur über Antrag der Erben oder des Verlassenschaftskurators stattfänden und solche Verfahrenshandlungen hier nicht vorlägen.
Da höchstgerichtliche Judikatur zum Problem der Anmeldungsfrist bei überschuldetem Nachlass fehle, die Lösung dieser Frage indessen über den Einzelfall hinausgehe, sei der ordentliche Revisionsrekurs zuzulassen.