Vorweg ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung mit dem Rekurs gemäß § 9 Abs 4 AußStrG nicht nur die Entscheidung über die Vorstellung sondern auch der dieser zugrunde gelegene, mit der Vorstellung angefochtene Beschluss bekämpft werde kann, und zwar binnen 14 Tagen vom Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Vorstellung (SZ 26/9; JBl 1953, 663; EvBl 1957/422; zuletzt 7 Ob 535/93). Der von der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin erhobene Rekurs war daher auch insoweit rechtzeitig, als er gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 17. 10. 2002 gerichtet ist.Vorweg ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung mit dem Rekurs gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AußStrG nicht nur die Entscheidung über die Vorstellung sondern auch der dieser zugrunde gelegene, mit der Vorstellung angefochtene Beschluss bekämpft werde kann, und zwar binnen 14 Tagen vom Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Vorstellung (SZ 26/9; JBl 1953, 663; EvBl 1957/422; zuletzt 7 Ob 535/93). Der von der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin erhobene Rekurs war daher auch insoweit rechtzeitig, als er gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 17. 10. 2002 gerichtet ist.
In der Sache selbst ist auszuführen:
Gemäß § 72 Abs 2 AußStrG hat das Gericht - wenn der Nachlass nach den allenfalls durch das Gericht ergänzten Feststellungen der Todfallsaufnahme ohne Abzug der Schulden den Betrag von EUR 3.000,-Gemäß Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG hat das Gericht - wenn der Nachlass nach den allenfalls durch das Gericht ergänzten Feststellungen der Todfallsaufnahme ohne Abzug der Schulden den Betrag von EUR 3.000,-
nicht übersteigt und Liegenschaften dazu nicht gehören - die letzwilligen Anordnungen kundzumachen, jedoch eine Verlassenschaftsabhandlung nicht einzuleiten. Hievon hat das Gericht die zur Erbschaft Berufenen und die Noterben mit dem Beisatz zu verständigen, dass es ihnen freisteht, die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung zu begehren. Inwiefern die Kosten einer auf einen solchen Antrag eingeleiteten Verlassenschaftsabhandlung von allen oder nur von einzelnen Beteiligten zu tragen oder zu ersetzen sind, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Das Gericht kann die nach dem Inhalt der Todfallsaufnahme oder einer in gehöriger Form errichteten letztwilligen Anordnung zur Erbschaft Berufenen ermächtigen, die in den Nachlass gehörigen Rechte, insbesondere Forderungen, Pfandrechte, Ansprüche aus Einlagebüchern, Versicherungspolizzen u.dgl. geltend zu machen.
Nach dieser Bestimmung ist daher bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen von der sonst normierten amtswegigen Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung abzusehen. Allerdings stellt das Gesetz den zur Erbschaft Berufenen und den Noterben frei, das zur Einantwortung führende Verfahren fortzusetzen. Ist die Verlassenschaftsabhandlung unterblieben, ist gemäß § 179 Abs 2 dennoch die Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten, wenn sich nachträglich herausstellt, dass unter Berücksichtigung eines später zum Vorschein gekommenen Nachlasses die im § 72 AußStrG für das Unterbleiben der Abhandlung bestimmten Voraussetzungen nicht zutreffen (Bajons, Der Erbschaftserwerb bei geringfügigen Nachlässen, JBl 1970, 169ff [172]).Nach dieser Bestimmung ist daher bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen von der sonst normierten amtswegigen Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung abzusehen. Allerdings stellt das Gesetz den zur Erbschaft Berufenen und den Noterben frei, das zur Einantwortung führende Verfahren fortzusetzen. Ist die Verlassenschaftsabhandlung unterblieben, ist gemäß Paragraph 179, Absatz 2, dennoch die Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten, wenn sich nachträglich herausstellt, dass unter Berücksichtigung eines später zum Vorschein gekommenen Nachlasses die im Paragraph 72, AußStrG für das Unterbleiben der Abhandlung bestimmten Voraussetzungen nicht zutreffen (Bajons, Der Erbschaftserwerb bei geringfügigen Nachlässen, JBl 1970, 169ff [172]).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund stellt die Revisionsrekurswerberin in Frage, ob es sich bei der Verständigung, dass von Amts wegen kein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet wird, überhaupt um einen Beschluss handelt. Dies wurde allerdings in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs EvBl 1963/435 bejaht, nach der eine derartige Anordnung mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann. Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage ist hier nicht erforderlich, weil der vom Erstgericht gefasste Beschluss vom 17. 10. 2002 - der keinerlei Begründung enthält und auch die ihm zugrunde gelegte Rechtsgrundlage nicht erkennen lässt - jedenfalls anfechtbar ist. Die darin ausgesprochene Anordnung, dass eine Verlassenschaftsabhandlung nicht stattfindet, geht nämlich über die Verständigung nach § 72 Abs 2 AußStrG, dass die Abhandlung nicht von Amts wegen sondern nur über Antrag eingeleitet wird, hinaus und bringt nach seinem Wortlaut die Absicht des Gerichtes zum Ausdruck, die Durchführung der Abhandlung endgültig abzulehnen. Eine wie immer geartete Bedachtnahme auf ein Antragsrecht der berufenen Erben und der Noterben ist der vom Erstgericht gewählten Formulierung nicht zu entnehmen. Gerade vor diesem Hintergrund ist auch die angeordnete Verständigung des Kreditinstituts und des Magistrats von der Berechtigung der Witwe, über die Guthaben des Erblassers zu verfügen, zumindest nicht zweifelsfrei in das System des § 72 Abs 2 AußStrG einzuordnen. Im Zusammenhalt mit der bedingungslosen Ablehnung der Durchführung einer Verlassenschaftsabhandlung könnte darin allenfalls auch eine Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt zur Berichtigung der von der Witwe getragenen (im Beschluss ausdrücklich angesprochenen) Begräbniskosten erblickt werden. Insgesamt erweckt der erstgerichtliche Beschluss daher den Eindruck einer unbedingten (das in § 72 Abs 2 AußStrG normierte Antragsrecht auch des Noterben nicht berücksichtigenden) Ablehnung der Einleitung eines Verlassenschaftsverfahrens verbunden mit einer Verfügung über die vorhandenen Aktiven. Es handelt sich damit um eine normativ wirkende Anordnung, die als anfechtbare Entscheidung zu werten ist. Die Parteistellung (und auch die Rechtsmittellegitimation) der Revisionsrekurswerberin muss unter den hier gegebenen Umständen - ungeachtet der von der zweiten Instanz zitierten Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0006398; zuletzt 3 Ob 229/02a; siehe auch RIS-Justiz RS0006544; zuletzt 6 Ob 10/02t) - jedenfalls bejaht werden. Das Gesetz erlaubt dem Gericht lediglich, von der amtswegigen Einleitung einer Verlassenschaftsabhandlung abzusehen und die Fortsetzung des Verfahrens von einem Antrag der berufenen Erben oder der Noterben abhängig zu machen. Es räumt daher (auch) dem Noterben das Recht ein, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 72 Abs 2 AußStrG die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung zu bewirken. Damit kann aber seine Legitimation, einen Beschluss anzufechten, der dieses Recht nicht beachtet und die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung definitiv ablehnt, nicht zweifelhaft sein. Die mit der angefochtenen Rekursentscheidung vorgenommene Zurückweisung des Rekurses gegen den Beschluss vom 17. 10. 2002, aber auch die Bestätigung des Beschlusses vom 10. 12. 2002 erweisen sich daher als verfehlt.Vor diesem rechtlichen Hintergrund stellt die Revisionsrekurswerberin in Frage, ob es sich bei der Verständigung, dass von Amts wegen kein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet wird, überhaupt um einen Beschluss handelt. Dies wurde allerdings in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs EvBl 1963/435 bejaht, nach der eine derartige Anordnung mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann. Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage ist hier nicht erforderlich, weil der vom Erstgericht gefasste Beschluss vom 17. 10. 2002 - der keinerlei Begründung enthält und auch die ihm zugrunde gelegte Rechtsgrundlage nicht erkennen lässt - jedenfalls anfechtbar ist. Die darin ausgesprochene Anordnung, dass eine Verlassenschaftsabhandlung nicht stattfindet, geht nämlich über die Verständigung nach Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG, dass die Abhandlung nicht von Amts wegen sondern nur über Antrag eingeleitet wird, hinaus und bringt nach seinem Wortlaut die Absicht des Gerichtes zum Ausdruck, die Durchführung der Abhandlung endgültig abzulehnen. Eine wie immer geartete Bedachtnahme auf ein Antragsrecht der berufenen Erben und der Noterben ist der vom Erstgericht gewählten Formulierung nicht zu entnehmen. Gerade vor diesem Hintergrund ist auch die angeordnete Verständigung des Kreditinstituts und des Magistrats von der Berechtigung der Witwe, über die Guthaben des Erblassers zu verfügen, zumindest nicht zweifelsfrei in das System des Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG einzuordnen. Im Zusammenhalt mit der bedingungslosen Ablehnung der Durchführung einer Verlassenschaftsabhandlung könnte darin allenfalls auch eine Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt zur Berichtigung der von der Witwe getragenen (im Beschluss ausdrücklich angesprochenen) Begräbniskosten erblickt werden. Insgesamt erweckt der erstgerichtliche Beschluss daher den Eindruck einer unbedingten (das in Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG normierte Antragsrecht auch des Noterben nicht berücksichtigenden) Ablehnung der Einleitung eines Verlassenschaftsverfahrens verbunden mit einer Verfügung über die vorhandenen Aktiven. Es handelt sich damit um eine normativ wirkende Anordnung, die als anfechtbare Entscheidung zu werten ist. Die Parteistellung (und auch die Rechtsmittellegitimation) der Revisionsrekurswerberin muss unter den hier gegebenen Umständen - ungeachtet der von der zweiten Instanz zitierten Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0006398; zuletzt 3 Ob 229/02a; siehe auch RIS-Justiz RS0006544; zuletzt 6 Ob 10/02t) - jedenfalls bejaht werden. Das Gesetz erlaubt dem Gericht lediglich, von der amtswegigen Einleitung einer Verlassenschaftsabhandlung abzusehen und die Fortsetzung des Verfahrens von einem Antrag der berufenen Erben oder der Noterben abhängig zu machen. Es räumt daher (auch) dem Noterben das Recht ein, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung zu bewirken. Damit kann aber seine Legitimation, einen Beschluss anzufechten, der dieses Recht nicht beachtet und die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung definitiv ablehnt, nicht zweifelhaft sein. Die mit der angefochtenen Rekursentscheidung vorgenommene Zurückweisung des Rekurses gegen den Beschluss vom 17. 10. 2002, aber auch die Bestätigung des Beschlusses vom 10. 12. 2002 erweisen sich daher als verfehlt.
Zwar ist es dem Obersten Gerichtshof grundsätzlich verwehrt, die Zurückweisung eines Rechtsmittels durch die zweite Instanz in eine Sachentscheidung abzuändern. Hier umfasst aber - wie oben bereits ausgeführt - die Anfechtung des Beschlusses vom 10. 12. 2002 auch die Bekämpfung des Beschlusses vom 17. 10. 2002. Da das Rekursgericht insofern eine Sachentscheidung gefällt hat, ist der Oberste Gerichtshof berechtigt, ohne Zurückverweisung der Sache an die zweite Instanz zur Entscheidung über das zurückgewiesene Rechtsmittel sofort die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens aufzutragen, zu dessen Durchführung das Erstgericht im Hinblick auf den Antrag der Noterbin und vor allem auch wegen des in den Nachlass fallenden Liegenschaftsanteils verpflichtet ist.