Rechtssatz RS0006208
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006208
Geschäftszahl
6Ob118/63 (6Ob163/63); 9Ob32/03a; 4Ob73/08a
Entscheidungsdatum
10.06.2008
Rechtssatz
Wenn das Gericht mangels eines die im § 72 Abs 2 AußStrG normierte Wertgrenze übersteigenden Vermögens den Beschluss fasst, eine Abhandlung von Amts wegen nicht einzuleiten, liegt eine anfechtbare Verfügung vor.Wenn das Gericht mangels eines die im Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG normierte Wertgrenze übersteigenden Vermögens den Beschluss fasst, eine Abhandlung von Amts wegen nicht einzuleiten, liegt eine anfechtbare Verfügung vor.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 118/63
Entscheidungstext OGH 27.06.1963 6 Ob 118/63
Veröff: EvBl 1963/435 S 580 = NZ 1964,10
- 9 Ob 32/03a
Entscheidungstext OGH 08.10.2003 9 Ob 32/03a
Vgl; Beisatz: Hier: Der erstgerichtliche Beschluss erweckt den Eindruck einer unbedingten (das in § 72 Abs 2 AußStrG normierte Antragsrecht auch des Noterben nicht berücksichtigenden) Ablehnung der Einleitung eines Verlassenschaftsverfahrens verbunden mit einer Verfügung über die vorhandenen Aktiven. Es handelt sich damit um eine normativ wirkende Anordnung, die als anfechtbare Entscheidung zu werten ist. (T1)
- 4 Ob 73/08a
Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 73/08a
Gegenteilig für die Nachfolgebestimmung § 153 Abs 1 AußStrG 2005; Beisatz: Das Unterbleiben der Abhandlung nach § 153 Abs 1 AußStrG 2005 ist nicht mit Beschluss anzuordnen oder festzustellen. Ein dennoch gefasster „Beschluss" ist im Zweifel nicht als anfechtbare Willenserklärung des Gerichts, sondern als bloße Mitteilung über den Stand des Verfahrens zu verstehen (siehe RS0123656). (T2); Veröff: SZ 2008/79
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0006208
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19630627_OGH0002_0060OB00118_6300000_001