Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Der Ausspruch des Erstgerichts über das Unterbleiben der Abhandlung (Punkt I seiner Entscheidung) ist kein anfechtbarer Beschluss.1. Der Ausspruch des Erstgerichts über das Unterbleiben der Abhandlung (Punkt römisch eins seiner Entscheidung) ist kein anfechtbarer Beschluss.
1.1. Sind Aktiven der Verlassenschaft nicht vorhanden oder übersteigen sie nicht den Wert von 4.000 EUR und sind keine Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, so unterbleibt nach § 153 Abs 1 AußStrG 2005 die Abhandlung, wenn kein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt wird; einer Verständigung bedarf es nicht. Der Fortsetzungsantrag ist an keine Frist gebunden (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 153 Rz 4; Obermaier, Zum Unterbleiben der Verlassenschaftsabhandlung, ÖJZ 2008, 125, 128). Diese Bestimmung trat an die Stelle von § 72 Abs 1 und 2 AußStrG 1854; die dort vorgenommene Unterscheidung zwischen vermögenslosen und geringwertigen Nachlässen wurde aufgegeben. Nach § 72 Abs 2 AußStrG 1854 hatte das Gericht bei geringwertigen Nachlässen die Erben und Noterben vom Unterbleiben der Abhandlung mit dem Beisatz zu verständigen, dass es ihnen frei stehe, die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung zu begehren. Diese Verständigungspflicht fiel mit § 153 Abs 1 AußStrG 2005 weg.1.1. Sind Aktiven der Verlassenschaft nicht vorhanden oder übersteigen sie nicht den Wert von 4.000 EUR und sind keine Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, so unterbleibt nach Paragraph 153, Absatz eins, AußStrG 2005 die Abhandlung, wenn kein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt wird; einer Verständigung bedarf es nicht. Der Fortsetzungsantrag ist an keine Frist gebunden (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] Paragraph 153, Rz 4; Obermaier, Zum Unterbleiben der Verlassenschaftsabhandlung, ÖJZ 2008, 125, 128). Diese Bestimmung trat an die Stelle von Paragraph 72, Absatz eins und 2 AußStrG 1854; die dort vorgenommene Unterscheidung zwischen vermögenslosen und geringwertigen Nachlässen wurde aufgegeben. Nach Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG 1854 hatte das Gericht bei geringwertigen Nachlässen die Erben und Noterben vom Unterbleiben der Abhandlung mit dem Beisatz zu verständigen, dass es ihnen frei stehe, die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung zu begehren. Diese Verständigungspflicht fiel mit Paragraph 153, Absatz eins, AußStrG 2005 weg.
1.2. Nach altem Recht betrachtete der Oberste Gerichtshof die Nichteinleitung der Verlassenschaftsabhandlung zunächst generell als anfechtbare gerichtliche Verfügung (6 Ob 118, 163/63 = EvBl 1963/435). Diese Auffassung hielt er später zumindest für den Fall aufrecht, dass der angefochtene Beschluss nach seinem Wortlaut die Absicht des Gerichts zum Ausdruck bringe, die Durchführung der Abhandlung endgültig abzulehnen (9 Ob 32/03a).
Zum neuen Recht bezeichnet Sailer (in KBB2 § 797 Rz 7) einen Beschluss über das Unterbleiben der Abhandlung unter Hinweis auf 6 Ob 118, 163/63 als anfechtbar. Demgegenüber leitet Obermaier (ÖJZ 2008, 128) aus der Möglichkeit der jederzeitigen Fortsetzung ab, dass das (vorläufige) Unterbleiben der Abhandlung (nur) einen ruhensähnlichen Zustand bewirke. Diese Rechtsfolge trete ex lege ein. Da das Gesetz keine Verständigung der Beteiligten vorsehe, müsse darüber kein Beschluss gefasst werden. Ein Ausspruch über das Unterbleiben der Abhandlung sei als ein die Rechtslage beurkundender Aktenvermerk anzusehen, sodass ein dagegen erhobener Rekurs wegen Nichtvorliegens einer gerichtlichen Entscheidung zurückzuweisen sei.Zum neuen Recht bezeichnet Sailer (in KBB2 Paragraph 797, Rz 7) einen Beschluss über das Unterbleiben der Abhandlung unter Hinweis auf 6 Ob 118, 163/63 als anfechtbar. Demgegenüber leitet Obermaier (ÖJZ 2008, 128) aus der Möglichkeit der jederzeitigen Fortsetzung ab, dass das (vorläufige) Unterbleiben der Abhandlung (nur) einen ruhensähnlichen Zustand bewirke. Diese Rechtsfolge trete ex lege ein. Da das Gesetz keine Verständigung der Beteiligten vorsehe, müsse darüber kein Beschluss gefasst werden. Ein Ausspruch über das Unterbleiben der Abhandlung sei als ein die Rechtslage beurkundender Aktenvermerk anzusehen, sodass ein dagegen erhobener Rekurs wegen Nichtvorliegens einer gerichtlichen Entscheidung zurückzuweisen sei.
1.3. Auf dieser Grundlage hat der Senat Folgendes erwogen:
1.3.1. § 153 Abs 1 AußStrG 2005 sieht ausdrücklich vor, dass es keiner Verständigung - gemeint offenkundig: der Erben und Noterben vom Unterbleiben der Abhandlung - bedarf. Ein darüber zu fassender Beschluss, der nach § 38 AußStrG 2005 den Parteien zugestellt werden müsste, wäre mit dieser Regelung schon aufgrund eines Größenschlusses unvereinbar. Denn wenn schon keine Verständigung erforderlich ist, dann um so weniger ein förmlicher Beschluss.1.3.1. Paragraph 153, Absatz eins, AußStrG 2005 sieht ausdrücklich vor, dass es keiner Verständigung - gemeint offenkundig: der Erben und Noterben vom Unterbleiben der Abhandlung - bedarf. Ein darüber zu fassender Beschluss, der nach Paragraph 38, AußStrG 2005 den Parteien zugestellt werden müsste, wäre mit dieser Regelung schon aufgrund eines Größenschlusses unvereinbar. Denn wenn schon keine Verständigung erforderlich ist, dann um so weniger ein förmlicher Beschluss.
In der ausdrücklichen Anordnung, dass keine Verständigung erforderlich sei, liegt ein tragender Unterschied zu jenen Fallgestaltungen, in denen eine ex lege eintretende Rechtsfolge mit Beschluss festzustellen oder zur Kenntnis zu nehmen ist (vgl etwa RIS-Justiz RS0043955 zum Beschluss über den Eintritt einer Unterbrechung nach § 7 KO; RS0039652 zur Kenntnisnahme der Klagerücknahme). Dort wird angenommen, dass das Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit einen gerichtlichen Ausspruch über die bereits eingetretene Rechtsfolge erfordert (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 vor §§ 514 ff ZPO Rz 21 mwN). Demgegenüber hat der Gesetzgeber in § 153 Abs 1 AußStrG 2005 das Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit jenem an einer ökonomischen Gestaltung des Verfahrens untergeordnet.In der ausdrücklichen Anordnung, dass keine Verständigung erforderlich sei, liegt ein tragender Unterschied zu jenen Fallgestaltungen, in denen eine ex lege eintretende Rechtsfolge mit Beschluss festzustellen oder zur Kenntnis zu nehmen ist vergleiche etwa RIS-Justiz RS0043955 zum Beschluss über den Eintritt einer Unterbrechung nach Paragraph 7, KO; RS0039652 zur Kenntnisnahme der Klagerücknahme). Dort wird angenommen, dass das Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit einen gerichtlichen Ausspruch über die bereits eingetretene Rechtsfolge erfordert (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 vor Paragraphen 514, ff ZPO Rz 21 mwN). Demgegenüber hat der Gesetzgeber in Paragraph 153, Absatz eins, AußStrG 2005 das Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit jenem an einer ökonomischen Gestaltung des Verfahrens untergeordnet.
Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist aus teleologischer Sicht gerechtfertigt: Die unbefristete und an keine weiteren Bedingungen geknüpfte Möglichkeit, durch bloßen Antrag eine Fortsetzung des Verfahrens zu erwirken, macht einen im Instanzenzug anfechtbaren Beschluss über das Unterbleiben der Abhandlung entbehrlich. Die Interessenlage weist, was Obermaier (ÖJZ 2008, 128) zutreffend aufzeigt, Ähnlichkeit mit jener beim Ruhen eines Verfahrens auf. Auch dort führt - nach Ablauf der gesetzlichen oder vereinbarten Ruhensfrist - ein einfacher Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens. Daher ist kein das Ruhen feststellender Beschluss erforderlich; es genügt die Beurkundung mit einem Aktenvermerk (RIS-Justiz RS0064480). Den Parteien wird zugemutet, eine allenfalls unrichtige Rechtsansicht des Gerichts - anders als im Fall einer Unterbrechung (Zechner aaO) - dadurch zu bekämpfen, dass sie einen Fortsetzungsantrag stellen und dessen Abweisung anfechten (Fink in Konecny/Fasching2 II/2 vor §§ 168-170 ZPO Rz 20 mwN). Um so mehr muss das hier gelten: Während bei einem Ruhen des Verfahrens der Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Ruhensfrist abzuwarten ist, kann der Fortsetzungsantrag nach § 153 Abs 1 AußStrG 2005 jederzeit gestellt werden; daher ist es um so weniger erforderlich, dass die diesbezügliche Rechtsansicht des Gerichts (sofort) im Instanzenzug überprüft werden kann.Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist aus teleologischer Sicht gerechtfertigt: Die unbefristete und an keine weiteren Bedingungen geknüpfte Möglichkeit, durch bloßen Antrag eine Fortsetzung des Verfahrens zu erwirken, macht einen im Instanzenzug anfechtbaren Beschluss über das Unterbleiben der Abhandlung entbehrlich. Die Interessenlage weist, was Obermaier (ÖJZ 2008, 128) zutreffend aufzeigt, Ähnlichkeit mit jener beim Ruhen eines Verfahrens auf. Auch dort führt - nach Ablauf der gesetzlichen oder vereinbarten Ruhensfrist - ein einfacher Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens. Daher ist kein das Ruhen feststellender Beschluss erforderlich; es genügt die Beurkundung mit einem Aktenvermerk (RIS-Justiz RS0064480). Den Parteien wird zugemutet, eine allenfalls unrichtige Rechtsansicht des Gerichts - anders als im Fall einer Unterbrechung (Zechner aaO) - dadurch zu bekämpfen, dass sie einen Fortsetzungsantrag stellen und dessen Abweisung anfechten (Fink in Konecny/Fasching2 II/2 vor Paragraphen 168 -, 170, ZPO Rz 20 mwN). Um so mehr muss das hier gelten: Während bei einem Ruhen des Verfahrens der Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Ruhensfrist abzuwarten ist, kann der Fortsetzungsantrag nach Paragraph 153, Absatz eins, AußStrG 2005 jederzeit gestellt werden; daher ist es um so weniger erforderlich, dass die diesbezügliche Rechtsansicht des Gerichts (sofort) im Instanzenzug überprüft werden kann.
Es hätte daher ausgereicht, wenn das Erstgericht das Unterbleiben der Abhandlung in einem Aktenvermerk festgehalten hätte. Einer Mitteilung an die Parteien hätte es nicht bedurft.
1.3.2. Ungeachtet dessen hat das Erstgericht den „Beschluss" gefasst, dass die Abhandlung gemäß § 153 AußStrG 2005 unterbleibe. Das scheint - wie auch in 9 Ob 32/03a - für das Vorliegen einer anfechtbaren Entscheidung zu sprechen.1.3.2. Ungeachtet dessen hat das Erstgericht den „Beschluss" gefasst, dass die Abhandlung gemäß Paragraph 153, AußStrG 2005 unterbleibe. Das scheint - wie auch in 9 Ob 32/03a - für das Vorliegen einer anfechtbaren Entscheidung zu sprechen.
Auf die Bezeichnung eines gerichtlichen Ausspruchs kommt es indes nicht an. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rekurses ist vielmehr, dass der angefochtene Ausspruch tatsächlich den Charakter eines Beschlusses hat, dh einer Willenserklärung des Gerichts, mit der es unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formen eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder (in den vom Gesetz zugelassenen Fällen) eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft. Fehlt einem Ausspruch des Gerichts der Charakter einer Entscheidung, dann ist er nicht mit Rekurs bekämpfbar, mag das Gericht dafür auch verfehlt die ausdrückliche Bezeichnung als Beschluss gewählt haben (1 Ob 2401/96m = EvBl 1997/140 mwN; RIS-Justiz RS0106917; Zechner aaO Rz 26 mwN). Das gilt insbesondere für bloße Verlautbarungen oder Mitteilungen des Gerichts (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1962; Zechner aaO Rz 26; aus der Rsp zuletzt etwa 5 Ob 238/07x und 3 Ob 20/08z).
Ob ein anfechtbarer Beschluss oder eine bloße Mitteilung des Gerichts vorliegt, ist durch Auslegung des strittigen Ausspruchs zu ermitteln. Von Bedeutung ist dabei nicht nur dessen Bezeichnung, sondern auch die Rechtsgrundlage. Erfordert sie - bei richtigem Verständnis - keinen anfechtbaren Beschluss, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass das Gericht einen solchen Beschluss fassen wollte. Das trifft hier zu: Aus § 153 Abs 1 Satz 2 AußStrG 2005 folgt, dass nicht einmal eine Verständigung vom Unterbleiben der Abhandlung erforderlich gewesen wäre. Um so weniger kann dem Gericht unterstellt werden, dass es darüber eine anfechtbare Entscheidung treffen wollte. Punkt I seines Beschlusses ist daher als bloße - durch § 153 Abs 1 Satz 2 AußStrG 2005 wohl nicht ausgeschlossene - Mitteilung über den Stand des Verfahrens zu deuten, nicht als hoheitliche Willenserklärung im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung. Dass es auf die Bezeichnung als „Beschluss" nicht entscheidend ankommen kann, ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass die Ankündigung der Übermittlung an das Finanzamt in Punkt III des erstinstanzlichen Ausspruchs jedenfalls als bloße Mitteilung zu werten und damit keinesfalls anfechtbar ist.Ob ein anfechtbarer Beschluss oder eine bloße Mitteilung des Gerichts vorliegt, ist durch Auslegung des strittigen Ausspruchs zu ermitteln. Von Bedeutung ist dabei nicht nur dessen Bezeichnung, sondern auch die Rechtsgrundlage. Erfordert sie - bei richtigem Verständnis - keinen anfechtbaren Beschluss, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass das Gericht einen solchen Beschluss fassen wollte. Das trifft hier zu: Aus Paragraph 153, Absatz eins, Satz 2 AußStrG 2005 folgt, dass nicht einmal eine Verständigung vom Unterbleiben der Abhandlung erforderlich gewesen wäre. Um so weniger kann dem Gericht unterstellt werden, dass es darüber eine anfechtbare Entscheidung treffen wollte. Punkt römisch eins seines Beschlusses ist daher als bloße - durch Paragraph 153, Absatz eins, Satz 2 AußStrG 2005 wohl nicht ausgeschlossene - Mitteilung über den Stand des Verfahrens zu deuten, nicht als hoheitliche Willenserklärung im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung. Dass es auf die Bezeichnung als „Beschluss" nicht entscheidend ankommen kann, ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass die Ankündigung der Übermittlung an das Finanzamt in Punkt römisch drei des erstinstanzlichen Ausspruchs jedenfalls als bloße Mitteilung zu werten und damit keinesfalls anfechtbar ist.
Die ausdrückliche Anordnung in § 153 Abs 1 Satz 2 AußStrG 2005 unterscheidet die hier zu beurteilende Fallgestaltung auch von jener, die der Entscheidung 4 Ob 106/54 (= SZ 27/253) zugrunde lag. Dort ließ es der Oberste Gerichtshof offen, ob das Ruhen eines Verfahrens mit Beschluss festgestellt werden müsse. Wenn aber ein solcher Beschluss ausgefertigt worden sei, könne er jedenfalls angefochten werden (zustimmend Fink aaO Rz 21; ablehnend Gitschthaler in Rechberger3 §§ 168-170 Rz 2). Für das Ruhen des Verfahrens fehlt indes eine § 153 Abs 1 Satz 2 AußStrG 2005 entsprechende Regelung. Dem mit „Beschluss" überschriebenen Ausspruch des Gerichts konnte daher zumindest im Zweifel Entscheidungswille unterstellt werden. Anders ist die Rechtslage, wenn das Gesetz - wie hier - nicht einmal eine Verständigung der Beteiligten vorsieht, sodass eine anfechtbare Entscheidung ohne jeden Zweifel zu unterbleiben hat.Die ausdrückliche Anordnung in Paragraph 153, Absatz eins, Satz 2 AußStrG 2005 unterscheidet die hier zu beurteilende Fallgestaltung auch von jener, die der Entscheidung 4 Ob 106/54 (= SZ 27/253) zugrunde lag. Dort ließ es der Oberste Gerichtshof offen, ob das Ruhen eines Verfahrens mit Beschluss festgestellt werden müsse. Wenn aber ein solcher Beschluss ausgefertigt worden sei, könne er jedenfalls angefochten werden (zustimmend Fink aaO Rz 21; ablehnend Gitschthaler in Rechberger3 Paragraphen 168 -, 170, Rz 2). Für das Ruhen des Verfahrens fehlt indes eine Paragraph 153, Absatz eins, Satz 2 AußStrG 2005 entsprechende Regelung. Dem mit „Beschluss" überschriebenen Ausspruch des Gerichts konnte daher zumindest im Zweifel Entscheidungswille unterstellt werden. Anders ist die Rechtslage, wenn das Gesetz - wie hier - nicht einmal eine Verständigung der Beteiligten vorsieht, sodass eine anfechtbare Entscheidung ohne jeden Zweifel zu unterbleiben hat.
1.3.3. Aufgrund dieser Erwägungen ist die zurückweisende Entscheidung des Rekursgerichts in Bezug Punkt I des erstgerichtlichen „Beschlusses" zu bestätigen. Anders als von den Rechtsmittelwerbern angenommen liegt darin keine „endgültige Verweigerung" der Abhandlung; es steht ihnen frei, die Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen. Erst die Abweisung eines solchen Antrags wäre eine anfechtbare Entscheidung.1.3.3. Aufgrund dieser Erwägungen ist die zurückweisende Entscheidung des Rekursgerichts in Bezug Punkt römisch eins des erstgerichtlichen „Beschlusses" zu bestätigen. Anders als von den Rechtsmittelwerbern angenommen liegt darin keine „endgültige Verweigerung" der Abhandlung; es steht ihnen frei, die Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen. Erst die Abweisung eines solchen Antrags wäre eine anfechtbare Entscheidung.
Allgemein gilt: Das Unterbleiben der Abhandlung nach § 153 Abs 1 AußStrG 2005 ist nicht mit Beschluss anzuordnen oder festzustellen. Ein dennoch gefasster „Beschluss" ist im Zweifel nicht als anfechtbare Willenserklärung des Gerichts, sondern als bloße Mitteilung über den Stand des Verfahrens zu verstehen.Allgemein gilt: Das Unterbleiben der Abhandlung nach Paragraph 153, Absatz eins, AußStrG 2005 ist nicht mit Beschluss anzuordnen oder festzustellen. Ein dennoch gefasster „Beschluss" ist im Zweifel nicht als anfechtbare Willenserklärung des Gerichts, sondern als bloße Mitteilung über den Stand des Verfahrens zu verstehen.
2. Gegen die Ermächtigung der Enkelin, über die (derzeit bekannten) Nachlassaktiven zu verfügen (Punkt II des erstgerichtlichen „Beschlusses"), und gegen die Ankündigung der Übermittlung der Todesfallaufnahme an das Finanzamt (Punkt III dieses „Beschlusses") haben die Rechtsmittelwerber schon in ihrem Rekurs keine Rechtsmittelgründe geltend gemacht. Auch der Revisionsrekurs bezieht sich sowohl in den Gründen als auch im Rechtsmittelantrag ausschließlich auf das Unterbleiben der Abhandlung. Damit haben die Rechtsmittelwerber die Zurückweisung des Rekurses gegen die Punkte II und III des erstgerichtlichen „Beschlusses" in Wahrheit gar nicht angefochten; jedenfalls liegt insofern keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vor (§ 65 Abs 3 Z 4 AußStrG 2005; 6 Ob 314/05b). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Rekursgerichts zur Parteistellung im Verfahren über einen Antrag nach § 153 Abs 2 AußStrG 2005 hat daher zu unterbleiben.2. Gegen die Ermächtigung der Enkelin, über die (derzeit bekannten) Nachlassaktiven zu verfügen (Punkt römisch zwei des erstgerichtlichen „Beschlusses"), und gegen die Ankündigung der Übermittlung der Todesfallaufnahme an das Finanzamt (Punkt römisch drei dieses „Beschlusses") haben die Rechtsmittelwerber schon in ihrem Rekurs keine Rechtsmittelgründe geltend gemacht. Auch der Revisionsrekurs bezieht sich sowohl in den Gründen als auch im Rechtsmittelantrag ausschließlich auf das Unterbleiben der Abhandlung. Damit haben die Rechtsmittelwerber die Zurückweisung des Rekurses gegen die Punkte römisch zwei und römisch drei des erstgerichtlichen „Beschlusses" in Wahrheit gar nicht angefochten; jedenfalls liegt insofern keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vor (Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 4, AußStrG 2005; 6 Ob 314/05b). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Rekursgerichts zur Parteistellung im Verfahren über einen Antrag nach Paragraph 153, Absatz 2, AußStrG 2005 hat daher zu unterbleiben.