Der Revisionsrekurs des Enkels und seiner Ehegattin ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.Der Revisionsrekurs des Enkels und seiner Ehegattin ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.
Nach stRsp fehlt einem (eingesetzten oder gesetzlichen) Erben im Verlassenschaftsverfahren die Antrags- und Rechtsmittellegitimation, solange er - ohne dass dies auf einem gerichtlichen Verfahrensfehler beruht - keine förmliche Erbserklärung abgegeben hat (SZ 44/72; EFSlg 55.420, 58.196, 61.284 u.v.a.). Damit kommt es hier darauf an, ob der Widerruf der Erbsentschlagung der Rekurswerberin wirksam war oder nicht.
Die einem Erben nach § 805 erster Satz ABGB freistehende - zufolge § 806 ABGB unwiderrufliche (SZ 22/30, SZ 54/98 = EvBl 1981/229 = NZ 1982, 55 u.v.a.; RIS-Justiz RS0013014) - Erklärung, die Erbschaft auszuschlagen (Erbsentschlagung, negative Erbserklärung) ist eine dem Abhandlungsgericht bzw. dem Gerichtskommissär gegenüber abzugebende einseitige Parteierklärung mit auch materiellen Wirkungen (SZ 54/98; Eccher in Schwimann2, § 805 ABGB Rz 1). Sie erfordert zufolge Anwendung des § 122 AußStrG die - hier vorliegende - Schriftlichkeit der Erklärung (SZ 54/98 u.a.) und bewirkt, dass die Erbschaft dem Ausschlagenden als nicht angefallen gilt (7 Ob 2398/96i). Diese Erklärung wird rechtswirksam, sobald sie dem Abhandlungsgericht oder auch dem Gerichtskommissär, der insoweit dem Abhandlungsgericht gleichgestellt ist (SZ 54/98, SZ 67/12; RIS-Justiz RS0005936), zur Kenntnis gelangt und dem Verfahren zugrundegelegt wird, ohne dass es einer förmlichen Beschlussfassung durch das Abhandlungsgericht, geschweige denn einer abhandlungsbehördlichen Genehmigung, bedürfte (4 Ob 58/99d = SZ 72/63; RIS-Justiz RS0005936; Welser in Rummel3 §§ 799, 800 ABGB Rz 29, 33). Zur Frage, in welchem Zeitpunkt die Erbsentschlagungserklärung unwiderruflich wird, ist somit darauf abzustellen, wann das Abhandlungsgericht oder der Gerichtskommissär die Erbsentschlagung - wenn auch ohne förmliche Beschlussfassung - zur Kenntnis genommen und sie zur Grundlage des weiteren Abhandlungsverfahrens gemacht hat.Die einem Erben nach Paragraph 805, erster Satz ABGB freistehende - zufolge Paragraph 806, ABGB unwiderrufliche (SZ 22/30, SZ 54/98 = EvBl 1981/229 = NZ 1982, 55 u.v.a.; RIS-Justiz RS0013014) - Erklärung, die Erbschaft auszuschlagen (Erbsentschlagung, negative Erbserklärung) ist eine dem Abhandlungsgericht bzw. dem Gerichtskommissär gegenüber abzugebende einseitige Parteierklärung mit auch materiellen Wirkungen (SZ 54/98; Eccher in Schwimann2, Paragraph 805, ABGB Rz 1). Sie erfordert zufolge Anwendung des Paragraph 122, AußStrG die - hier vorliegende - Schriftlichkeit der Erklärung (SZ 54/98 u.a.) und bewirkt, dass die Erbschaft dem Ausschlagenden als nicht angefallen gilt (7 Ob 2398/96i). Diese Erklärung wird rechtswirksam, sobald sie dem Abhandlungsgericht oder auch dem Gerichtskommissär, der insoweit dem Abhandlungsgericht gleichgestellt ist (SZ 54/98, SZ 67/12; RIS-Justiz RS0005936), zur Kenntnis gelangt und dem Verfahren zugrundegelegt wird, ohne dass es einer förmlichen Beschlussfassung durch das Abhandlungsgericht, geschweige denn einer abhandlungsbehördlichen Genehmigung, bedürfte (4 Ob 58/99d = SZ 72/63; RIS-Justiz RS0005936; Welser in Rummel3 Paragraphen 799, 800, ABGB Rz 29, 33). Zur Frage, in welchem Zeitpunkt die Erbsentschlagungserklärung unwiderruflich wird, ist somit darauf abzustellen, wann das Abhandlungsgericht oder der Gerichtskommissär die Erbsentschlagung - wenn auch ohne förmliche Beschlussfassung - zur Kenntnis genommen und sie zur Grundlage des weiteren Abhandlungsverfahrens gemacht hat.
Hier wurde die formgerechte Erbsentschlagungserklärung der in Berlin wohnhaften erblasserischen Tochter vom 21. Juli 2000 ON 21 offenbar per Post dem Gerichtskommissär übermittelt abgegeben und mit dem knappen Schreiben vom 13. März 2001 ON 28 an den Gerichtskommissär "Hiermit erkläre ich meinen Erbanspruch und wünsche, dass das Erbe geschätzt wird" widerrufen, bevor der Gerichtskommissär andere Beteiligten - es liegen keine Erbserklärungen vor, sodass wohlerworbene Rechte durch den Widerruf nicht verletzt werden konnten (vgl. dazu SZ 54/98) - hievon verständigt bzw. diese Erklärung in einem mit den Erbinteressenten aufgenommenen Tagsatzungsprotokoll festgehalten hatte. In der Folge wurde die Rekurswerberin auch der Abhandlung weiter zugezogen. Die Erklärung ON 21 wurde somit bis zum Widerruf ON 28 nie dem weiteren Verfahren zugrundegelegt. In einem solchen Fall kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die noch nicht wirksame Erklärung, die Erbschaft auszuschlagen, rechtswirksam widerrufen werden konnte. Nach überwiegender Ansicht ist eine Erbserklärung vom Gericht auch dann anzunehmen, wenn der sich zum Erben Erklärende die Erbschaft zunächst ausgeschlagen hat, sofern nur die Erbserklärung noch vor Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses abgegeben wurde (SZ 43/179; SZ 44/72; 7 Ob 2398/96i u.a.; vgl. dazu auch Welser aaO §§ 799, 800 Rz 36 mwN aus der Rsp).Hier wurde die formgerechte Erbsentschlagungserklärung der in Berlin wohnhaften erblasserischen Tochter vom 21. Juli 2000 ON 21 offenbar per Post dem Gerichtskommissär übermittelt abgegeben und mit dem knappen Schreiben vom 13. März 2001 ON 28 an den Gerichtskommissär "Hiermit erkläre ich meinen Erbanspruch und wünsche, dass das Erbe geschätzt wird" widerrufen, bevor der Gerichtskommissär andere Beteiligten - es liegen keine Erbserklärungen vor, sodass wohlerworbene Rechte durch den Widerruf nicht verletzt werden konnten vergleiche dazu SZ 54/98) - hievon verständigt bzw. diese Erklärung in einem mit den Erbinteressenten aufgenommenen Tagsatzungsprotokoll festgehalten hatte. In der Folge wurde die Rekurswerberin auch der Abhandlung weiter zugezogen. Die Erklärung ON 21 wurde somit bis zum Widerruf ON 28 nie dem weiteren Verfahren zugrundegelegt. In einem solchen Fall kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die noch nicht wirksame Erklärung, die Erbschaft auszuschlagen, rechtswirksam widerrufen werden konnte. Nach überwiegender Ansicht ist eine Erbserklärung vom Gericht auch dann anzunehmen, wenn der sich zum Erben Erklärende die Erbschaft zunächst ausgeschlagen hat, sofern nur die Erbserklärung noch vor Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses abgegeben wurde (SZ 43/179; SZ 44/72; 7 Ob 2398/96i u.a.; vergleiche dazu auch Welser aaO Paragraphen 799, 800, Rz 36 mwN aus der Rsp).
Das Rechtsmittel führt auch nicht aus, es bestehe insoweit eine uneinheitliche Rsp. Es ist demnach zurückzuweisen.