Begründung:
Der Kläger erlitt als Halter des Tankwagenzuges mit dem pol. KZ K * bzw. K * am 19. 3. 1982 um 21,40 Uhr auf der von der Beklagten zu erhaltenden Kärntner Bundesstraße infolge unvorsichtiger Fahrweise des Lenkers seines Fahrzeuges auf der teilweise vereisten Fahrbahn einen Schaden von S 209.917,--.
Er begehrte von der Beklagten die Hälfte dieses Schadens ersetzt, weil sie ihrer Streupflicht oder wenigstens der Verpflichtung, Warntafeln vor der eisigen Fläche aufzustellen, grob fahrlässig nicht entsprochen habe. Das Verschulden seines Fahrzeuglenkers ließ sich der Kläger mit 50 % anrechnen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil sie den Verpflichtungen als Straßenerhalterin voll nachgekommen sei. Die Vereisung der Fahrbahn zur Unfallszeit sei nicht vorhersehbar und von der Beklagten mit zumutbaren Mitteln nicht vermeidbar gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf im wesentlichen nachstehende Feststellungen:
Die Unfallstelle liegt auf der Kärntner Bundesstraße im Bereich des Straßenkilometers 359,6. In diesem Bereich verläuft die Fahrbahn ungefähr in Ost-West-Richtung. Sie hat eine Breite von 10,20 m und ist mit einer Rauhasphaltdecke in gutem Bauzustand ausgestattet. Der Unfallspunkt liegt, gesehen in Fahrtrichtung des Fahrzeuges des Klägers, knapp nach einer Linkskurve. Diese Kurve beschreibt eine Richtungsänderung von 60 Grad und hat einen Krümmungsradius von ca. 120 m. An den südlichen Fahrbahnrand schließt eine Ausweiche an. Hinter dieser befindet sich der sogenannte Rote Felsen, der fast zu allen Jahreszeiten eine Schattenbildung im Kurvenbereich bewirkt. Rudolf K* fuhr mit dem Tankwagenzug des Klägers auf der rechten südlichen Fahrbahnhälfte von Arnoldstein in Richtung Osten. Da im Bereich der Unfallstelle auf der südlichen Fahrbahnhälfte und zum Teil über die Straßenmitte auf die nördliche Fahrbahnhälfte ragend Glatteis auf der Fahrbahn lag, geriet der Tankwagenzug aus einer Fahrgeschwindigkeit von 61 km/h ins Schleudern, wodurch es zu einem Kontakt mit einem aus der Gegenrichtung entgegenfahrenden Sattelschlepper kam. Berücksichtigt man, daß der LKW-Zug von der ersten Schleuderspur bis in die Endlage eine Gesamtstrecke von 132 m zurückgelegt hatte, so errechnet sich als Durchschnittswert auf der gesamten Strecke eine mittlere Verzögerung von 1,1 m/sec2. Eine solche Verzögerung auf dieser Gesamtstrecke, wobei ein Teil davon im Zuge der Schleuderung erfolgte und die Hauptverzögerung erst nach dem Kippen des Anhängers erfolgt ist, zeigt, daß sich im Bereich der Unfallstelle „absolutes“ Glatteis befunden haben muß. Die Kurve hätte sich bei Schneematsch oder leichtem Schnee mit einer Grenzgeschwindigkeit von ca. 56 km/h durchfahren lassen, während bei Glatteis, wie im vorliegenden Fall, die Kurvengrenzgeschwindigkeit bei ca. 43 km/h lag. Bei Einhaltung eines Tempos von 44 km/h wäre der LKW-Zug in der Spur gehalten worden; er wäre in der Kurve nicht ausgebrochen. Da zur Unfallszeit der übrige Straßenzug trocken war, zeigte sich dem LKW-Lenker des Klägers im Fern- und Abblendlicht dieser Straßenteil heller als die durch Feuchtigkeit oder Eis verfärbten Stellen. Ob es sich um eine Feuchtigkeitsverfärbung oder um eine Eisbildung auf der Straße handelte, war beim Fahren für den LKW-Lenker nicht auseinanderhaltbar. Wenn im Bereich der Unfallskurve eine Splittstreuung vorhanden gewesen wäre, hätte die Grenzgeschwindigkeit bei 56 km/h gelegen. Eine Salzstreuung hätte in Anbetracht der Querneigung der Fahrbahn bei Plustemperaturen das Salz relativ schnell weggespült. Die Salzstreuung wäre aber dann sinnvoll gewesen, wenn es Minustemperaturen gegeben hätte, weil dann das Salz auf die Eisfläche aufgebracht worden und ein Wegspülen nicht mehr erfolgt wäre. An der Unfallstelle gab es in den vergangenen Jahren schon öfter Verkehrsunfälle wegen Glatteisbildung. Am 18. 3. 1984 hatte es geschneit; es wurde die „normale“ Schneeräumung durchgeführt. Am Unfallstag, den 19. 3. 1984, hatte es den ganzen Tag nicht geschneit, jedoch wurde in der Zeit von 7 Uhr bis 13 Uhr eine Salzstreuung an der Unfallstelle durchgeführt. Während des ganzen Unfallstages herrschten Plustemperaturen. Am Abend herrschte noch eine Temperatur von plus 5 bis plus 6 Grad. Selbst um Mitternacht herrschte noch eine Temperatur von plus 1,5 Grad. An der Unfallstelle wurde vom Straßenbauamt Villach keine Temperaturmessung durchgeführt, sondern nur in der Straßenmeisterei Villach. Der Winterdienst der Straßenmeisterei arbeitet täglich von 3,30 Uhr bis 12 Uhr Mittag und fährt alle Bundesstraßen und etliche Landesstraßen im Gebiet der Straßenmeisterei Villach ab. Die Straßenmeisterei Villach hat 110 Kilometer Straßen zu betreuen, so daß es für sie nicht möglich ist, jeden Tag zu jeder Zeit die Straßen zu kontrollieren. Wenn irgendwo die Gefahr einer Glatteisbildung besteht, wird die Straßenmeisterei immer von der zuständigen Gendarmerie oder von den Zollbehörden angerufen. Am Unfallstag endete die Arbeitszeit um 13 Uhr; es wurde bis zur Unfallszeit um 21,40 Uhr keine Kontrolle der Bundesstraße im Unfallsbereich durchgeführt.
Eine Splittstreuung auf Bundesstraßen ist nicht gestattet. Es besteht die Weisung, daß auf allen Strecken, wo der Verkehr stark ist, eine Schwarzräumung durchzuführen ist, das heißt eine Salzstreuung. Wenn es notwendig ist, wird auch außer der Dienstzeit immer gearbeitet. „In geringem Bereich“ ordnet dies der Straßenmeister an, wenn es einen großräumigen Bereich betrifft, dann ist ein eigener Winterdiensteinsatzleiter hiefür zuständig. Da es am Unfallstag gegen 16 Uhr noch plus 8 Grad hatte, hatte die Straßenmeisterei Villach keinen Anlaß gehabt, irgendwelche Streumaßnahmen am Nachmittag oder am Abend durchzuführen. Bei Plustemperaturen wäre dies auch sinnlos gewesen, weil fließendes Wasser vom zerronnenen Schnee das Salz weggeschwemmt hätte. Jeder Kraftfahrer kann an der Unfallstelle genau erkennen, daß sich südlich der Straße eine Felswand befindet und sich mangels einer Sonneneinstrahlung bei niederen Temperaturen leicht Glatteis bilden kann. Den Beginn der Eisbildung kann jedoch niemand vorhersagen; ein ständiges Salzstreuen wäre für den Straßenerhalter unzumutbar und auch nutzlos.
Zur Unfallszeit war daher die Kärntner Bundesstraße an der Unfallstelle weder mit Splitt noch mit Salz bestreut. An den Straßenrändern lag 20 cm Schnee. Die Kärntner Bundesstraße war von Arnoldstein bis Villach zur Unfallszeit eisfrei. Die erste Meldung wegen Glatteisbildung und Aufforderung zu Streumaßnahmen auf dem Wurzenpaß erfolgte vom Gendarmeriepostenkommando Riegersdorf an die Straßenverwaltung in Villach gegen 22 Uhr. Vor dem Unfall ist keine Meldung über Glatteisbildung oder Aufforderung zu Streumaßnahmen an der Unfallstelle bei der Straßenverwaltung in Villach eingelangt. Erst nach etwa 22 Uhr erhielt die Straßenverwaltung von der Feuerwehr Villach einen Anruf, daß an der Unfallstelle ein Tankwagen umgekippt sei.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß der Schaden des Klägers auf das Verschulden seines Fahrzeuglenkers zurückzuführen sei; er habe die Fahrgeschwindigkeit nicht den Straßenverhältnissen angepaßt. Die Beklagte treffe kein grobes Verschulden am Schadenseintritt, weil ihre Leute die Eisbildung im Unfallsbereich zum konkreten Zeitpunkt nicht hätten vorhersehen können.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es sprach aus, daß die Revision zulässig sei, weil richtungsweisend beurteilt werden müsse, ob die Beklagte nur leichtes oder grobes Verschulden verantworte. Das Berufungsgericht wies darauf hin, daß der Kläger einen groben Sorgfaltsverstoß der Leute der Beklagten darin erblickt habe, daß diese bereits mehrere Stunden vor dem Unfall durch Organe der Gendarmerie auf die gefährliche Eisbildung aufmerksam gemacht worden wären. Hätte das Erstgericht einen solchen Sachverhalt tatsächlich festgestellt, könnte kein Zweifel bestehen, daß ein derartiges Verhalten als grob fahrlässig angesehen werden müßte. Gerade diese Klagebehauptung habe das Erstgericht aber nicht als erwiesen angenommen, weshalb dieser Umstand zur Begründung des Klageanspruches nicht herangezogen werden könne. Kernpunkt eines den Leuten der Beklagten allenfalls als Verschulden anzulastenden Verhaltens könne nach der Lage des Falles überhaupt nur der Umstand sein, daß sie am Unfallstag ab 13 Uhr - der Unfall ereignete sich ca. 8 1/2 Stunden später - keine Kontrolle der Kärntner Bundesstraße vornahmen, sondern es bei den bis zu diesem Zeitpunkte vorgenommenen Wartungsmaßnahmen bewenden ließen. Für eine solche Kontrollnotwendigkeit spreche unter anderem die Feststellung, daß sich in den vorangegangenen Jahren an der Unfallstelle wegen Glatteisbildung bereits mehrere Unfälle ereignet hatten. Auch habe am Unfallstag die Temperatur eine eindeutig sinkende Tendenz aufgewiesen. Diese Umstände mußten bei vorsichtigen Leuten durchaus den Verdacht aufkommen lassen, daß an der nachmaligen Unfallstelle in den späteren Abendstunden Glatteis auftreten könnte. Da diesen Indizien letztlich keine ausreichende Beachtung geschenkt wurde, so könne nicht schlechthin vom Fehlen jeglichen Verschuldens ausgegangen werden, vielmehr sei die Annahme leichter Fahrlässigkeit gerechtfertigt. Damit sei aber noch nicht eine grobe Fahrlässigkeit verwirklicht, weil diese ein extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt voraussetzt. Grob fahrlässiges Verhalten müsse sich aus der Menge alltäglich vorkommender Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich abheben, der Verstoß gegenüber normalem, d.h. der Norm entsprechendem, sorgfältigem Verhalten, müsse auffallend sein. Im Falle grober Fahrlässigkeit müsse dem fahrlässig Handelnden der Schadenseintritt nicht bloß als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen. Im vorliegenden Fall könne nicht vom Vorliegen einer derart extremen Sorglosigkeit der Leute der Beklagten gesprochen werden. Noch am Unfallstage sei eine Salzstreuung vorgenommen worden und die Temperaturen seien noch relativ hoch gewesen. Man habe daher nicht geradezu mit einer wahrscheinlichen Glatteisbildung rechnen müssen.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde.
Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision des Klägers zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben.