Die Revision ist zulässig. Zu der im vorliegenden Fall zu lösenden Frage, ob ein Gehsteig, der im Zuge des Zufahrens zu einer Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Abs 6 StVO bzw. des Verlassens einer solchen Verkehrsfläche zulässigerweise befahren wird, selbst als Verkehrsfläche im Sinne dieser Gesetzesstelle oder als dem fließenden Verkehr gewidmeter Teil der Straße zu qualifizieren ist, fehlt, soweit überschaubar, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.Die Revision ist zulässig. Zu der im vorliegenden Fall zu lösenden Frage, ob ein Gehsteig, der im Zuge des Zufahrens zu einer Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO bzw. des Verlassens einer solchen Verkehrsfläche zulässigerweise befahren wird, selbst als Verkehrsfläche im Sinne dieser Gesetzesstelle oder als dem fließenden Verkehr gewidmeter Teil der Straße zu qualifizieren ist, fehlt, soweit überschaubar, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO.
Sachlich ist die Revision aber nicht berechtigt.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß sich der Vorrang zwischen Fahrzeugen, die sich alle auf Verkehrsflächen im Sinne des § 19 Abs 6 StVO befinden, nach der im § 19 Abs 1 StVO normierten Rechtsregel richtet, wenn nicht durch Verkehrszeichen etwas anderes angeordnet ist (Dittrich-Veit-Schuchlenz StVO3 § 19 Anm. 66a; MGA StVO6 § 19 Anm. 9; ZVR 1978/297; ZVR 1979/214; ZVR 1981/272; ZVR 1984/33 uva.) und daß der Vorrang im Sinne des § 19 Abs 6 StVO dem Vorrangberechtigten bis zum vollständigen Verlassen der bevorrangten Verkehrsfläche zusteht (8 Ob 284/82; ZVR 1984/74).Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß sich der Vorrang zwischen Fahrzeugen, die sich alle auf Verkehrsflächen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO befinden, nach der im Paragraph 19, Absatz eins, StVO normierten Rechtsregel richtet, wenn nicht durch Verkehrszeichen etwas anderes angeordnet ist (Dittrich-Veit-Schuchlenz StVO3 Paragraph 19, Anmerkung 66, a; MGA StVO6 Paragraph 19, Anmerkung 9, ; ZVR 1978/297; ZVR 1979/214; ZVR 1981/272; ZVR 1984/33 uva.) und daß der Vorrang im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO dem Vorrangberechtigten bis zum vollständigen Verlassen der bevorrangten Verkehrsfläche zusteht (8 Ob 284/82; ZVR 1984/74).
Im vorliegenden Fall bog nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Personenkraftwagen der Klägerin von der Fahrbahn der Innstraße nach rechts in eine Verkehrsfläche im Sinne § 19 Abs 6 StVO ab, während der Erstbeklagte mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug aus einer solchen Verkehrsfläche kommend in die Innstraße einzufahren versuchte. Im Augenblick des Zusammenstoßes hatte der Personenkraftwagen der Klägerin die Fahrbahn der Innstraße bereits zur Gänze verlassen und befand sich zum größten Teil auf dem Gehsteig der Innstraße, den er überfahren mußte, um auf die anschließende Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Abs 6 StVO zu gelangen, zum geringeren Teil bereits auf dieser anschließenden Verkehrsfläche.Im vorliegenden Fall bog nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Personenkraftwagen der Klägerin von der Fahrbahn der Innstraße nach rechts in eine Verkehrsfläche im Sinne Paragraph 19, Absatz 6, StVO ab, während der Erstbeklagte mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug aus einer solchen Verkehrsfläche kommend in die Innstraße einzufahren versuchte. Im Augenblick des Zusammenstoßes hatte der Personenkraftwagen der Klägerin die Fahrbahn der Innstraße bereits zur Gänze verlassen und befand sich zum größten Teil auf dem Gehsteig der Innstraße, den er überfahren mußte, um auf die anschließende Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO zu gelangen, zum geringeren Teil bereits auf dieser anschließenden Verkehrsfläche.
Geht man nun von den oben dargelegten rechtlichen Grundsätzen aus, dann ist im vorliegenden Fall für die Lösung der Vorrangfrage entscheidend, ob sich der Personenkraftwagen der Klägerin im Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits zur Gänze auf einer Verkehrsfläche nach § 19 Abs 6 StVO befand (dann kam im Sinne der anzuwendenden Rechtsregel dem vom Erstbeklagten gelenkten Personenkraftwagen der Vorrang zu) oder ob er sich noch zumindest teilweise auf einer dem fließenden Verkehr dienenden Verkehrsfläche befand (dann kam im Sinne des § 19 Abs 6 StVO dem Fahrzeug der Klägerin der Vorrang zu).Geht man nun von den oben dargelegten rechtlichen Grundsätzen aus, dann ist im vorliegenden Fall für die Lösung der Vorrangfrage entscheidend, ob sich der Personenkraftwagen der Klägerin im Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits zur Gänze auf einer Verkehrsfläche nach Paragraph 19, Absatz 6, StVO befand (dann kam im Sinne der anzuwendenden Rechtsregel dem vom Erstbeklagten gelenkten Personenkraftwagen der Vorrang zu) oder ob er sich noch zumindest teilweise auf einer dem fließenden Verkehr dienenden Verkehrsfläche befand (dann kam im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO dem Fahrzeug der Klägerin der Vorrang zu).
Grundgedanke der Vorschrift des § 19 Abs 6 StVO ist, daß dem fließenden Verkehr der Vorrang gegenüber dem Verkehr auf allen jenen Verkehrsflächen zukommt, denen eine wesentlich geringere Bedeutung zuzumessen ist als einer normalen Straße (ZVR 1976/35; ZVR 1977/6; ZVR 1981/237 uva.). Der aus dem Gesetzeswortlaut klar erkennbare Zweck dieser Bestimmung liegt darin, die Behinderung von Fahrzeugen, die sich auf Verkehrsflächen mit größerer Verkehrsbedeutung im fließenden Verkehr befinden, durch andere Fahrzeuge, die aus Verkehrsflächen mit geringerer Verkehrsbedeutung kommen und sich in den fließenden Verkehr erst einordnen müssen, hintanzuhalten (8 Ob 47/81; 2 Ob 111/83).Grundgedanke der Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 6, StVO ist, daß dem fließenden Verkehr der Vorrang gegenüber dem Verkehr auf allen jenen Verkehrsflächen zukommt, denen eine wesentlich geringere Bedeutung zuzumessen ist als einer normalen Straße (ZVR 1976/35; ZVR 1977/6; ZVR 1981/237 uva.). Der aus dem Gesetzeswortlaut klar erkennbare Zweck dieser Bestimmung liegt darin, die Behinderung von Fahrzeugen, die sich auf Verkehrsflächen mit größerer Verkehrsbedeutung im fließenden Verkehr befinden, durch andere Fahrzeuge, die aus Verkehrsflächen mit geringerer Verkehrsbedeutung kommen und sich in den fließenden Verkehr erst einordnen müssen, hintanzuhalten (8 Ob 47/81; 2 Ob 111/83).
Bei einem Gehsteig handelt es sich nach der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 10 StVO um einen für den Fußgängerverkehr bestimmten, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzten Teil der Straße. Seine Benützung mit Fahrzeugen aller Art ist nach § 8 Abs 4 StVO grundsätzlich verboten. Nach dieser Gesetzesstelle gilt dieses Verbot allerdings für das überqueren von Gehsteigen mit Fahrzeugen zum Einfahren in Häuser oder Grundstücke oder zum Ausfahren aus Häusern und Grundstücken auf den hiefür vorgesehenen Stellen nicht. Diese Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot des Befahrens von Gehsteigen ist auf das überqueren von Gehsteigen zum Zufahren auf im Sinne des § 19 Abs 6 StVO benachrangte Verkehrsflächen bzw. zum Abfahren von solchen Verkehrsflächen an den hiefür vorgesehenen Stellen schlechthin zu beziehen. Es handelt sich also bei Gehsteigen auch an solchen Stellen, an denen sie im Sinne des § 8 Abs 4 StVO von Kraftfahrzeugen überquert werden dürfen, wohl um Teile der Straße; allein im fließenden Verkehr im Sinne des § 19 Abs 6 StVO befindet sich ein Fahrzeug, das den Gehsteig an einer hiefür vorgesehenen Stelle überquert, nicht. Dies ergibt sich zwingend daraus, daß der Gehsteig eben nur zum Zweck des Zufahrens zu benachrangten Verkehrsflächen oder des Ausfahrens von solchen Verkehrsflächen von Fahrzeugen überquert werden darf. Der Gehsteig ist daher auch dort, wo er im Sinne des § 8 Abs 4 StVO von Kraftfahrzeugen überquert werden darf, als Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Abs 6 StVO zu qualifizieren.Bei einem Gehsteig handelt es sich nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO um einen für den Fußgängerverkehr bestimmten, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzten Teil der Straße. Seine Benützung mit Fahrzeugen aller Art ist nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO grundsätzlich verboten. Nach dieser Gesetzesstelle gilt dieses Verbot allerdings für das überqueren von Gehsteigen mit Fahrzeugen zum Einfahren in Häuser oder Grundstücke oder zum Ausfahren aus Häusern und Grundstücken auf den hiefür vorgesehenen Stellen nicht. Diese Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot des Befahrens von Gehsteigen ist auf das überqueren von Gehsteigen zum Zufahren auf im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO benachrangte Verkehrsflächen bzw. zum Abfahren von solchen Verkehrsflächen an den hiefür vorgesehenen Stellen schlechthin zu beziehen. Es handelt sich also bei Gehsteigen auch an solchen Stellen, an denen sie im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, StVO von Kraftfahrzeugen überquert werden dürfen, wohl um Teile der Straße; allein im fließenden Verkehr im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO befindet sich ein Fahrzeug, das den Gehsteig an einer hiefür vorgesehenen Stelle überquert, nicht. Dies ergibt sich zwingend daraus, daß der Gehsteig eben nur zum Zweck des Zufahrens zu benachrangten Verkehrsflächen oder des Ausfahrens von solchen Verkehrsflächen von Fahrzeugen überquert werden darf. Der Gehsteig ist daher auch dort, wo er im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, StVO von Kraftfahrzeugen überquert werden darf, als Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO zu qualifizieren.
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß im Zeitpunkt des Zusammenstoßes der Personenkraftwagen der Klägerin bereits die dem fließenden Verkehr dienende Fahrbahn der Innstraße zur Gänze verlassen hatte und daß sich in diesem Zeitpunkt beide Fahrzeuge zur Gänze auf Verkehrsflächen im Sinne des § 19 Abs 6 StVO befanden. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht im Sinne der einleitenden Rechtsausführungen zutreffend erkannt, daß dem vom Erstbeklagten gelenkten Personenkraftwagen gegenüber dem Fahrzeug der Klägerin der Rechtsvorrang zukam. Es ist daher lediglich dem Lenker des Personenkraftwagens der Klägerin eine Vorrangverletzung anzulasten, nicht aber dem Erstbeklagten.Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß im Zeitpunkt des Zusammenstoßes der Personenkraftwagen der Klägerin bereits die dem fließenden Verkehr dienende Fahrbahn der Innstraße zur Gänze verlassen hatte und daß sich in diesem Zeitpunkt beide Fahrzeuge zur Gänze auf Verkehrsflächen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO befanden. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht im Sinne der einleitenden Rechtsausführungen zutreffend erkannt, daß dem vom Erstbeklagten gelenkten Personenkraftwagen gegenüber dem Fahrzeug der Klägerin der Rechtsvorrang zukam. Es ist daher lediglich dem Lenker des Personenkraftwagens der Klägerin eine Vorrangverletzung anzulasten, nicht aber dem Erstbeklagten.
Auf die Frage einer allfälligen Reaktionsverspätung des Erstbeklagten ist nicht einzugehen, weil sich aus dem Vorbringen der Klägerin im Verfahren erster Instanz keine Tatumstände ergeben, aus denen ein derartiger Verschuldensvorwurf abzuleiten wäre.
Unter diesen Umständen gelangte das Berufungsgericht mit Recht zur Abweisung des Klagebegehrens. Der Revision der Klägerin mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.