Rechtssatz RS0073391
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073391
Entscheidungsdatum
19.06.1985
Rechtssatz
Diese Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot des Befahrens von Gehsteigen ist auf das Überqueren von Gehsteigen zum Zufahren auf im Sinne des § 19 Abs 6 StVO benachrangte Verkehrsfläche bzw zum Abfahren von solchen Verkehrsflächen an den hiefür vorgesehenen Stellen schlechthin zu beziehen.Diese Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot des Befahrens von Gehsteigen ist auf das Überqueren von Gehsteigen zum Zufahren auf im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO benachrangte Verkehrsfläche bzw zum Abfahren von solchen Verkehrsflächen an den hiefür vorgesehenen Stellen schlechthin zu beziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0073391
Dokumentnummer
JJR_19850619_OGH0002_0080OB00042_8500000_001