Begründung:
Gegen den nach dem Antrag der klagenden Partei vom Erstgericht erlassenen Wechselzahlungsauftrag über S 8,010.000 erhoben die beiden Beklagten rechtzeitige Einwendungen, in welchen sie u.a. die mangelnde örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes zufolge abredewidriger Domizilierung des Blankoakzeptes behaupteten. Das Erstgericht stellte ua fest, die beiden Beklagten hätten der Zweiganstalt der klagenden Partei in Salzburg schriftlich die Ermächtigung erteilt, den Wechsel "an ihren Schaltern" zahlbar zu stellen. Die Ausfüllung des Blankowechsels mit dem Zahlungsort "Wien" als dem Sitz der Hauptanstalt sei daher berechtigterweise erfolgt. Da auch die übrigen Klagevoraussetzungen vorlägen, sei der Wechselzahlungsauftrag aufrecht zu erhalten.
Das Berufungsgericht hob aufgrund der Verfahrensrüge der Beklagten das angefochtene Urteil auf und überwies die Rechtssache an das zuständige Landesgericht Salzburg. Es sprach aus, daß das Verfahren erst nach Rechtskraft seines Beschlusses fortzusetzen sei.
In der Entscheidungsbegründung führte es aus:
Dem Vorbringen der Beklagten, der Blankowechsel hätte Kredite, welche dem Erstbeklagten von der Salzburger Filiale der klagenden Partei gewährt wurden, sichern sollen und die diesbezüglichen Geschäftskonten würden in Salzburg geführt, habe die klagende Partei entgegnet, ihre in Wien befindliche Hauptanstalt bilde mit den einzelnen Filialen eine juristische Einheit, so daß aufgrund der vorliegenden Ermächtigung durch die Beklagten, den Wechsel "an den Schaltern" der klagenden Partei zahlbar zu stellen, die Fälligstellung bei der Hauptanstalt in Wien zulässig und die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit daher nicht gerechtfertigt sei. Das Erstgericht habe über diese Einrede der Beklagten keinen Beschluß gefaßt, jedoch in der Sache selbst entschieden, so daß von der Abweisung der Einrede ausgegangen werden müsse. Da die Beklagten außerhalb des Sprengels des Erstgerichtes ihren Wohnsitz hätten, habe sich dieses offenbar im Hinblick auf die Bestimmung des § 89 JN als zuständig erachtet. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Wahlgerichtsstandes nach § 89 JN sei es, daß es sich bei dem angerufenen Gericht um das Gericht des Zahlungsortes handle. Im Falle der nachträglichen Domizilierung eines Blankowechsels durch den Inhaber könne mangels einer diesbezüglichen Vereinbarung nur eine Ausfüllung in verkehrsüblicher Art als zulässig angesehen werden und das sei eine solche, die keine Erschwerung der Lage des Akzeptanten nach sich ziehe. Auch eine schlüssige Zustimmung des Wechselakzeptanten zu einer derartigen nachträglichen Domizilierung könne nur unter diesen Gesichtspunkten beurteilt werden. Im Zweifel sei der Wechselnehmer nicht zur Beifügung eines Domizils befugt. Der Annehmer dürfe damit rechnen, daß der Wechsel bei ihm zur Zahlung vorgelegt werde, wie es der Natur einer Wertpapierverbindlichkeit als Holschuld entspreche. Vorliegendenfalls stelle sich demnach die Frage, ob die beiden Wechselakzeptanten aus dem offensichtlich von der klagenden Partei formulierten Wortlaut des von den Beklagten an die Filiale Salzburg der klagenden Partei gerichteten Schreibens vom 17.9.1987, Beil. ./D ( - aus dem Erscheinungsbild dieser Urkunde ergebe sich zweifelsfrei, daß es sich dabei um ein internes Formular der klagenden Partei handle - ) damit rechnen hätten können, daß die klagende Partei den Wechsel in Wien domizilieren werde. Der in der Beilage ./D verwendete Ausdruck: "an ihren Schaltern zahlbar zu stellen", habe von den Wechselschuldnern durchaus so verstanden werden können, daß sie mit der Vorlage des Wechsels "an den Schaltern der klagenden Partei in Salzburg" (und nicht bloß am Wohnort der Beklagten in Uttendorf) zu rechnen gehabt hätten. Die schlüssige Zustimmung der Beklagten als Wechselakzeptanten zur nachträglichen Bestimmung des Zahlungsortes Wien sei aus der bloßen Verwendung des Plurals beim Wort "Schalter" nicht zu entnehmen; es würde sich dabei auch um eine undeutliche Äußerung im Sinne des § 915 ABGB handeln, die zum Nachteil des tatsächlichen Urkundenverfassers, nämlich der klagenden Partei, auszulegen wäre. Auch nach der Interessenlage der in Uttendorf und somit im Bundesland Salzburg wohnenden Beklagten sei nicht anzunehmen, daß sie einer Wechseldomizilierung in Wien zugestimmt hätten und solcherart mit einer Erschwerung ihrer Lage nicht nur hinsichtlich der Prozeßführung einverstanden gewesen wären. Den Beklagten sei somit beizupflichten, daß das Handelsgericht Wien für den gegen sie angestrengten Wechselprozeß nicht zuständig sei. Demgemäß habe das Berufungsgericht nach § 475 Abs.2 ZPO vorgehen müssen. Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt die klagende Partei Rekurs mit dem Antrag auf Aufhebung und Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles.Dem Vorbringen der Beklagten, der Blankowechsel hätte Kredite, welche dem Erstbeklagten von der Salzburger Filiale der klagenden Partei gewährt wurden, sichern sollen und die diesbezüglichen Geschäftskonten würden in Salzburg geführt, habe die klagende Partei entgegnet, ihre in Wien befindliche Hauptanstalt bilde mit den einzelnen Filialen eine juristische Einheit, so daß aufgrund der vorliegenden Ermächtigung durch die Beklagten, den Wechsel "an den Schaltern" der klagenden Partei zahlbar zu stellen, die Fälligstellung bei der Hauptanstalt in Wien zulässig und die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit daher nicht gerechtfertigt sei. Das Erstgericht habe über diese Einrede der Beklagten keinen Beschluß gefaßt, jedoch in der Sache selbst entschieden, so daß von der Abweisung der Einrede ausgegangen werden müsse. Da die Beklagten außerhalb des Sprengels des Erstgerichtes ihren Wohnsitz hätten, habe sich dieses offenbar im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 89, JN als zuständig erachtet. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Wahlgerichtsstandes nach Paragraph 89, JN sei es, daß es sich bei dem angerufenen Gericht um das Gericht des Zahlungsortes handle. Im Falle der nachträglichen Domizilierung eines Blankowechsels durch den Inhaber könne mangels einer diesbezüglichen Vereinbarung nur eine Ausfüllung in verkehrsüblicher Art als zulässig angesehen werden und das sei eine solche, die keine Erschwerung der Lage des Akzeptanten nach sich ziehe. Auch eine schlüssige Zustimmung des Wechselakzeptanten zu einer derartigen nachträglichen Domizilierung könne nur unter diesen Gesichtspunkten beurteilt werden. Im Zweifel sei der Wechselnehmer nicht zur Beifügung eines Domizils befugt. Der Annehmer dürfe damit rechnen, daß der Wechsel bei ihm zur Zahlung vorgelegt werde, wie es der Natur einer Wertpapierverbindlichkeit als Holschuld entspreche. Vorliegendenfalls stelle sich demnach die Frage, ob die beiden Wechselakzeptanten aus dem offensichtlich von der klagenden Partei formulierten Wortlaut des von den Beklagten an die Filiale Salzburg der klagenden Partei gerichteten Schreibens vom 17.9.1987, Beil. ./D ( - aus dem Erscheinungsbild dieser Urkunde ergebe sich zweifelsfrei, daß es sich dabei um ein internes Formular der klagenden Partei handle - ) damit rechnen hätten können, daß die klagende Partei den Wechsel in Wien domizilieren werde. Der in der Beilage ./D verwendete Ausdruck: "an ihren Schaltern zahlbar zu stellen", habe von den Wechselschuldnern durchaus so verstanden werden können, daß sie mit der Vorlage des Wechsels "an den Schaltern der klagenden Partei in Salzburg" (und nicht bloß am Wohnort der Beklagten in Uttendorf) zu rechnen gehabt hätten. Die schlüssige Zustimmung der Beklagten als Wechselakzeptanten zur nachträglichen Bestimmung des Zahlungsortes Wien sei aus der bloßen Verwendung des Plurals beim Wort "Schalter" nicht zu entnehmen; es würde sich dabei auch um eine undeutliche Äußerung im Sinne des Paragraph 915, ABGB handeln, die zum Nachteil des tatsächlichen Urkundenverfassers, nämlich der klagenden Partei, auszulegen wäre. Auch nach der Interessenlage der in Uttendorf und somit im Bundesland Salzburg wohnenden Beklagten sei nicht anzunehmen, daß sie einer Wechseldomizilierung in Wien zugestimmt hätten und solcherart mit einer Erschwerung ihrer Lage nicht nur hinsichtlich der Prozeßführung einverstanden gewesen wären. Den Beklagten sei somit beizupflichten, daß das Handelsgericht Wien für den gegen sie angestrengten Wechselprozeß nicht zuständig sei. Demgemäß habe das Berufungsgericht nach Paragraph 475, Absatz 2, ZPO vorgehen müssen. Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt die klagende Partei Rekurs mit dem Antrag auf Aufhebung und Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles.
Zur Begründung bringt die Rekurswerberin vor, das Berufungsgericht verneine zu Unrecht die Zuständigkeit des Erstgerichtes, weil aufgrund der dem Kreditvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kunde an jedem "sonst für ihn zuständigen Gerichtsstand" belangt werden könne und außerdem die klagende Partei nach dem Ermächtigungsschreiben vom 17.9.1987 berechtigt sei, den Wechsel an "ihren Schaltern" zahlbar zu stellen. Daß darunter nur ihre Schalter in Salzburg gemeint seien, erscheine nicht überzeugend. Wäre tatsächlich die vom Berufungsgericht gewählte Formulierung: "an den Schaltern der klagenden Partei in Salzburg", vereinbart worden, so wäre eine Klageführung nur in Salzburg möglich gewesen. Mangels einer solchen Vereinbarung seien unter "unsere Schalter" nicht nur jene in Salzburg, sondern auch jene der Hauptanstalt in Wien zu verstehen. Auch aus der Verwendung des Plurals "Schaltern" leite sich schlüssig ab, daß nich nur "unser Schalter" in Salzburg habe gemeint sein können. Die klagende Partei sei eine juristische Person und bilde mit allen ihren Filialen eine Einheit. Immer, wenn eine Filiale angesprochen werde, sei dadurch zwangsläufig auch die Hauptanstalt betroffen.