Entscheidung 8 Ob 43/05i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.04.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Alexandra H*****, und des mj. Thomas H*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dipl. Ing. Christian H*****, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr als Rekursgericht vom 21. Dezember 2004, GZ 1 R 389/04f-114, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO) zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die Übertragung der einstweiligen Obsorge hinsichtlich beider Kinder auf die Mutter, nicht die Frage, ob der mj. Thomas den Kindergarten besuchen soll. Auf die dazu angestellten Überlegungen des Revisionsrekurswerbers kommt es hier nicht an. Sie können auch die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses nicht begründen.
Rechtliche Beurteilung
Vom Gericht zweiter Instanz verneinte Mängel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz können nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht zum Gegenstand eines Revisionsrekurses gemacht werden (RIS-Justiz RS0050037). Eine Notwendigkeit der Durchbrechung dieses Grundsatzes aus Gründen des Kindeswohls (9 Ob 71/01h; 1 Ob 2292/96g ua) ist hier nicht zu erkennen.
Ob die besonderen Voraussetzungen für die einstweilige Übertragung der Obsorge (RIS-Justiz RS0007009; 1 Ob 50/02p) vorliegen, begründet zufolge Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG, soferne keine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt (9 Ob 74/04d).Ob die besonderen Voraussetzungen für die einstweilige Übertragung der Obsorge (RIS-Justiz RS0007009; 1 Ob 50/02p) vorliegen, begründet zufolge Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG, soferne keine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt (9 Ob 74/04d).
Anmerkung
E77090
8Ob43.05i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00043.05I.0428.000
Dokumentnummer
JJT_20050428_OGH0002_0080OB00043_05I0000_000