Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Rekurswerberin die Unterlassung der Beischaffung jener Akten, in denen der abgelehnte Richter tätig war, mit der Begründung, dass das Gericht, hätte es sich mit den angeführten Akten auseinandergesetzt, zum Ergebnis hätte kommen müssen, „dass der abgelehnte Richter in der konkreten Sache bereits entschieden habe und somit befangen sei bzw eine Entscheidung nicht mehr aus rein sachlichen Motiven fällen könne". Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor. Im Rechtsmittel ist die Erheblichkeit des Mangels darzulegen. Der Umstand, dass der abgelehnte Richter in den von der Rekurswerberin angeführten Verfahren an der Entscheidung beteiligt war, ist insoweit unstrittig. Welche weiteren, für das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes sprechenden Erkenntnisse das Oberlandesgericht Wien aus diesen Akten hätte gewinnen können, zeigt die Rekurswerberin nicht auf. Die Frage, ob vorliegend eine Bekämpfung der Beweiswürdigung des in erster Instanz tätigen Gerichts möglich ist, kann auf sich beruhen, da die Beweisrüge der Rekurswerberin jedenfalls nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt ist. Um die Beweisrüge im Sinn der ständigen Rechtsprechung gesetzmäßig auszuführen muss, der Rechtsmittelwerber angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (Kodek in Rechberger, ZPO2 § 471 Rz 8 mwH). Die Beweisrüge der Rekurswerberin, die sich darin erschöpft, dass das Oberlandesgericht Wien der Aussage des abgelehnten Richters, dass er sich „nicht befangen fühle", nicht hätte folgen dürfen, erfüllt diese Voraussetzungen nicht einmal annähernd.Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Rekurswerberin die Unterlassung der Beischaffung jener Akten, in denen der abgelehnte Richter tätig war, mit der Begründung, dass das Gericht, hätte es sich mit den angeführten Akten auseinandergesetzt, zum Ergebnis hätte kommen müssen, „dass der abgelehnte Richter in der konkreten Sache bereits entschieden habe und somit befangen sei bzw eine Entscheidung nicht mehr aus rein sachlichen Motiven fällen könne". Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor. Im Rechtsmittel ist die Erheblichkeit des Mangels darzulegen. Der Umstand, dass der abgelehnte Richter in den von der Rekurswerberin angeführten Verfahren an der Entscheidung beteiligt war, ist insoweit unstrittig. Welche weiteren, für das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes sprechenden Erkenntnisse das Oberlandesgericht Wien aus diesen Akten hätte gewinnen können, zeigt die Rekurswerberin nicht auf. Die Frage, ob vorliegend eine Bekämpfung der Beweiswürdigung des in erster Instanz tätigen Gerichts möglich ist, kann auf sich beruhen, da die Beweisrüge der Rekurswerberin jedenfalls nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt ist. Um die Beweisrüge im Sinn der ständigen Rechtsprechung gesetzmäßig auszuführen muss, der Rechtsmittelwerber angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 471, Rz 8 mwH). Die Beweisrüge der Rekurswerberin, die sich darin erschöpft, dass das Oberlandesgericht Wien der Aussage des abgelehnten Richters, dass er sich „nicht befangen fühle", nicht hätte folgen dürfen, erfüllt diese Voraussetzungen nicht einmal annähernd.
Letztlich ist auch der Rechtsrüge der Erfolg zu versagen. Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. In einem Ablehnungsantrag müssen zureichende Gründe glaubhaft gemacht werden, dass sich der Richter bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gesichtspunkten würden leiten lassen (4 N 515/95; 3 Ob 47/02m; 1 N 504/99 uva). Bei Prüfung der Unbefangenheit ist zwar im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen, die Ablehnung soll jedoch nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien eines nicht genehmen Richters entledigen können. Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Art 87 Abs 3 B-VG) in Ergänzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) gebietet eine ausgewogene Vorgangsweise bei der Ablehnung (8 Ob 65/98m; 8 ObA 170/02m; RIS-Justiz RS0109379). Auch eine unrichtige Sachentscheidung kann nicht zur Begründung der Befangenheit herangezogen werden (Arb 11.218; RdW 1998, 18; EFSlg 90.713 ua). Nach ständiger Rechtsprechung liegt Befangenheit nicht vor, wenn der Richter eine bestimmte Rechtsansicht vertritt (5 Ob 335/98w; Rz 89/110), in einem gleichgelagerten Vorprozess oder in einer wissenschaftlichen Veröffentlichung geäußert hat oder sie von der herrschenden Rechtsprechung abweicht (Ballon in Fasching2 I § 19 JN Rz 9 mwH). Bereits das Oberlandesgericht Wien hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht einmal die Ablehnungswerberin behauptet, dass die angeführten sie betreffenden, unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ergangenen Entscheidungen, von unsachlichen Motiven getragen gewesen seien. Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben. Der Ausspruch über die Kostentragung beruht - ungeachtet der Frage, ob bei erfolgreicher Ablehnung ein Kostenersatzanspruch zusteht - auf § 40 ZPO.Letztlich ist auch der Rechtsrüge der Erfolg zu versagen. Gemäß Paragraph 19, Ziffer 2, JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. In einem Ablehnungsantrag müssen zureichende Gründe glaubhaft gemacht werden, dass sich der Richter bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gesichtspunkten würden leiten lassen (4 N 515/95; 3 Ob 47/02m; 1 N 504/99 uva). Bei Prüfung der Unbefangenheit ist zwar im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen, die Ablehnung soll jedoch nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien eines nicht genehmen Richters entledigen können. Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Artikel 87, Absatz 3, B-VG) in Ergänzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) gebietet eine ausgewogene Vorgangsweise bei der Ablehnung (8 Ob 65/98m; 8 ObA 170/02m; RIS-Justiz RS0109379). Auch eine unrichtige Sachentscheidung kann nicht zur Begründung der Befangenheit herangezogen werden (Arb 11.218; RdW 1998, 18; EFSlg 90.713 ua). Nach ständiger Rechtsprechung liegt Befangenheit nicht vor, wenn der Richter eine bestimmte Rechtsansicht vertritt (5 Ob 335/98w; Rz 89/110), in einem gleichgelagerten Vorprozess oder in einer wissenschaftlichen Veröffentlichung geäußert hat oder sie von der herrschenden Rechtsprechung abweicht (Ballon in Fasching2 römisch eins Paragraph 19, JN Rz 9 mwH). Bereits das Oberlandesgericht Wien hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht einmal die Ablehnungswerberin behauptet, dass die angeführten sie betreffenden, unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ergangenen Entscheidungen, von unsachlichen Motiven getragen gewesen seien. Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben. Der Ausspruch über die Kostentragung beruht - ungeachtet der Frage, ob bei erfolgreicher Ablehnung ein Kostenersatzanspruch zusteht - auf Paragraph 40, ZPO.