Die vom Beklagten beantwortete Revision der Klägerin ist entgegen dem für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Der konkrete Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht kann jeweils nur für den Einzelfall ermittelt werden (RIS-Justiz RS0026529 [T3, T18, T20, T21]; RS0026763 [T1, T2], RS0026328 [T3]; 8 Ob 113/09i). Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung ohnehin von der ständigen Rechtsprechung ausgegangen, wonach über typische mit einer Operation verbundene Gefahren aufzuklären ist, auch wenn diese zwar nicht häufig, aber speziell mit dem geplanten Eingriff verbunden sind und soweit diese Risken erheblich und geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0026340; RS0026581; RS0026313; RS0026375). Ob die mangelnde Rückbildung eines Kniegelenksödems eine typische Gefahr der bei der Klägerin durchgeführten Operation ist, gehört zur Ebene der im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Tatsachenfeststellungen.
Die Revisionsausführungen zum Umfang der Aufklärungspflicht des Arztes im Fall einer Erweiterung des ursprünglichen Operationsplans übergehen vor allem die im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbare Feststellung, dass die Klägerin der hier durchgeführten Erweiterung (Knorpelglättung) jedenfalls zugestimmt hätte.
In diesem Fall stellt sich aber (anders als in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 10 Ob 50/07m) gar nicht mehr die Frage, ob der Beklagte die Operation nicht auch auf der Grundlage einer mutmaßlichen Einwilligung der Klägerin fortsetzen durfte (Ehlers in Ehlers/Broglie, Arzthaftungsrecht3 Rz 898). Selbst wenn im vorliegenden Verfahren eine Verpflichtung des Beklagten zum Abbruch der Operation und Einholung einer neuerlichen Einwilligung der Klägerin zu bejahen wäre, hätte sich - weil die Klägerin auch im Falle entsprechender Aufklärung der Operation zugestimmt hätte - letztlich am Umfang des Eingriffs nichts geändert (vgl Karner in KBB³ § 1299 Rz 6 mwN).In diesem Fall stellt sich aber (anders als in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 10 Ob 50/07m) gar nicht mehr die Frage, ob der Beklagte die Operation nicht auch auf der Grundlage einer mutmaßlichen Einwilligung der Klägerin fortsetzen durfte (Ehlers in Ehlers/Broglie, Arzthaftungsrecht3 Rz 898). Selbst wenn im vorliegenden Verfahren eine Verpflichtung des Beklagten zum Abbruch der Operation und Einholung einer neuerlichen Einwilligung der Klägerin zu bejahen wäre, hätte sich - weil die Klägerin auch im Falle entsprechender Aufklärung der Operation zugestimmt hätte - letztlich am Umfang des Eingriffs nichts geändert vergleiche Karner in KBB³ Paragraph 1299, Rz 6 mwN).
Die von der Revisionswerberin als „überschießend“ bezeichneten Feststellungen zur hypothetischen Einwilligung der Klägerin halten sich im Rahmen der vom Beklagten erhobenen Einwendungen (vgl RIS-Justiz RS0040318), der sich schon in seinem vorbereitenden Schriftsatz auf eine unter Abwägung aller Vor- und Nachteile zulässige Operationserweiterung, damit aber letztlich auch auf eine hypothetische Zustimmung der Klägerin, berufen hatte (AS 34).Die von der Revisionswerberin als „überschießend“ bezeichneten Feststellungen zur hypothetischen Einwilligung der Klägerin halten sich im Rahmen der vom Beklagten erhobenen Einwendungen vergleiche RIS-Justiz RS0040318), der sich schon in seinem vorbereitenden Schriftsatz auf eine unter Abwägung aller Vor- und Nachteile zulässige Operationserweiterung, damit aber letztlich auch auf eine hypothetische Zustimmung der Klägerin, berufen hatte (AS 34).
Die Revisionsausführungen setzen sich zudem in unzulässiger Weise über die für den Obersten Gerichtshof bindende Feststellung hinweg, dass die Verwendung des Lasers und die damit durchgeführte Knorpelglättung für die bei der Klägerin eingetretene Verschlimmerung nicht ursächlich waren. Für gesundheitliche Folgen, die auch ohne die gegenständliche Operation eingetreten wären, haftet der Beklagte aber nicht.
Insgesamt zeigt die Revision daher weder eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO noch irgend eine unvertretbare Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht auf.Insgesamt zeigt die Revision daher weder eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO noch irgend eine unvertretbare Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht auf.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO; der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO; der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.