Entscheidungsgründe:
Am 6. Februar 1981 ereignete sich auf der Köstendorfer Landesstraße im Freilandgebiet auf Höhe des Wohnhauses Köstendorf 124 ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Fußgängerin und der Erstbeklagte als Lenker des vom Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten PKW Fiat 128 mit dem polizeilichen Kennzeichen S 14.266 beteiligt waren. Dabei wurde die Klägerin verletzt. Wegen dieses Unfalles wurde der Erstbeklagte mit Urteil des Bezirksgerichtes Neumarkt am Wallersee vom 21. März 1983, U 104/81-34, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4, 1. Fall StGB rechtskräftig verurteilt, weil er bei schneeglatter Fahrbahn und infolge Dunkelheit und starken Schneefalls schlechter Sicht mit einer für die Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse überhöhten Geschwindigkeit gefahren ist und dadurch die am rechten Fahrbahnrand befindliche Klägerin niedergestoßen und schwer verletzt hat. Die der Klägerin aus diesem Unfall zustehenden Ansprüche auf Schmerzengeld, auf Ersatz von Arztkosten und des ihr entstandenen Kleiderschadens betragen der Höhe nach jeweils mindestens einen Schilling. Mit der am 2. Feber 1984 erhobenen Klage begehrte die Klägerin von den Beklagten - nach der Einschränkung des Klagebegehrens um ein ihr im Strafverfahren rechtskräftig zugesprochenes Teilschmerzengeld von S 10.000,-- - die Bezahlung von S 1,051.282,28 sA (Schmerzengeld S 690.000,--, Besuchskosten S 114.830,--, Kleiderschaden S 7.500,--, Kosten der Hilfskräfte S 261.800,--, Arztkosten S 2.312,28 und S 900,--, abzüglich eines Unterstützungsbetrages der Sozialhilfe von S 26.100,--) samt 4 % Zinsen seit 14. Dezember 1983; außerdem begehrte sie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle ihre zukünftigen Ansprüche aus dem Unfall, die Haftung der Drittbeklagten jedoch beschränkt mit dem Betrag des bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages. Der Erstbeklagte habe den Unfall alleine verschuldet; er sei mit einer für die Straßen- und Sichtverhältnisse wesentlich überhöhten Geschwindigkeit gefahren und habe die am rechten Fahrbahnrand stehende Klägerin übersehen. Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten im wesentlichen ein, daß das weitaus überwiegende Verschulden die Klägerin selbst treffe. Diese sei, als das Fahrzeug des Erstbeklagten nur noch etwa 20 bis 30 m entfernt gewesen sei, ohne auf den Verkehr zu achten und trotz erkennbarer Annäherung des Beklagtenfahrzeuges in langsamem Tempo über die Fahrbahn gegangen; die Scheinwerfer des Fahrzeuges seien sichtbar gewesen. Der Klägerin sei es nicht gelungen, die Straße vor dem Anstoß voll zu überqueren. Der Erstbeklagte sei etwa 40 cm vom Schneewall rechts entfernt gefahren. Der Antoß sei am PKW dort erfolgt, wo sich im Inneren der Verteiler befinde; die Klägerin sei gegen die Mitte der Windschutzscheibe geschleudert worden. Dem Erstbeklagten sei trotz eines sofortigen Bremsmanövers ein Anhalten nicht mehr möglich gewesen.Am 6. Februar 1981 ereignete sich auf der Köstendorfer Landesstraße im Freilandgebiet auf Höhe des Wohnhauses Köstendorf 124 ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Fußgängerin und der Erstbeklagte als Lenker des vom Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten PKW Fiat 128 mit dem polizeilichen Kennzeichen S 14.266 beteiligt waren. Dabei wurde die Klägerin verletzt. Wegen dieses Unfalles wurde der Erstbeklagte mit Urteil des Bezirksgerichtes Neumarkt am Wallersee vom 21. März 1983, U 104/81-34, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4, eins, Fall StGB rechtskräftig verurteilt, weil er bei schneeglatter Fahrbahn und infolge Dunkelheit und starken Schneefalls schlechter Sicht mit einer für die Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse überhöhten Geschwindigkeit gefahren ist und dadurch die am rechten Fahrbahnrand befindliche Klägerin niedergestoßen und schwer verletzt hat. Die der Klägerin aus diesem Unfall zustehenden Ansprüche auf Schmerzengeld, auf Ersatz von Arztkosten und des ihr entstandenen Kleiderschadens betragen der Höhe nach jeweils mindestens einen Schilling. Mit der am 2. Feber 1984 erhobenen Klage begehrte die Klägerin von den Beklagten - nach der Einschränkung des Klagebegehrens um ein ihr im Strafverfahren rechtskräftig zugesprochenes Teilschmerzengeld von S 10.000,-- - die Bezahlung von S 1,051.282,28 sA (Schmerzengeld S 690.000,--, Besuchskosten S 114.830,--, Kleiderschaden S 7.500,--, Kosten der Hilfskräfte S 261.800,--, Arztkosten S 2.312,28 und S 900,--, abzüglich eines Unterstützungsbetrages der Sozialhilfe von S 26.100,--) samt 4 % Zinsen seit 14. Dezember 1983; außerdem begehrte sie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle ihre zukünftigen Ansprüche aus dem Unfall, die Haftung der Drittbeklagten jedoch beschränkt mit dem Betrag des bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages. Der Erstbeklagte habe den Unfall alleine verschuldet; er sei mit einer für die Straßen- und Sichtverhältnisse wesentlich überhöhten Geschwindigkeit gefahren und habe die am rechten Fahrbahnrand stehende Klägerin übersehen. Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten im wesentlichen ein, daß das weitaus überwiegende Verschulden die Klägerin selbst treffe. Diese sei, als das Fahrzeug des Erstbeklagten nur noch etwa 20 bis 30 m entfernt gewesen sei, ohne auf den Verkehr zu achten und trotz erkennbarer Annäherung des Beklagtenfahrzeuges in langsamem Tempo über die Fahrbahn gegangen; die Scheinwerfer des Fahrzeuges seien sichtbar gewesen. Der Klägerin sei es nicht gelungen, die Straße vor dem Anstoß voll zu überqueren. Der Erstbeklagte sei etwa 40 cm vom Schneewall rechts entfernt gefahren. Der Antoß sei am PKW dort erfolgt, wo sich im Inneren der Verteiler befinde; die Klägerin sei gegen die Mitte der Windschutzscheibe geschleudert worden. Dem Erstbeklagten sei trotz eines sofortigen Bremsmanövers ein Anhalten nicht mehr möglich gewesen.
Das Erstgericht sprach in dem auf den Grund des Anspruches eingeschränkten Verfahren aus, daß die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Schmerzengeld, Arzt- und Behandlungskosten sowie Ersatz des Kleiderschadens anläßlich des Verkehrsunfalles vom 6. Februar 1981 dem Grunde nach zu Recht bestehen. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen noch folgende Feststellungen:
Im Unfallsbereich bestand eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h. Die Straße wies keine Beleuchtung auf; zur Unfallszeit gegen 17,45 Uhr war es dunkel. Die Straße war vereist, nicht gestreut und schneebedeckt. Durch den zur Unfallszeit herrschenden starken Schneefall war die Sicht zusätzlich beeinträchtigt. Der Erstbeklagte lenkte den mit M- und S-Reifen ausgerüsteten PKW mit einer Geschwindigkeit von zumindest 45 km/h von Köstendorf in Richtung Neumarkt; die Fahrbahn wies in seiner Fahrtrichtung ein leichtes Gefälle von etwa 3 % auf. Am Fahrzeug war das Abblendlicht eingeschaltet; die "theoretische Reichweite" dieses Lichtes betrug etwa 40 m. Wegen des starken Schneetreibens zur Unfallszeit war die Sichtweite jedoch weiter eingeschränkt.
Die Breite der Fahrbahn betrug im Bereich der Unfallstelle etwa 5,7 m; die Fahrbahn war jedoch zur Unfallszeit durch Schneewälle an beiden Seiten eingeschränkt. Die genaue Breite der Schneewälle ist nicht festzustellen. Kurz vor dem Unfall war die Klägerin von Otto S*** sen., einem Verwandten, in dessen PKW mitgenommen worden. S*** hatte den PKW so angehalten, daß es der Klägerin möglich gewesen wäre, bei im wesentlichen gerader Überquerung der Fahrbahn jene Stelle des Schneewalles zu erreichen, an der zur Unfallszeit eine Lücke im Schneewall geschaufelt war, um den Zutritt zum Einfahrtstor in der Gartenmauer des Hauses Köstendorf 124 zu ermöglichen. Der Schneewall am Fahrbahnrand zum Haus Köstendorf 124, also am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung des Erstbeklagten, war außerhalb der ausgeschaufelten Lücke so hoch, daß er für ein Begehen durch Fußgänger nicht geeignet war. Die Klägerin stieg gegenüber ihrem Wohnhaus Köstendorf 124 aus und überquerte die Fahrbahn, um zu ihrem Wohnhaus zu gehen. Der Erstbeklagte nahm die Klägerin so spät wahr, daß ihm eine Abwehrhandlung vor der Kollision nicht mehr möglich war. Der Anstoß des PKW erfolgte seitlich von rechts gegen die Hüfte der Klägerin. Schließlich brachte das Erstgericht noch zum Ausdruck, daß nicht festgestellt werden konnte, ob die Klägerin beim Zusammenstoß in Bewegung war oder still stand und sich auch nicht mehr klären ließ, welchen Seitenabstand der Erstbeklagte mit dem Fahrzeug vor der Kollision zum rechten Straßenrand bzw. zum rechts befindlichen Schneewall einhielt. Ebensowenig konnte das Erstgericht klären, an welcher Stelle genau sich der Unfall ereignete und welchen Abstand die Klägerin vor dem Unfall zum rechten Straßenrand in Fahrtrichtung des Erstbeklagten einhielt bzw. wie nahe sie sich am Schneewall befand und ob der Unfall sich an jener Stelle ereignete, an der die Lücke im Schneewall ihr einen Durchgang zum Gartentor des Wohnhauses ermöglicht hätte.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß das Verschulden des Erstbeklagten durch die strafrechtliche Verurteilung feststehe. Den Beklagten sei der Beweis eines Mitverschuldens der Klägerin nicht gelungen; diese habe als Fußgängerin am Rand des Schneewalls gehen und stehen dürfen, da kein Straßenbankett vorhanden gewesen sei. Der Schneewall sei für ein Begehen durch die Klägerin zu hoch gewesen. Da das Schmerzengeld, die Arztkosten und der Kleiderschaden der Klägerin der Höhe nach mit zumindest je einem Schilling außer Streit gestellt seien, habe über diese Teilansprüche ein Zwischenurteil gefällt werden können.
Das Gericht zweiter Instanz gab der von den Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge. Es erachtete die in der Berufung erhobene Beweis- und Tatsachenrüge als unberechtigt und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich.
Ausgehend von dieser Sachverhaltsgrundlage erkannte das Berufungsgericht auch der Rechtsrüge der Berufungswerber keine Berechtigung zu. Insoweit die Beklagten auch unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die vom Berufungsgericht bereits unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung überprüfte Beweiswürdigung des Erstgerichtes bekämpften, sei die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Da der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im übrigen gesetzmäßig zur Darstellung gebracht worden sei, erachtete sich das Berufungsgericht verpflichtet, die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes ohne Beschränkung auf die von den Rechtsmittelwerbern verwendeten Argumente auf der Grundlage der gerichtlichen Feststellungen nach allen Richtungen hin zu prüfen. Es ging dabei davon aus, daß Fußgänger nach § 76 Abs. 5 StPO die Fahrbahn in angemessener Eile zu überqueren und außerhalb von Schutzwegen den kürzesten Weg zu wählen haben; dabei dürften sie den Fahrzeugverkehr nicht behindern. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung könne der Klägerin nicht vorgeworfen werden, weil sie die Fahrbahn bereits überquert und sich am äußersten linken Fahrbahnrand neben dem Schneewall in ihrer Gehrichtung befunden haben könne, als sie vom Fahrzeug des Erstbeklagten angefahren worden sei. Sie könne nach den Feststellungen auch dadurch niedergestoßen worden sein, daß der Erstbeklagte mit dem PKW zum rechten Fahrbahnrand (Schneewall) einen so geringen Abstand einhielt, daß die Klägerin trotz Benützung des äußersten Fahrbahnrandes (neben dem Schneewall) angefahren worden sei.Ausgehend von dieser Sachverhaltsgrundlage erkannte das Berufungsgericht auch der Rechtsrüge der Berufungswerber keine Berechtigung zu. Insoweit die Beklagten auch unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die vom Berufungsgericht bereits unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung überprüfte Beweiswürdigung des Erstgerichtes bekämpften, sei die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Da der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im übrigen gesetzmäßig zur Darstellung gebracht worden sei, erachtete sich das Berufungsgericht verpflichtet, die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes ohne Beschränkung auf die von den Rechtsmittelwerbern verwendeten Argumente auf der Grundlage der gerichtlichen Feststellungen nach allen Richtungen hin zu prüfen. Es ging dabei davon aus, daß Fußgänger nach Paragraph 76, Absatz 5, StPO die Fahrbahn in angemessener Eile zu überqueren und außerhalb von Schutzwegen den kürzesten Weg zu wählen haben; dabei dürften sie den Fahrzeugverkehr nicht behindern. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung könne der Klägerin nicht vorgeworfen werden, weil sie die Fahrbahn bereits überquert und sich am äußersten linken Fahrbahnrand neben dem Schneewall in ihrer Gehrichtung befunden haben könne, als sie vom Fahrzeug des Erstbeklagten angefahren worden sei. Sie könne nach den Feststellungen auch dadurch niedergestoßen worden sein, daß der Erstbeklagte mit dem PKW zum rechten Fahrbahnrand (Schneewall) einen so geringen Abstand einhielt, daß die Klägerin trotz Benützung des äußersten Fahrbahnrandes (neben dem Schneewall) angefahren worden sei.
Das Verschulden des Erstbeklagten stehe durch seine strafrechtliche Verurteilung fest (Verstoß gegen § 20 StVO). Im Zivilverfahren sei daher nur noch zu überprüfen, ob auch der Klägerin ein Mitverschulden angelastet werden könne. Für dieses Mitverschulden treffe die Beklagten die Behauptungs- und Beweispflicht. Angesichts der nicht aufgeklärten Ungewißheiten über Einzelheiten des Unfallablaufes, die zulasten der beweispflichtigen Beklagten gingen, könne nicht gesagt werden, daß sie einen Sachverhalt bewiesen hätten, der die Annahme eines anspruchsverkürzenden Mitverschuldens der Klägerin rechtfertigen würde.Das Verschulden des Erstbeklagten stehe durch seine strafrechtliche Verurteilung fest (Verstoß gegen Paragraph 20, StVO). Im Zivilverfahren sei daher nur noch zu überprüfen, ob auch der Klägerin ein Mitverschulden angelastet werden könne. Für dieses Mitverschulden treffe die Beklagten die Behauptungs- und Beweispflicht. Angesichts der nicht aufgeklärten Ungewißheiten über Einzelheiten des Unfallablaufes, die zulasten der beweispflichtigen Beklagten gingen, könne nicht gesagt werden, daß sie einen Sachverhalt bewiesen hätten, der die Annahme eines anspruchsverkürzenden Mitverschuldens der Klägerin rechtfertigen würde.
Fußgänger hätten nach § 76 Abs. 1 StVO, wenn Gehsteige oder Gehwege nicht vorhanden sind und ein Straßenbankett fehlt, auf Freilandstraßen den äußerst linken Fahrbahnrand zu benützen. Im gegenständlichen Fall könne die Klägerin beim Anstoß am äußersten linken Fahrbahnrand neben dem Schneewall in ihrer Gehrichtung gewesen seien; ein Verstoß gegen § 76 Abs. 1 StVO könne ihr daher nicht angelastet werden. Ebensowenig könne ihr vorgeworfen werden, daß sie sich überhaupt unvorsichtig verhalten habe, da sie den PKW auf große Entfernung sehen hätte können und ihr ein rechtzeitiges Verlassen der Fahrbahn leicht möglich gewesen wäre. Die Klägerin könne sich beim Anstoß unmittelbar neben dem hohen Schneewall befunden haben; in diesen habe sie weder ausweichen müssen noch können. Es könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie nicht rechtzeitig in die Lücke im Schneewall auf Höhe des Gartentores ausgewichen sei, da aufgrund des ungeklärten Sachverhaltes nicht feststehe, ob es ihr überhaupt möglich gewesen wäre, nachdem sie im Beklagtenfahrzeug eine Gefahr habe erkennen müssen, diese Lücke im Schneewall noch zu erreichen.Fußgänger hätten nach Paragraph 76, Absatz eins, StVO, wenn Gehsteige oder Gehwege nicht vorhanden sind und ein Straßenbankett fehlt, auf Freilandstraßen den äußerst linken Fahrbahnrand zu benützen. Im gegenständlichen Fall könne die Klägerin beim Anstoß am äußersten linken Fahrbahnrand neben dem Schneewall in ihrer Gehrichtung gewesen seien; ein Verstoß gegen Paragraph 76, Absatz eins, StVO könne ihr daher nicht angelastet werden. Ebensowenig könne ihr vorgeworfen werden, daß sie sich überhaupt unvorsichtig verhalten habe, da sie den PKW auf große Entfernung sehen hätte können und ihr ein rechtzeitiges Verlassen der Fahrbahn leicht möglich gewesen wäre. Die Klägerin könne sich beim Anstoß unmittelbar neben dem hohen Schneewall befunden haben; in diesen habe sie weder ausweichen müssen noch können. Es könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie nicht rechtzeitig in die Lücke im Schneewall auf Höhe des Gartentores ausgewichen sei, da aufgrund des ungeklärten Sachverhaltes nicht feststehe, ob es ihr überhaupt möglich gewesen wäre, nachdem sie im Beklagtenfahrzeug eine Gefahr habe erkennen müssen, diese Lücke im Schneewall noch zu erreichen.
Vom Erstgericht sei daher richtig erkannt worden, daß den Beklagten der Beweis eines Mitverschuldens der Klägerin nicht gelungen sei. Diese hätten als Lenker, Halter und Haftpflichtversicherer dem Grunde nach der Klägerin ein Schmerzengeld zu bezahlen und die Arztkosten sowie den Kleiderschaden zu ersetzen; diese Ansprüche der Klägerin seien auch der Höhe nach mit je einem Schilling außer Streit gestellt worden. Das Erstgericht habe daher mit einem Teilzwischenurteil aussprechen dürfen, daß die Ansprüche der Klägerin auf Schmerzengeld sowie auf Ersatz der Arztkosten und des Kleiderschadens dem Grunde nach zu Recht bestehen. Schließlich sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 300.000 S übersteigt.
Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß das Klagebegehren, insoweit es dem Grunde nach zu mehr als einem Drittel als zu Recht bestehend festgestellt werde, abgewiesen werde; hilfsweise wird in diesem Umfang ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß das Klagebegehren, insoweit es dem Grunde nach zu mehr als einem Drittel als zu Recht bestehend festgestellt werde, abgewiesen werde; hilfsweise wird in diesem Umfang ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.