Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Klägerin stellt sich in ihrem Rechtsmittel auf den Standpunkt, daß das Haager Straßenverkehrsübereinkommen BGBl. 1975/387 aufgrund des Art. 2 Z 6 dieses Übereinkommens auf ihre Ansprüche nicht anzuwenden sei. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1275 BlgNR 13. GP. Der Oberste Gerichtshof habe zu 4 Ob 35/83, veröffentlicht in EvBl 1983/155, bereits dahin entschieden, daß Ansprüche, die von oder gegen Träger der Sozialversicherung geltend gemacht werden, nicht unter das Haager Straßenverkehrsübereinkommen fallen. Es handle sich um einen klassischen Fall der stärkeren Beziehung aller Beteiligten zum österreichischen Rechtsbereich, weshalb nach § 48 Abs 1 IPRG österreichisches Recht anzuwenden sei. Dazu war zu erwägen:Die Klägerin stellt sich in ihrem Rechtsmittel auf den Standpunkt, daß das Haager Straßenverkehrsübereinkommen BGBl. 1975/387 aufgrund des Artikel 2, Ziffer 6, dieses Übereinkommens auf ihre Ansprüche nicht anzuwenden sei. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1275 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode Der Oberste Gerichtshof habe zu 4 Ob 35/83, veröffentlicht in EvBl 1983/155, bereits dahin entschieden, daß Ansprüche, die von oder gegen Träger der Sozialversicherung geltend gemacht werden, nicht unter das Haager Straßenverkehrsübereinkommen fallen. Es handle sich um einen klassischen Fall der stärkeren Beziehung aller Beteiligten zum österreichischen Rechtsbereich, weshalb nach Paragraph 48, Absatz eins, IPRG österreichisches Recht anzuwenden sei. Dazu war zu erwägen:
Nach § 53 IPRG werden die Bestimmungen zwischenstaatlicher Vereinbarungen durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf den vorliegenden Fall findet daher gem. Art. 1 und 3 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens BGBl. 1975/387 grundsätzlich das innerstaatliche Recht jenes Staates Anwendung, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat. Dies war unbestrittenermaßen Rumänien. Das von Österreich unterzeichnete Übereinkommen ist unabhängig davon anzuwenden, ob es auch in dem Staat in Geltung steht, zu dem der Sachverhalt die entsprechenden Beziehungen aufweist; es ist also nicht an Gegenseitigkeitsvoraussetzungen gebunden (Art. 11, Reishofer, Das Haager Straßenverkehrsübereinkommen ZVR 1977, 34; ZAS 1985, 67) und gilt auch für Unfälle von Fahrzeuginsassen (Schwimann, Grundriß des IPRG 157). Daß etwa Ausnahmetatbestände nach Art. 4 des Übereinkommens vorliegen, wird von der Klägerin nicht mehr releviert; aber auch der von ihr herangezogene Ausnahmetatbestand nach Art. 2 Z 6 liegt nicht vor:Nach Paragraph 53, IPRG werden die Bestimmungen zwischenstaatlicher Vereinbarungen durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf den vorliegenden Fall findet daher gem. Artikel eins und 3 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens BGBl. 1975/387 grundsätzlich das innerstaatliche Recht jenes Staates Anwendung, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat. Dies war unbestrittenermaßen Rumänien. Das von Österreich unterzeichnete Übereinkommen ist unabhängig davon anzuwenden, ob es auch in dem Staat in Geltung steht, zu dem der Sachverhalt die entsprechenden Beziehungen aufweist; es ist also nicht an Gegenseitigkeitsvoraussetzungen gebunden (Artikel 11,, Reishofer, Das Haager Straßenverkehrsübereinkommen ZVR 1977, 34; ZAS 1985, 67) und gilt auch für Unfälle von Fahrzeuginsassen (Schwimann, Grundriß des IPRG 157). Daß etwa Ausnahmetatbestände nach Artikel 4, des Übereinkommens vorliegen, wird von der Klägerin nicht mehr releviert; aber auch der von ihr herangezogene Ausnahmetatbestand nach Artikel 2, Ziffer 6, liegt nicht vor:
Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Legalzession von Ansprüchen, wie sie hier in der Forderung der hinterbliebenen Witwe gegen den Schädiger auf Ersatz ihres Unterhaltsentganges infolge der Tötung des Ehegatten ihre Grundlage hat, keine neue Folgewirkung der Schadenszufügung dar. Die Legalzession hat auf den Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtigen nur insofern einen Einfluß, als der ursprünglich einheitliche Schadenersatzanspruch in zwei Teile aufgespalten wird, nämlich in den von der Legalzession nicht erfaßten Teil und in jenen, der nach Wirksamkeit der Legalzession den Deckungsfonds für die kongruenten Leistungen der Klägerin an den Geschädigten bildet (SZ 46/40 ua). Aus dem Deckungsfonds sind die Leistungen des Sozialversicherungsträgers im Vorrang vor dem Leistungsempfänger zu befriedigen, während der Geschädigte nicht mehr als den ihm verbleibenden restlichen Ersatzanspruch geltend machen kann (SZ 56/173; SZ 44/91; 8 Ob 87/82; 8 Ob 239/82 ua). Die Legalzession ändert aber an der Rechtsnatur des Anspruches, der ihr zugrundeliegt, nichts (JBl 1971, 36; RZ 1972, 134; SZ 46/40 uza); denn gemäß § 1394 ABGB sind die Rechte des Übernehmers mit den Rechten des Überträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung gleich (JBl 1971, 575; SZ 46/40 uza).Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Legalzession von Ansprüchen, wie sie hier in der Forderung der hinterbliebenen Witwe gegen den Schädiger auf Ersatz ihres Unterhaltsentganges infolge der Tötung des Ehegatten ihre Grundlage hat, keine neue Folgewirkung der Schadenszufügung dar. Die Legalzession hat auf den Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtigen nur insofern einen Einfluß, als der ursprünglich einheitliche Schadenersatzanspruch in zwei Teile aufgespalten wird, nämlich in den von der Legalzession nicht erfaßten Teil und in jenen, der nach Wirksamkeit der Legalzession den Deckungsfonds für die kongruenten Leistungen der Klägerin an den Geschädigten bildet (SZ 46/40 ua). Aus dem Deckungsfonds sind die Leistungen des Sozialversicherungsträgers im Vorrang vor dem Leistungsempfänger zu befriedigen, während der Geschädigte nicht mehr als den ihm verbleibenden restlichen Ersatzanspruch geltend machen kann (SZ 56/173; SZ 44/91; 8 Ob 87/82; 8 Ob 239/82 ua). Die Legalzession ändert aber an der Rechtsnatur des Anspruches, der ihr zugrundeliegt, nichts (JBl 1971, 36; RZ 1972, 134; SZ 46/40 uza); denn gemäß Paragraph 1394, ABGB sind die Rechte des Übernehmers mit den Rechten des Überträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung gleich (JBl 1971, 575; SZ 46/40 uza).
Wird im Lichte dieser Grundsätze der von der Klägerin herangezogene Art. 2 Z 6 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens untersucht, so können unter Ansprüchen, die von Trägern der Sozialversicherung geltend gemacht werden, nicht auch solche verstanden werden, die ihrer Rechtsnatur nach im Grunde Ansprüche des Geschädigten selbst, also bloß von diesem abgeleitete Ansprüche sind, wie sie hier im Unterhaltsanspruch der Witwe des Getöteten vorliegen. Dieser Auslegung stehen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1275 BlgNR 13. GP, auf die sich die Klägerin bezieht, nicht entgegen, die im Kernsatz zum Ausdruck bringen, daß eben die Beziehungen zwischen Haftenden und Geschädigten durch das Haager Übereinkommen geregelt sein sollen (EvBl 1983/155 ua). Ausgeschlossen wäre unter anderem nur die Haftungsbeteiligung von öffentlichen Fürsorgeeinrichtungen wie Sozialversicherung udgl. (vgl. Schwimann aaO, 157), welcher Grundsatz aber auf Ansprüche, die ihrer Rechtsnatur nach solche des Geschädigten sind, nicht zutrifft. Zutreffend verweist das Berufungsgericht darauf, daß zunächst der Inhalt des auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Anspruches der Witwe zu prüfen ist, was aber infolge der Zweigeleisigkeit jener Ansprüche, die auf den Kläger übergingen, und solcher, die bei dem Geschädigten verblieben, nicht dazu führen kann, daß der gleiche bloß quantitativ geschiedene Anspruch nach verschiedenen Rechtsordnungen geprüft werden müßte. Dies wäre - worauf der Oberste Gerichtshof schon in 2 Ob 56/85 verwies - mit dem Zweck des Haager Straßenverkehrsübereinkommens offenbar nicht zu vereinen.Wird im Lichte dieser Grundsätze der von der Klägerin herangezogene Artikel 2, Ziffer 6, des Haager Straßenverkehrsübereinkommens untersucht, so können unter Ansprüchen, die von Trägern der Sozialversicherung geltend gemacht werden, nicht auch solche verstanden werden, die ihrer Rechtsnatur nach im Grunde Ansprüche des Geschädigten selbst, also bloß von diesem abgeleitete Ansprüche sind, wie sie hier im Unterhaltsanspruch der Witwe des Getöteten vorliegen. Dieser Auslegung stehen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1275 BlgNR 13. GP, auf die sich die Klägerin bezieht, nicht entgegen, die im Kernsatz zum Ausdruck bringen, daß eben die Beziehungen zwischen Haftenden und Geschädigten durch das Haager Übereinkommen geregelt sein sollen (EvBl 1983/155 ua). Ausgeschlossen wäre unter anderem nur die Haftungsbeteiligung von öffentlichen Fürsorgeeinrichtungen wie Sozialversicherung udgl. vergleiche Schwimann aaO, 157), welcher Grundsatz aber auf Ansprüche, die ihrer Rechtsnatur nach solche des Geschädigten sind, nicht zutrifft. Zutreffend verweist das Berufungsgericht darauf, daß zunächst der Inhalt des auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Anspruches der Witwe zu prüfen ist, was aber infolge der Zweigeleisigkeit jener Ansprüche, die auf den Kläger übergingen, und solcher, die bei dem Geschädigten verblieben, nicht dazu führen kann, daß der gleiche bloß quantitativ geschiedene Anspruch nach verschiedenen Rechtsordnungen geprüft werden müßte. Dies wäre - worauf der Oberste Gerichtshof schon in 2 Ob 56/85 verwies - mit dem Zweck des Haager Straßenverkehrsübereinkommens offenbar nicht zu vereinen.
Das Gericht zweiter Instanz ging daher zutreffend davon aus, daß gemäß Art. 3 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens rumänisches Recht anzuwenden sei. Dies hat zur Folge, daß gemäß Art. 8 dieses Übereinkommens auch die Verjährungsfragen danach zu beurteilen sind. Die gegenteiligen Ausführungen der Rechtsmittelwerberin sind nicht stichhältig.Das Gericht zweiter Instanz ging daher zutreffend davon aus, daß gemäß Artikel 3, des Haager Straßenverkehrsübereinkommens rumänisches Recht anzuwenden sei. Dies hat zur Folge, daß gemäß Artikel 8, dieses Übereinkommens auch die Verjährungsfragen danach zu beurteilen sind. Die gegenteiligen Ausführungen der Rechtsmittelwerberin sind nicht stichhältig.
Ihrem Rekurs war somit der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Rekurskosten beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Rekurskosten beruht auf Paragraph 52, ZPO.