Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision der Beklagten vermag keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 ZPO aufzuzeigen.Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision der Beklagten vermag keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, ZPO aufzuzeigen.
§ 1111 ABGB legt fest, dass der Mieter haftet, wenn ihn an der Beschädigung des Mietgegenstands oder der „missbräuchlichen" Abnutzung ein Verschulden trifft, erfasst also nicht die gewöhnliche Abnutzung (vgl Würth in Rummel ABGB3 § 1111 Rz 2 mwN; RIS-Justiz RS0020760 mwN; 10 Ob 79/07a).Paragraph 1111, ABGB legt fest, dass der Mieter haftet, wenn ihn an der Beschädigung des Mietgegenstands oder der „missbräuchlichen" Abnutzung ein Verschulden trifft, erfasst also nicht die gewöhnliche Abnutzung vergleiche Würth in Rummel ABGB3 Paragraph 1111, Rz 2 mwN; RIS-Justiz RS0020760 mwN; 10 Ob 79/07a).
Hier wurde für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellt, dass die konkret verlegten Teppichböden und aufgebrachten Tapeten eine Nutzungsdauer von 10 Jahren haben und auch bei schonender ordnungsgemäßer Wohnungsbenützung erneuert hätten werden müssen.
Soweit es nun die Beklagte als erhebliche Rechtsfrage releviert, ob im Allgemeinen ein Mieter nach zehnjähriger Dauer des Bestandverhältnisses sanktionslos Boden- und Deckenbeläge in beliebigem Zustand, also auch übermäßig abgenützt zurückstellen kann, ist dem schon im Ansatz entgegenzuhalten, dass hier Feststellungen zu den bestandgegenständlichen konkreten Teppichböden und Tapeten getroffen wurden. Soweit Erfahrungssätze zur Feststellung eines konkreten Sachverhalts herangezogen werden, ist dies der Anfechtung in der Revision entzogen (vgl RIS-Justiz RS0039939 mzwN, zuletzt 3 Ob 254/08m). Dass es den Gerichten zusteht, auch Erfahrungssätze im Rahmen ihres Fachwissens heranzuziehen, wurde bereits wiederholt ausgesprochen (vgl RIS-Justiz RS0043518 mzwN).Soweit es nun die Beklagte als erhebliche Rechtsfrage releviert, ob im Allgemeinen ein Mieter nach zehnjähriger Dauer des Bestandverhältnisses sanktionslos Boden- und Deckenbeläge in beliebigem Zustand, also auch übermäßig abgenützt zurückstellen kann, ist dem schon im Ansatz entgegenzuhalten, dass hier Feststellungen zu den bestandgegenständlichen konkreten Teppichböden und Tapeten getroffen wurden. Soweit Erfahrungssätze zur Feststellung eines konkreten Sachverhalts herangezogen werden, ist dies der Anfechtung in der Revision entzogen vergleiche RIS-Justiz RS0039939 mzwN, zuletzt 3 Ob 254/08m). Dass es den Gerichten zusteht, auch Erfahrungssätze im Rahmen ihres Fachwissens heranzuziehen, wurde bereits wiederholt ausgesprochen vergleiche RIS-Justiz RS0043518 mzwN).
Da im vorliegend zu beurteilenden Fall also konkrete Feststellungen zu konkreten Teppichböden und Tapeten getroffen wurden, geht es insoweit nicht um die Auslegung, Auffüllung oder Anwendung von - unbestimmten - Rechtsbegriffen, die im Rahmen der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof rechtlich zu beurteilen wäre (vgl dazu RIS-Justiz RS0040668; RS0043493; RS0040648; RS0040668 ua).Da im vorliegend zu beurteilenden Fall also konkrete Feststellungen zu konkreten Teppichböden und Tapeten getroffen wurden, geht es insoweit nicht um die Auslegung, Auffüllung oder Anwendung von - unbestimmten - Rechtsbegriffen, die im Rahmen der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof rechtlich zu beurteilen wäre vergleiche dazu RIS-Justiz RS0040668; RS0043493; RS0040648; RS0040668 ua).
Konkrete rechtswidrige (und damit schadenersatzbegründende) Verhaltensweisen, die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu beurteilen und zu überprüfen wären, wurden im erstgerichtlichen Verfahren gar nicht vorgebracht. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob im Allgemeinen bei jeder Art von Teppichbodenbelag oder jeder Art von Tapete eine bloß zehnjährige Lebensdauer anzunehmen ist, und wie konkrete Beeinträchtigungen durch konkrete Verhaltensweisen der Mieter zu beurteilen sind, ist hier im Ergebnis nicht erforderlich.