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Entscheidung 8 Ob 45/02d×

Entscheidung 8 Ob 45/02d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob45/02d

Entscheidungsdatum

17.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Oliver Koch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F***** Aktiengesellschaft, ***** wegen Wiederaufnahme des Verfahrens ***** , infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 27. Dezember 2001, GZ 1 R 230/01b-5, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 538, Absatz eins, ZPO ist zu prüfen, ob die Wiederaufnahmsklage schlüssig ist. Der Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO ist schlüssig behauptet, wenn sich aus dem Vorbringen ergibt, dass die Berücksichtigung der vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel im Hauptverfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Die Prüfung, ob dies zutrifft, ist nur abstrakt vorzunehmen (EvBl 1992/77 = RdW 1992, 248 mwN; s auch Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 538, Rz 1). Die Wiederaufnahmsklage ist zurückzuweisen, wenn sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen. Dabei ist von der dem früheren Urteil zugrundegelegten Rechtsansicht auszugehen (JBl 1954, 98; 3 Ob 1588/91; 10 ObS 27/92; 4 Ob 1/99x). Entgegen der von der Revisionsrekurswerberin vertretenen Ansicht lag den im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangenen Entscheidungen keineswegs zu Grunde, die Forderungsabtretung sei erst durch die Schreiben Beil ./E und ./F bewirkt worden. Vielmehr hat das Erstgericht festgestellt, unter den Factoring-Vertrag des Jahres 1985 sollten nach dem übereinstimmenden Willen von Zedentin und Zessionarin auch die klagsgegenständlichen Forderungen fallen und sei die Abtretung durch die beiden Schreiben lediglich bestätigt worden (AS 93 im Vorakt). Zu dieser vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung führte der erkennende Senat in seinem die außerordentliche Revision der dort Beklagten zurückweisenden Beschluss (8 Ob 45/01b) unter anderem aus, bei der rechtsgeschäftlichen Zession handle es sich um einen formlosen - wenngleich nicht abstrakten - Konsensualvertrag. Stehe fest, dass eine Einigung über den Zessionsvertrag zustande gekommen sei, sei davon ohne Rücksicht darauf auszugehen, ob er auch schriftlich abgefasst wurde. Dass auch die Revisionsrekurswerberin selbst im Vorprozess die beiden Schreiben nicht als den eigentlichen Abtretungsvertrag sah, ergibt sich nicht zuletzt aus ihrem dort erstatteten Vorbringen (AS 69), aus Beil ./E und ./F gehe nicht hervor, wann und in welcher Form die Abtretung erfolgt sei. Die im Ersturteil des Vorprozesses im Rahmen der Beweiswürdigung enthaltene Wendung, eine Willenseinigung sei "spätestens durch ./E und ./F" zustande gekommen, war nicht tragend und kann nur im Sinne eines ergänzenden Hinweises zum eigentlichen den wiedergegebenen Feststellungen entsprechenden Beweisergebnis verstanden werden. In der Ansicht der Vorinstanzen, die Behauptung der Wiederaufnahmsklägerin, Beil ./F sei nicht von vertretungsbefugten Organen der Wiederaufnahmsbeklagten gefertigt, könne, selbst wenn sie erwiesen würde, zu keinem anderen Verfahrensausgang führen, ist daher keine grobe Fehlbeurteilung zu sehen.

Anmerkung

E67468 8Ob45.02d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00045.02D.1017.000

Dokumentnummer

JJT_20021017_OGH0002_0080OB00045_02D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017176 Rechtssatz 07.05.1969Zivilrecht
Die Abtretung ist zwar ein Konsensualvertrag, bildet aber ebenso wie die Übergabe keinen abstrakten Vertrag. Wenn das Grundgeschäft einer Formvorschrift unterliegt, so muss diese Form auch erfüllt werden, damit die Abtretung gültig sei.
RS0036544 Rechtssatz 21.06.1966Zivilrecht
Der Beweiswert der unter dem Gesichtspunkt des Wiederaufnahmsgrundes des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO angebotenen Beweismittel ist im Rahmen einer nach § 538 ZPO zu treffenden Entscheidung nicht zu überprüfen, wohl aber ist bei dieser Entscheidung zu untersuchen, ob …
RS0044504 Rechtssatz 26.04.1978Zivilrecht
Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt, weiters dann, wenn der behauptete Wiederaufnahmsgrund in keinem re …
RS0044560 Rechtssatz 11.05.1955Zivilrecht
Ob einem Beweismittel die konkrete Eignung zukommt, allenfalls eine für den Wiederaufnahmswerber günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, wird das Gericht in der Regel erst dann entscheiden können, wenn es den angebotenen Beweis im Zuge des …
RS0044631 Rechtssatz 23.10.1990Zivilrecht
Bei der nur in abstracto vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren lässt sich nur beurteilen, ob sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleit …
RS0044662 Rechtssatz 16.01.1986Zivilrecht
Im Wiederaufnahmsverfahren ist zu prüfen, inwieweit es sich um neue Beweise handelt, die unter Zugrundelegung der im Vorprozess vertretenen Rechtsansicht zu einem anderen Ergebnis in der Hauptsache führen könnten.