Das Rekursgericht hat in seinem Beschluss, mit dem der Rekurs des Kindesvaters gegen die Bestimmung des monatlichen Unterhaltes in Höhe von je S 7.200,-- zurückgewiesen wurde, ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Erstgericht legte den gegen diese Entscheidung erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des unvertretenen Kindesvaters mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Entscheidung des Rekursgerichtes ersatzlos aufgehoben und diesem die inhaltliche Entscheidung über den Rekurs aufgetragen wird, unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:
Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 (in der Folge AußStrG nF) ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000,-- S - wie hier - nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG nF den ordentlichen Rvisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 (in der Folge AußStrG nF) ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000,-- S - wie hier - nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG nF den ordentlichen Rvisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
Dies gilt auch für verfahrensrechtliche Beschlüsse (vgl 1 Ob 56/99p; RIS-Justiz RS0007079; Fucik AußStrG2 § 14 mwN).Dies gilt auch für verfahrensrechtliche Beschlüsse vergleiche 1 Ob 56/99p; RIS-Justiz RS0007079; Fucik AußStrG2 Paragraph 14, mwN).
Liegt der Entscheidungsgegenstand unter 260.000 S und hat das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt, kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und Abs 2 AußStrG nF einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG nF) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Liegt der Entscheidungsgegenstand unter 260.000 S und hat das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt, kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und Absatz 2, AußStrG nF einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG nF) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Nach der zwingenen Bewertungsvorschrift des § 58 Abs 1 JN (vgl dazu auch Mayr in Rechberger ZPO/JN, § 58 JN Anm 1) sind Ansprüche auf Unterhaltszahlungen mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bemessen. Damit erreicht aber schon der hier begehrte Unterhalt bezogen auf die jeweilige Minderjährige nicht die Grenze von S 260.000, sondern nur S 259.200.Nach der zwingenen Bewertungsvorschrift des Paragraph 58, Absatz eins, JN vergleiche dazu auch Mayr in Rechberger ZPO/JN, Paragraph 58, JN Anmerkung 1) sind Ansprüche auf Unterhaltszahlungen mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bemessen. Damit erreicht aber schon der hier begehrte Unterhalt bezogen auf die jeweilige Minderjährige nicht die Grenze von S 260.000, sondern nur S 259.200.
Im vorliegenden Fall hat der unvertretene Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er den Revisionsrekurs für berechtigt erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (§ 14a AußStrG nF) gestellt werde.Im vorliegenden Fall hat der unvertretene Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er den Revisionsrekurs für berechtigt erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (Paragraph 14 a, AußStrG nF) gestellt werde.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG nF Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG nF der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG nF). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen der Ausführungen zum Zulässigkeitsausspruch entgegen, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd § 84 Abs 3 ZPO, dann ist auch im Verfahren außer Streitsachen ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes iSd § 14a AußStrG nF verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG nF; vgl RIS-Justiz RS0109623, RS0109501 uva). Aus diesen Erwägungen sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen.Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG nF Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG nF der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG nF). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen der Ausführungen zum Zulässigkeitsausspruch entgegen, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist auch im Verfahren außer Streitsachen ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes iSd Paragraph 14 a, AußStrG nF verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG nF; vergleiche RIS-Justiz RS0109623, RS0109501 uva). Aus diesen Erwägungen sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen.