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Entscheidung 8 Ob 46/01z×

Entscheidung 8 Ob 46/01z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob46/01z

Entscheidungsdatum

08.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in den Pflegschaftssachen 1. der am 14. Februar 1987 geborenen mj Martina H***** und 2. der am 15. Juni 1988 geborenen Astrid H*****, wegen Festsetzung des Unterhaltes, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Dr. Günther H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Jänner 2001, GZ 45 R 667/00x-57, womit sein Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 28. September 2000, GZ 3 P 252/99p-40, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat in seinem Beschluss, mit dem der Rekurs des Kindesvaters gegen die Bestimmung des monatlichen Unterhaltes in Höhe von je S 7.200,-- zurückgewiesen wurde, ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Das Erstgericht legte den gegen diese Entscheidung erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des unvertretenen Kindesvaters mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Entscheidung des Rekursgerichtes ersatzlos aufgehoben und diesem die inhaltliche Entscheidung über den Rekurs aufgetragen wird, unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 (in der Folge AußStrG nF) ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000,-- S - wie hier - nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG nF den ordentlichen Rvisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Dies gilt auch für verfahrensrechtliche Beschlüsse vergleiche 1 Ob 56/99p; RIS-Justiz RS0007079; Fucik AußStrG2 Paragraph 14, mwN).

Liegt der Entscheidungsgegenstand unter 260.000 S und hat das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt, kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und Absatz 2, AußStrG nF einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG nF) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Nach der zwingenen Bewertungsvorschrift des Paragraph 58, Absatz eins, JN vergleiche dazu auch Mayr in Rechberger ZPO/JN, Paragraph 58, JN Anmerkung 1) sind Ansprüche auf Unterhaltszahlungen mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bemessen. Damit erreicht aber schon der hier begehrte Unterhalt bezogen auf die jeweilige Minderjährige nicht die Grenze von S 260.000, sondern nur S 259.200.

Im vorliegenden Fall hat der unvertretene Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er den Revisionsrekurs für berechtigt erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (Paragraph 14 a, AußStrG nF) gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG nF Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG nF der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG nF). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen der Ausführungen zum Zulässigkeitsausspruch entgegen, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist auch im Verfahren außer Streitsachen ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes iSd Paragraph 14 a, AußStrG nF verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG nF; vergleiche RIS-Justiz RS0109623, RS0109501 uva). Aus diesen Erwägungen sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E61377 08A00461

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0080OB00046.01Z.0308.000

Dokumentnummer

JJT_20010308_OGH0002_0080OB00046_01Z0000_000