Die Revision ist im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Revision nur mehr dagegen, daß von dem vom Berufungsgericht für sie ermittelten Unterhaltsentgang die der Erstklägerin zugekommene Witwenrente bzw. die dazu ausbezahlten Kinderzulagen und Kinderzuschläge abzuziehen seien. Davon ausgehend errechnen sie für die Erstklägerin einen Unterhaltsentgang für die Zeit vom Unfall bis 31. Oktober 1976 von hfl 43.273,66 und für den Zweitkläger einen solchen für die Zeit vom Unfall bis Ende 1976 von hfl 9.199,37.
Über diese Frage kann auf der Grundlage der Feststellungen der Vorinstanzen nicht erschöpfend abgesprochen werden.
Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß im Hinblick auf Unfallsort und -zeit die Schadenersatzansprüche der Kläger nach österreichischem Recht zu beurteilen sind; dieses Recht ist somit auch für die Beurteilung einer allfälligen Vorteilsausgleichung maßgebend.
Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ist lediglich zu entnehmen, daß die Erstklägerin nach dem Tod ihres Ehegatten von einem niederländischen Sozialversicherungsträger eine Witwenrente zuzüglich bestimmter Kinderzuschläge erhielt und daß dieser Sozialversicherungsträger wegen dieser Leistungen gegenüber den Beklagten nicht Regreß genommen hat.
Dies reicht nicht aus, um darüber absprechen zu können, ob sich die Kläger derartige Leistungen auf ihre Schadenersatzansprüche nach § 1327 ABGB anrechnen lassen müssen oder nicht.Dies reicht nicht aus, um darüber absprechen zu können, ob sich die Kläger derartige Leistungen auf ihre Schadenersatzansprüche nach Paragraph 1327, ABGB anrechnen lassen müssen oder nicht.
Vorwegzunehmen ist, daß die allfällige Anordnung einer Legalzession bei Erbringung von Leistungen eines Sozialversicherungsträgers mit der Vorteilsausgleichung insoweit nichts zu tun hat, als das Gesetz in diesen Fällen eindeutig davon ausgeht, daß die Zuwendung nicht auf den Schaden angerechnet wird, der Ersatzanspruch daher in voller Höhe bestehen bleibt und auf den Sozialversicherungsträger übergeht. Es handelt sich daher in diesen Fällen in Wahrheit nicht um ein Problem der Vorteilsausgleichung, sondern um ein solches der aktiven Klagslegitimation des Geschädigten, der eben in diesen Fällen seinen Schaden nur mehr insoweit selbst geltend machen kann, als dieser nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen ist (Koziol, Haftpflichtrecht2 I 212; ZVR 1977/77; 8 Ob 36/81 u.a.). Die Frage der Legalzession hat daher mit den im Schadenersatzrecht geltenden allgemeinen Grundsätzen der Vorteilsausgleichung in Wahrheit nichts zu tun. Wenn allerdings im vorliegenden Fall nach den Feststellungen der Vorinstanzen der niederländische Sozialversicherungsträger wegen der der Erstklägerin geleisteten Zahlungen den Beklagten gegenüber nicht Regreß genommen hat, sagt dies nichts darüber, ob die diesbezüglich maßgeblichen niederländischen Rechtsvorschriften eine Legalzession zu seinen Gunsten enthalten, die der Erstklägerin im Rahmen der vom Sozialversicherungsträger an sie erbrachten Leistungen die aktive Klagslegitimation nehmen würde.Vorwegzunehmen ist, daß die allfällige Anordnung einer Legalzession bei Erbringung von Leistungen eines Sozialversicherungsträgers mit der Vorteilsausgleichung insoweit nichts zu tun hat, als das Gesetz in diesen Fällen eindeutig davon ausgeht, daß die Zuwendung nicht auf den Schaden angerechnet wird, der Ersatzanspruch daher in voller Höhe bestehen bleibt und auf den Sozialversicherungsträger übergeht. Es handelt sich daher in diesen Fällen in Wahrheit nicht um ein Problem der Vorteilsausgleichung, sondern um ein solches der aktiven Klagslegitimation des Geschädigten, der eben in diesen Fällen seinen Schaden nur mehr insoweit selbst geltend machen kann, als dieser nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen ist (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 212; ZVR 1977/77; 8 Ob 36/81 u.a.). Die Frage der Legalzession hat daher mit den im Schadenersatzrecht geltenden allgemeinen Grundsätzen der Vorteilsausgleichung in Wahrheit nichts zu tun. Wenn allerdings im vorliegenden Fall nach den Feststellungen der Vorinstanzen der niederländische Sozialversicherungsträger wegen der der Erstklägerin geleisteten Zahlungen den Beklagten gegenüber nicht Regreß genommen hat, sagt dies nichts darüber, ob die diesbezüglich maßgeblichen niederländischen Rechtsvorschriften eine Legalzession zu seinen Gunsten enthalten, die der Erstklägerin im Rahmen der vom Sozialversicherungsträger an sie erbrachten Leistungen die aktive Klagslegitimation nehmen würde.
Im übrigen hat sich im Meinungsstreit um die sogenannte Vorteilsausgleichung bei Zuwendungen an den Geschädigten von dritter Seite in letzter Zeit eine teleologische Betrachtungsweise durchgesetzt. Die Anrechnung eines Vorteiles muß dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und soll nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen. Es ist also nicht schlechthin jeder Vorteil anzurechnen, der dem Geschädigten aus dem vom Schädiger verursachten Ereignis zufließt (zu weitgehend hier z.B. noch Wolff in Klang2 VI 6), sondern es kommt immer auf die ganz besondere Art des erlangten Vorteiles und den Zweck der Leistung des Dritten an (Koziol, Haftpflichtrecht2 I 203 ff.; SZ 53/58; 8 Ob 36/81 u.a.). Unter diesen Gesichtspunkten wurden etwa im Falle typischer Leistungen aus einer (ausländischen) staatlichen Pflichtversicherung, die den Hinterbliebenen des Getöteten unabhängig von der Todesursache eine ausreichende Versorgung auch bei Entfall der bisher vom Getöteten erbrachten Unterhaltsleistung sichern sollten, die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung bejaht (8 Ob 36/81).Im übrigen hat sich im Meinungsstreit um die sogenannte Vorteilsausgleichung bei Zuwendungen an den Geschädigten von dritter Seite in letzter Zeit eine teleologische Betrachtungsweise durchgesetzt. Die Anrechnung eines Vorteiles muß dem Zweck des Schadenersatzes entsprechen und soll nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen. Es ist also nicht schlechthin jeder Vorteil anzurechnen, der dem Geschädigten aus dem vom Schädiger verursachten Ereignis zufließt (zu weitgehend hier z.B. noch Wolff in Klang2 römisch sechs 6), sondern es kommt immer auf die ganz besondere Art des erlangten Vorteiles und den Zweck der Leistung des Dritten an (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 203 ff.; SZ 53/58; 8 Ob 36/81 u.a.). Unter diesen Gesichtspunkten wurden etwa im Falle typischer Leistungen aus einer (ausländischen) staatlichen Pflichtversicherung, die den Hinterbliebenen des Getöteten unabhängig von der Todesursache eine ausreichende Versorgung auch bei Entfall der bisher vom Getöteten erbrachten Unterhaltsleistung sichern sollten, die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung bejaht (8 Ob 36/81).
All dies läßt sich jedoch im vorliegenden Fall bezüglich der der Erstklägerin zugekommenen Witwenrente nicht beurteilen, weil die Rechtsnatur dieser Leistung nicht geklärt ist. Es wird daher im fortgesetzten Verfahren klarzustellen sein, auf welcher Rechtsgrundlage die Erstklägerin Anspruch auf diese Leistungen hatte, was der Zweck dieser Leistungen war und ob allenfalls nach den Bestimmungen der dafür maßgebenden niederländischen Rechtsordnung diese Leistungen zu einem Übergang von Schadenersatzansprüchen des Leistungsempfängers an den Leistenden führte.
Eine Anrechnung der von der Erstklägerin bezogenen Kinderzuschläge auf den Anspruch des Zweitklägers auf Ersatz von Unterhaltsentgang im Sinne des § 1327 ABGB könnte unter diesen Gesichtspunkten nur in Betracht kommen, wenn es sich bei diesen Zuschlägen um eine reine Durchlauferpost im Vermögen der Erstklägerin handelte und diese Beträge widmungsgemäß in voller Höhe dem Zweitkläger zukommen sollten. Handelte es sich hingegen nur um eine Leistung an die Erstklägerin, die ihr deswegen erbracht wurde, weil sie für den Zweitkläger sorgepflichtig war, dann käme eine Anrechnung dieser Kinderzuschläge auf den Schadenersatzanspruch des Zweitklägers wegen Unterhaltsentganges nicht in Betracht.Eine Anrechnung der von der Erstklägerin bezogenen Kinderzuschläge auf den Anspruch des Zweitklägers auf Ersatz von Unterhaltsentgang im Sinne des Paragraph 1327, ABGB könnte unter diesen Gesichtspunkten nur in Betracht kommen, wenn es sich bei diesen Zuschlägen um eine reine Durchlauferpost im Vermögen der Erstklägerin handelte und diese Beträge widmungsgemäß in voller Höhe dem Zweitkläger zukommen sollten. Handelte es sich hingegen nur um eine Leistung an die Erstklägerin, die ihr deswegen erbracht wurde, weil sie für den Zweitkläger sorgepflichtig war, dann käme eine Anrechnung dieser Kinderzuschläge auf den Schadenersatzanspruch des Zweitklägers wegen Unterhaltsentganges nicht in Betracht.
Erst wenn solcherart Natur, Zweck und Folgen der der Erstklägerin aus Anlaß des Todes ihres Gatten zugekommenen Leistungen an Witwenrente (einschließlich der Kinderzuschläge) eindeutig klargestellt sind, kann über die noch offene Frage der Anrechenbarkeit dieser Leistungen auf die Ersatzansprüche beider Kläger wegen Unterhaltsentganges im Sinne des § 1327 ABGB im Sinne der oben dargestellten rechtlichen Grundsätze erschöpfend abgesprochen werden, wobei allerdings auch auf die beiden Kläger bereits aus diesem Rechtsgrund zugesprochenen Beträge Rücksicht zu nehmen sein wird.Erst wenn solcherart Natur, Zweck und Folgen der der Erstklägerin aus Anlaß des Todes ihres Gatten zugekommenen Leistungen an Witwenrente (einschließlich der Kinderzuschläge) eindeutig klargestellt sind, kann über die noch offene Frage der Anrechenbarkeit dieser Leistungen auf die Ersatzansprüche beider Kläger wegen Unterhaltsentganges im Sinne des Paragraph 1327, ABGB im Sinne der oben dargestellten rechtlichen Grundsätze erschöpfend abgesprochen werden, wobei allerdings auch auf die beiden Kläger bereits aus diesem Rechtsgrund zugesprochenen Beträge Rücksicht zu nehmen sein wird.
Da es unter diesen Umständen offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen (§ 510 Abs 1 ZPO), waren im Umfang der Anfechtung die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben und war in diesem Umfang die Rechtssache an die erste Instanz zurückzuverweisen.Da es unter diesen Umständen offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO), waren im Umfang der Anfechtung die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben und war in diesem Umfang die Rechtssache an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.