[3] Der ordentliche Revisionsrekurs der Insolvenzgläubigerin Republik Österreich ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof zufolge § 526 Abs 2 letzter Satz ZPO in Verbindung mit § 252 IO nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Eine erhebliche Rechtsfrage wird weder mit der zweitinstanzlichen Zulassungsbegründung noch im Revisionsrekurs aufgezeigt. Der gegenständliche Beschluss kann sich daher auf die Darlegung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO). Der ordentliche Revisionsrekurs der Insolvenzgläubigerin Republik Österreich ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof zufolge Paragraph 526, Absatz 2, letzter Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Eine erhebliche Rechtsfrage wird weder mit der zweitinstanzlichen Zulassungsbegründung noch im Revisionsrekurs aufgezeigt. Der gegenständliche Beschluss kann sich daher auf die Darlegung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[4] 1.1. Das Insolvenzverfahren ist nach § 196 Abs 1 IO mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans aufgehoben, was gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken ist. Durch den rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts, dass der Sanierungsplan oder der Zahlungsplan bestätigt, das Abschöpfungsverfahren eingeleitet oder aus sonstigen Gründen das Insolvenzverfahren aufgehoben wird, tritt der Schuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen, soweit dieses Bundesgesetz nicht eine Einschränkung festlegt (§ 59 IO). 1.1. Das Insolvenzverfahren ist nach Paragraph 196, Absatz eins, IO mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans aufgehoben, was gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken ist. Durch den rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts, dass der Sanierungsplan oder der Zahlungsplan bestätigt, das Abschöpfungsverfahren eingeleitet oder aus sonstigen Gründen das Insolvenzverfahren aufgehoben wird, tritt der Schuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen, soweit dieses Bundesgesetz nicht eine Einschränkung festlegt (Paragraph 59, IO).
[5] 1.2. Der ehemalige Schuldner wird wieder berechtigt, über sein Vermögen (auch das vormals insolvenzunterworfene) frei zu verfügen. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens bewirkt, dass die haftungsrechtliche Zuweisung an die Insolvenzgläubiger endet und die Insolvenzmasse „entstrickt“ wird. Die (verbliebenen) Massebestandteile gebühren dem (ehemaligen) Schuldner (vgl RS0065354 [T1] zu § 59 IO). 1.2. Der ehemalige Schuldner wird wieder berechtigt, über sein Vermögen (auch das vormals insolvenzunterworfene) frei zu verfügen. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens bewirkt, dass die haftungsrechtliche Zuweisung an die Insolvenzgläubiger endet und die Insolvenzmasse „entstrickt“ wird. Die (verbliebenen) Massebestandteile gebühren dem (ehemaligen) Schuldner vergleiche RS0065354 [T1] zu Paragraph 59, IO).
[6] 1.3. Mit Eintritt der Rechtskraft der Insolvenzaufhebung verlieren die Insolvenzorgane grundsätzlich ihre Ämter. Auch das Insolvenzgericht hat nach Rechtskraft der Insolvenzaufhebung grundsätzlich keine Beschlüsse mehr zu fassen, außer diese wären mit der Insolvenzaufhebung vereinbar; die in § 138 IO geregelte Nachtragsverteilung ist weder eine Wiederaufnahme noch eine Fortsetzung des Insolvenzverfahrens, sondern grundsätzlich bloß eine Ergänzung der Schlussverteilung (vgl 8 Ob 145/00g). 1.3. Mit Eintritt der Rechtskraft der Insolvenzaufhebung verlieren die Insolvenzorgane grundsätzlich ihre Ämter. Auch das Insolvenzgericht hat nach Rechtskraft der Insolvenzaufhebung grundsätzlich keine Beschlüsse mehr zu fassen, außer diese wären mit der Insolvenzaufhebung vereinbar; die in Paragraph 138, IO geregelte Nachtragsverteilung ist weder eine Wiederaufnahme noch eine Fortsetzung des Insolvenzverfahrens, sondern grundsätzlich bloß eine Ergänzung der Schlussverteilung vergleiche 8 Ob 145/00g).
[7] 1.4. Schon in diesem Lichte ist die vom Rekursgericht angeordnete Beseitigung des Beschlusses des Erstgerichts nicht zu beanstanden, weil das Gesetz diesem nach Rechtskraft der Insolvenzaufhebung keine Befugnis für die Fassung eines mit den Wirkungen der §§ 59, 196 Abs 1 IO nicht zu vereinbarenden Beschlusses einräumt. 1.4. Schon in diesem Lichte ist die vom Rekursgericht angeordnete Beseitigung des Beschlusses des Erstgerichts nicht zu beanstanden, weil das Gesetz diesem nach Rechtskraft der Insolvenzaufhebung keine Befugnis für die Fassung eines mit den Wirkungen der Paragraphen 59, 196, Absatz eins, IO nicht zu vereinbarenden Beschlusses einräumt.
[8] 2.1. Das Erstgericht hatte zur Begründung der von ihm – nach Rechtskraft der Insolvenzaufhebung – angeordneten Anmerkung auf das bestehende, eine Beschränkung des Eigentumsrechts des Schuldners bewirkende Belastungs- und Veräußerungsverbot hingewiesen und gemeint, es sei „nicht ausgeschlossen“, dass die Liegenschaft in Zukunft zugunsten der Masse verwertet werden könne; auf „diesen Umstand“ sei im Grundbuch hinzuweisen.
[9] 2.2. Anmerkungen im Sinne § 20 lit b GBG erfordern nach ständiger Rechtsprechung, dass sie zur Begründung bestimmter, nach den Vorschriften des Grundbuchsgesetzes oder eines anderen Gesetzes damit verbundener Rechtswirkungen zulässig und ausdrücklich vorgesehen sind (vgl RS0060628; RS0060679). Anmerkungen publizieren Tatsachen, aus denen sich Rechtsfolgen ergeben können, begründen aber für sich allein keine dinglichen Rechte (RS0060679 [T4]). 2.2. Anmerkungen im Sinne Paragraph 20, Litera b, GBG erfordern nach ständiger Rechtsprechung, dass sie zur Begründung bestimmter, nach den Vorschriften des Grundbuchsgesetzes oder eines anderen Gesetzes damit verbundener Rechtswirkungen zulässig und ausdrücklich vorgesehen sind vergleiche RS0060628; RS0060679). Anmerkungen publizieren Tatsachen, aus denen sich Rechtsfolgen ergeben können, begründen aber für sich allein keine dinglichen Rechte (RS0060679 [T4]).
[10] 2.3. Einen in rechtlicher Hinsicht irgendwie determinierten „Vorbehalt der Nachtragsverteilung“ hat das Erstgericht jedoch bei Bestätigung des Zahlungsplans ebenso wenig ausgesprochen wie es auch sonst keine Anordnung in Ansehung eines Verbleibs der Liegenschaft unter Beschlag oder einer aus der IO selbst abgeleiteten Einschränkung der Wirkungen der §§ 59, 196 Abs 1 IO dahin getroffen hat, dass dem Schuldner die freie Verfügung über die Liegenschaft auch nach der rechtskräftigen Aufhebung des Insolvenzverfahrens ganz oder teilweise, neuerlich oder weiterhin, versagt bleiben sollte. 2.3. Einen in rechtlicher Hinsicht irgendwie determinierten „Vorbehalt der Nachtragsverteilung“ hat das Erstgericht jedoch bei Bestätigung des Zahlungsplans ebenso wenig ausgesprochen wie es auch sonst keine Anordnung in Ansehung eines Verbleibs der Liegenschaft unter Beschlag oder einer aus der IO selbst abgeleiteten Einschränkung der Wirkungen der Paragraphen 59, 196, Absatz eins, IO dahin getroffen hat, dass dem Schuldner die freie Verfügung über die Liegenschaft auch nach der rechtskräftigen Aufhebung des Insolvenzverfahrens ganz oder teilweise, neuerlich oder weiterhin, versagt bleiben sollte.
[11] Eine aus der bloßen Möglichkeit eines Nachtragsverteilungsverfahrens „fortwirkende“ Exekutionssperre gibt es nämlich nicht: Bis zur Beschlussfassung über die Nachtragsverteilung werden die gesetzlichen Wirkungen der Insolvenzaufhebung nicht berührt. Erst durch die – konstitutive (8 Ob 146/19g ErwGr 2.1.) – beschlussmäßige Anordnung der Nachtragsverteilung würde die Verstrickung der in die Nachtragsverteilung einzubeziehenden Vermögensstücke ex nunc wieder hergestellt (RS0065354 [insb T2]; 8 Ob 146/19g).
[12] Das Erstgericht hat auch sonst weder eine Sicherungsmaßnahme bzw einstweilige Vorkehrung in Anwendung von § 73 IO erlassen (dessen analoge Anwendung die Revisionsrekurswerberin primär befürwortet, dabei aber verkennt, dass das Erstgericht gerade keine solche Sicherungsmaßnahme verfügt hat), noch Anordnungen in Anwendung des § 78 IO getroffen; ein Nachtragsverteilungsverfahren nach § 138 IO, das zu einer Wiederverstrickung der Liegenschaftshälfte hätte führen können, hat das Erstgericht ebenfalls nicht eröffnet. Das Erstgericht hat auch sonst weder eine Sicherungsmaßnahme bzw einstweilige Vorkehrung in Anwendung von Paragraph 73, IO erlassen (dessen analoge Anwendung die Revisionsrekurswerberin primär befürwortet, dabei aber verkennt, dass das Erstgericht gerade keine solche Sicherungsmaßnahme verfügt hat), noch Anordnungen in Anwendung des Paragraph 78, IO getroffen; ein Nachtragsverteilungsverfahren nach Paragraph 138, IO, das zu einer Wiederverstrickung der Liegenschaftshälfte hätte führen können, hat das Erstgericht ebenfalls nicht eröffnet.
[13] 2.4. Im erstgerichtlichen Insolvenzverfahren wurde damit keine Entscheidung gefasst, auf welche sich eine Anmerkung im Grundbuch tatsächlich beziehen und zu deren Umsetzung, Ersichtlich- oder Bekanntmachung diese dienen könnte; deren Beseitigung ist daher auch aus diesem Grund nicht zu beanstanden.
[14] 3.1. Die Behebung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht ist daher zusammengefasst schon im Lichte der geschilderten Überlegungen nicht korrekturbedürftig, zumal nicht nur die Befugnis des Erstgerichts für einen mit den Wirkungen der §§ 59, 196 Abs 1 IO nicht zu vereinbarenden Beschluss fehlte, sondern auch jedweder Gegenstand, hinsichtlich dessen eine Anmerkung im Grundbuch hätte vorgenommen werden können. 3.1. Die Behebung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht ist daher zusammengefasst schon im Lichte der geschilderten Überlegungen nicht korrekturbedürftig, zumal nicht nur die Befugnis des Erstgerichts für einen mit den Wirkungen der Paragraphen 59, 196, Absatz eins, IO nicht zu vereinbarenden Beschluss fehlte, sondern auch jedweder Gegenstand, hinsichtlich dessen eine Anmerkung im Grundbuch hätte vorgenommen werden können.
[15] 3.2. Welche Maßnahmen zur Sicherung einer möglichen künftigen Verwertung hypothetisch ergriffen werden könnten, ist dagegen keine Rechtsfrage der in § 528 Abs 1 ZPO umschriebenen Qualität: Die Beantwortung von Fragen bloß theoretischer Natur ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs (vgl RS0111271 [T2]; RS0088931). 3.2. Welche Maßnahmen zur Sicherung einer möglichen künftigen Verwertung hypothetisch ergriffen werden könnten, ist dagegen keine Rechtsfrage der in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO umschriebenen Qualität: Die Beantwortung von Fragen bloß theoretischer Natur ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs vergleiche RS0111271 [T2]; RS0088931).
[16] 3.3. Die Revisionsrekursbeantwortung des Schuldners war zurückzuweisen, weil im Insolvenzverfahren das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich einseitig ist (vgl § 260 Abs 4 IO; RS0116129 [T2]). Es besteht hier auch keine Veranlassung, ausnahmsweise aus Gründen der „Waffengleichheit“ die Möglichkeit einer Revisionsrekursbeantwortung einzuräumen, zumal der Schuldner seinen rechtlichen Standpunkt bereits im eigenen Rechtsmittel vor dem Rekursgericht – erfolgreich – dargelegt hat. 3.3. Die Revisionsrekursbeantwortung des Schuldners war zurückzuweisen, weil im Insolvenzverfahren das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich einseitig ist vergleiche Paragraph 260, Absatz 4, IO; RS0116129 [T2]). Es besteht hier auch keine Veranlassung, ausnahmsweise aus Gründen der „Waffengleichheit“ die Möglichkeit einer Revisionsrekursbeantwortung einzuräumen, zumal der Schuldner seinen rechtlichen Standpunkt bereits im eigenen Rechtsmittel vor dem Rekursgericht – erfolgreich – dargelegt hat.