Entscheidungsgründe:
Die Beklagten betreiben am Naßfeld Schilifte, darunter den Schlepplift "Hohe-Höhe", der das Rudniggebiet mit dem Madritschenkopf verbinden. Mit der Behauptung, am 1.April 1983 bei der Benützung des Schleppliftes wegen einer erheblichen Glätte der unzureichend präparierten Schleppspur ausgerutscht, gestürzt und in der Folge durch einen nachfolgenden Schleppliftbenützer - der Schlepplift sei nicht rechtzeitig abgestellt worden - schwer verletzt worden zu sein, begehrte die Klägerin von den Beklagten zur ungeteilten Hand Schadenersatz in der Höhe von 37.825 S s.A. und beantragte weiters die Feststellung, daß die Beklagten für künftige Schäden zu haften haben.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin sei infolge Übermüdung oder Unaufmerksamkeit auf der ordnungsgemäß präparierten Schleppspur aus eigenem Verschulden zu Sturz gekommen; aufgrund der Witterung sei die Einstellung des Liftbetriebes weder notwendig noch wegen der Verbindung mit anderen Liften möglich gewesen.
Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil, daß die Klageansprüche dem Grunde nach zur Gänze zu Recht bestehen. Es ging von folgendem Sachverhalt aus:
Der Schlepplift der Type CP 800/el wurde mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 3.September 1979, Zl. III-Ge 2216/2/79, bewilligt. Der Selbstbedienungslift ist mit Langbügeln ausgestattet. Die Schlepplänge beträgt 972,8 m, die Höhe 307,2 m, die mittlere Steigung 18,41 m, die Fahrgeschwindigkeit 3,25 m/sec. und die Gehängedistanz am Anfangsausbau 23,02 m. Die Talstation liegt auf einer Höhe von 1595 m, die Bergstation in einer solchen von 1900 m. Die Stützen 9 und 10 haben voneinander einen Abstand von 105 m bei einer durchschnittlichen Neigung von 50 %. Die Stütze 10 ist vom Beginn des Ausstiegplatzes ca. 20 m entfernt. Das Gelände weist im Bereich der Lifttrasse eine großräumige Querneigung in Richtung Nord-Osten auf, die jedoch geringfügig und bei einer Präparierung der Trasse durch ein Pistengerät nicht bedeutend ist.
Der Schlepplift "Hohe-Höhe" dient als Rückhollift und wird von allen Liften der Umgebung zuletzt abgestellt. Von der Bergstation aus gelangt man zu einem Parkplatz, von dem die Schifahrer die Rückfahrt zu den Unterkünften anzutreten pflegen. Seit 1979 waren Richard B*** als Betriebsleiter und Johann P***, Peter K*** und Emil F*** als Bedienungspersonal dieses Liftes tätig. Die Führung und Überwachung des Betriebes obliegt dem Betriebsleiter. Es ist laufend ein Betriebstagebuch zu führen. Vor der täglichen Inbetriebsetzung sind unter anderem die Trasse, die Fahrbahn und die Schleppspur durch eine Kontrollfahrt zu prüfen. Die Tal- und Bergstationen müssen während des Betriebes besetzt sein. Die Schleppspur ist während des Betriebes in gut befahrbarem Zustand zu erhalten. Insbesondere sind gefahrbringende Vereisungen, starke Unebenheiten, ausgeprägte Querneigungen und ein Gegengefälle zu beseitigen. Der Liftwart der Ausstiegsstelle hat den Betriebsablauf auf dieser zu beobachten. Die Liftwarte in den Stationen haben außerdem die Trasse zu beobachten. Bei Gefahr im Verzug ist der Schlepplift sogleich stillzusetzen. Diese liegt insbesondere vor, wenn ein Benützer stürzt. Bei Gefährdung des Schleppliftes durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse (z.B. Sturm und Gewitter) ist der Betrieb stillzulegen.
Im Betriebstagebuch für den Schlepplift "Hohe-Höhe" sind folgende Eintragungen enthalten: 30.März 1983 und 31.März 1983:
Talstation +2 Grad, Bergstation +4 Grad. 1.April 1983: 8,50 Uhr +2 Grad Talstation, +1 Grad Bergstation. 2.April 1983 am Morgen:
Talstation +1 Grad, Bergstation 0 Grad. Unter dem 1.April 1983 ist die Unterbrechung der Anlage von 15,45 Uhr bis 15,55 Uhr vermerkt. Als Ursache ist starker Nebel eingetragen. Weiters findet sich der Vermerk, daß um 15,45 Uhr eine Frau aus dem Lift gefallen und bewußtlos mit einem Pistengerät geborgen worden sei. Der Tagesbericht vom 1.April 1983 ist vom Betriebsleiter nicht unterschrieben.
Die Trasse des Schleppliftes "Hohe-Höhe" wird am Abend mit einem Pistengerät der Type Käsbohrer, Breite 4,2 m, präpariert. Zu diesem Zweck fährt das Gerät, bedient von einem eigenen Pistenfahrer, einmal die Lifttrasse hinunter, was für den folgenden Tag ausreicht. Dies geschah auch am 31.März 1983.
Am Morgen des 1.April 1983 fuhr der Betriebsleiter die am Abend vorher präparierte Strecke durch. Er stellte dabei eine einwandfreie Präparierung fest. Bei den Präparierungen kommt es vor, daß das Präparierungsgerät infolge seines Gewichtes etwas einsinkt, sodaß sich an den Rändern Erhöhungen von ca. 30 cm ausbilden. Ernst P*** befuhr am 31.März und 1.April 1983 mit seiner Familie und seiner Gattin, der Klägerin, das Schigebiet am Naßfeld. Dabei benützten sie am 31.März 1983 auch den Schlepplift "Hohe-Höhe". Am 1.April 1983 fuhren sie zwischen 10 Uhr und 12 Uhr Schi. Anschließend hielten sie sich bis gegen 14 Uhr in einer Hütte auf und nahmen dort das Mittagessen ein. Sie fuhren dann noch ca. eine Stunde lang und zogen sich schließlich wegen des schlechten Wetters in eine Hütte zurück. Dort trafen sie die bekannten Familien R*** und V*** und traten mit diesen die Rückfahrt an, um über den Lift "Hohe-Höhe" zu den Quartieren zu gelangen.
Am 1.April 1983 herrschte den ganzen Tag über schlechtes Wetter. Im Bereich des Schleppliftes "Hohe-Höhe" gab es teilweise Nieselregen, der fallweise mit Schnee vermischt war. Dadurch erfolgte aber auf der Piste keine Auflage. Die Piste war nicht eisig und befand sich auch nicht in einem solchen gefährlichen Zustand, der die Benützung durch Schifahrer mit den Schikanten nicht zugelassen hätte. Es herrschte damals auch ein Nebeltreiben. Die Nebelschwaden zogen im Bereich des Liftes "Hohe-Höhe" hin und her, sodaß die Sicht dann, wenn die Nebelschwaden auftraten, behindert war.
Die Klägerin fuhr mit dem Schlepplift "Hohe-Höhe" gegen 15,45 Uhr zur Bergstation. Sie benützte mit Gerda V*** denselben Liftbügel, den Liftbügel hinter ihr ihr Gatte Ernst P***. Mit dem Liftbügel vor der Klägerin fuhren Christa R*** und Rudolf V***. Zwei oder drei Liftbügel vor der Klägerin fuhren Hans R*** und eine Tochter der Klägerin. Zwei Liftbügel hinter Ernst P***, also drei Liftbügel hinter der Klägerin, benützte Ralph T*** den Schlepplift. Die Auffahrt der Klägerin und V*** erfolgte normal. Bei der Klägerin deutete nichts auf eine Unsicherheit hin. Ca. 20 bis 30 m unter der Stütze 10 kam die Klägerin zum Sturz. Sie rutschte dann weiter und stieß gegen die Schi des nachkommenden Ralph T***. Dann rutschte die Klägerin weiter und kam ungefähr auf der Höhe der Liftstütze 9 zu liegen. Da Ralph T*** nach der Klägerin das dritte folgende Liftgehänge benützt hatte, betrug der Abstand zwischen der Klägerin und T*** ca. 69 m. Nach dem Sturz rutschte die Klägerin mit einer mittleren Geschwindigkeit von ca. 15 km/h abwärts. Nach einer Rutschstrecke von 38,8 m, die sie in 9,3 Sekunden zurücklegte, stieß sie mit T*** zusammen, der während dieser Zeit eine Strecke von 30,2 m durchfuhr. Die Klägerin erlitt dabei eine Gehirnerschütterung und mehrfache Hautabschürfungen; mit den Verletzungen war eine Augenkoordinationsstörung verbunden. Den Sturz der Klägerin sah auch Hans R***, nachdem die Tochter der Klägerin ihn darauf aufmerksam gemacht hatte. Nach Einlangen bei der Bergstation machte R*** den Liftwart F*** auf den Sturz aufmerksam. Dieser schaltete dann den Lift ab. Bei der Bergstation verrichtete am 1.April 1983 Emil F*** den Dienst. Zum Zeitpunkt des Unfalles hielt er sich in der Bergstation auf. Vom Fenster der Bergstation aus ist, wenn die Sicht nicht durch Nebel behindert wird, die Lifttrasse bis zur Unfallstelle einsehbar. Ob im Zeitpunkt des Unfalles wegen der ziehenden Nebelschwaden die Sicht von der Bergstation aus bis zur Unfallstelle gegeben war, konnte das Erstgericht nicht feststellen. Von der Mitteilung des Unfalles bis zum Abschalten des Liftes durch F*** verging ca. eine Minute. Am 1.April 1983 war beim Lift "Hohe-Höhe" ein schwacher Betrieb. Es gab kaum 100 Fahrten. Eine Beschwerde über den Pistenzustand gab es damals nicht.
Die Pistenpräparierung erfolgte üblicherweise am Abend oder im Fall der Notwendigkeit am Morgen. Wenn eine Schleppspur vereist ist, ist sie aufzurauhen. Wegen Temperaturschwankungen lassen sich Vereisungen nicht vermeiden, wobei im Schleppspurbereich nur harte Vereisungen gefährlich sind. Im gegenständlichen Zeitpunkt war die Piste nicht vereist, sondern nur glatt und mit Schikanten befahrbar. Die Ursache des Sturzes der Klägerin ist nicht festzustellen. Der Sturz ereignete sich in einem Steilstück mit ca. 50 % Neigung. Stürze wie jener der Klägerin können auch bei guten oder durchschnittlich guten Schifahrern vorkommen. Die Klägerin konnte nach dem Sturz keine den Unfall vermeidende oder die Unfallsfolgen verringernde zielführende oder kontrollierte Handlung setzen, die in einem Bremsen oder Ausweichen bestanden hätte. Auch dem nachfolgenden Schleppliftbenützer T*** war es nicht möglich, unfallsverhütende Maßnahmen zu setzen, da ohne zumutbare Selbstgefährdung ein Aussteigen aus der Lifttrasse nicht möglich ist und T*** auf den Lauf des Lifts keinen Einfluß hatte. Für das Aussteigen wäre auch ein koordinierendes Verhalten des anderen Liftbügelbenützers notwendig gewesen.
Nach der Betriebsvorschrift hat der Liftwart auf der Bergstation die Trasse zu beobachten und im Falle des Sturzes den Schlepplift sofort abzustellen. Im Falle des Sturzes der Klägerin hätte daher der Liftwart F*** 1,5 Sekunden danach die Nottaste betätigen können, normale Sichtmöglichkeiten vorausgesetzt. In diesem Falle wäre der Lift nach einem Anhalteweg von ca. 5 bis 6 m zum Stillstand gelangt. Dies bedeutet, daß die Klägerin bis zum Stillstand des Liftes noch ca. 10 m weiter abwärts gerutscht wäre und im Falle der Kollision sich T*** nicht mehr in einem aufwärtsfahrenden Bewegungszustand befunden hätte. Die Kollision eines abrutschenden Liftbenützers, also der Klägerin, mit einem entgegenfahrenden Liftbenützer ist wesentlich gefährlicher als der Zusammenstoß zwischen einem abrutschenden und einem am Liftgehänge stehenden Schifahrer.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß die Beklagten gemäß den Vorschriften des EKHG zu haften hätten, weil ihnen der Nachweis des Einhaltens der Betriebsvorschrift - Überwachung der Betriebstrasse - nicht gelungen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und erklärte die Revision für zulässig. Das Gericht zweiter Instanz stellte im Gegensatz zum Erstgericht ausdrücklich fest, daß zum Zeitpunkt des Sturzes und des Abgleitens der Klägerin der Nebel keine Sicht von der Bergstation zur Unfallsstelle gestattete und daß sich der Sturz mindestens 60 m unter der Bergstation ereignet hat (S 13 des Berufungsurteiles). Im übrigen übernahm es die Feststellungen des Erstgerichtes. Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, daß der Unfall, der nicht durch den Zustand der Schleppspur hervorgerufen wurde, auf ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG zurückzuführen sei, also auf ein Ereignis, das trotz Anwendung aller erdenklichen Sachkunde und Vorsicht eintrat. Es habe Schlechtwetter geherrscht, doch seien Sichtbehinderungen durch Nebel nur im Bereich des Schleppliftes "Hohe-Höhe" aufgetreten, nicht aber bei den anderen in dieser Region betriebenen und mit ersterem im Zusammenhang stehenden Liften. Eine Einstellung wäre wegen des wenn auch nicht besonders großen Publikumsinteresses und der besonderen Funktion dieses Liftes (Rückhollift) nicht möglich und wegen der nur zeitweilig und kurz währenden Sichtbehinderungen auch nicht geboten gewesen. Wenn auch der Nebel nicht plötzlich und unvorhersehbar auftrat, so sei die Sichtbehinderung doch nicht kalkulierbar gewesen, was auch für die Liftbenützer erkennbar war. Eine Betriebsunterbrechung während der jeweiligen Sichtbehinderungen hätte, da davon noch auf der Trasse beförderte Schifahrer betroffen werden konnten, größere Gefahren heraufbeschworen, denn hiedurch hätten nicht ungefährliche Reaktionen (durch vorzeitiges Aussteigen usw.) der angehaltenen Liftbenützer heraufbeschworen werden können. Eine Kontrolle während der Sichtbehinderung sei nicht möglich gewesen. Den Beklagten sei also der Entlastungsbeweis gelungen, weshalb in Stattgebung der Berufung - da der Klageanspruch dem Grunde nach verneint wird - das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen gewesen sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und erklärte die Revision für zulässig. Das Gericht zweiter Instanz stellte im Gegensatz zum Erstgericht ausdrücklich fest, daß zum Zeitpunkt des Sturzes und des Abgleitens der Klägerin der Nebel keine Sicht von der Bergstation zur Unfallsstelle gestattete und daß sich der Sturz mindestens 60 m unter der Bergstation ereignet hat (S 13 des Berufungsurteiles). Im übrigen übernahm es die Feststellungen des Erstgerichtes. Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, daß der Unfall, der nicht durch den Zustand der Schleppspur hervorgerufen wurde, auf ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG zurückzuführen sei, also auf ein Ereignis, das trotz Anwendung aller erdenklichen Sachkunde und Vorsicht eintrat. Es habe Schlechtwetter geherrscht, doch seien Sichtbehinderungen durch Nebel nur im Bereich des Schleppliftes "Hohe-Höhe" aufgetreten, nicht aber bei den anderen in dieser Region betriebenen und mit ersterem im Zusammenhang stehenden Liften. Eine Einstellung wäre wegen des wenn auch nicht besonders großen Publikumsinteresses und der besonderen Funktion dieses Liftes (Rückhollift) nicht möglich und wegen der nur zeitweilig und kurz währenden Sichtbehinderungen auch nicht geboten gewesen. Wenn auch der Nebel nicht plötzlich und unvorhersehbar auftrat, so sei die Sichtbehinderung doch nicht kalkulierbar gewesen, was auch für die Liftbenützer erkennbar war. Eine Betriebsunterbrechung während der jeweiligen Sichtbehinderungen hätte, da davon noch auf der Trasse beförderte Schifahrer betroffen werden konnten, größere Gefahren heraufbeschworen, denn hiedurch hätten nicht ungefährliche Reaktionen (durch vorzeitiges Aussteigen usw.) der angehaltenen Liftbenützer heraufbeschworen werden können. Eine Kontrolle während der Sichtbehinderung sei nicht möglich gewesen. Den Beklagten sei also der Entlastungsbeweis gelungen, weshalb in Stattgebung der Berufung - da der Klageanspruch dem Grunde nach verneint wird - das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen gewesen sei.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Klägerin, in welcher sie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in der Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben.