Rechtssatz RS0023649
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023649
Entscheidungsdatum
23.10.1986
Rechtssatz
Selbst bei Anlegung des strengen Maßstabes des § 9 Abs 2 EKHG kann bei einer kurzfristigen witterungsbedingten Sichtbehinderung (Nebelschwaden) nicht verlangt werden, deshalb sogleich die gesamte Schleppliftanlage einzustellen: Einerseits müssen auf der Strecke befindliche Schifahrer weiterbefördert werden, andererseits muß auf Grund der Eigenart des Betriebes von Schleppliften eine gewisse Mindestgeschicklichkeit der Liftbenützer verlangt werden, vorübergehend sichtbehindernde Situationen entsprechend zu meistern.Selbst bei Anlegung des strengen Maßstabes des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG kann bei einer kurzfristigen witterungsbedingten Sichtbehinderung (Nebelschwaden) nicht verlangt werden, deshalb sogleich die gesamte Schleppliftanlage einzustellen: Einerseits müssen auf der Strecke befindliche Schifahrer weiterbefördert werden, andererseits muß auf Grund der Eigenart des Betriebes von Schleppliften eine gewisse Mindestgeschicklichkeit der Liftbenützer verlangt werden, vorübergehend sichtbehindernde Situationen entsprechend zu meistern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0023649
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19861023_OGH0002_0080OB00048_8600000_001