Die Revision ist berechtigt.
Die klagende Partei vertritt in der Revision den Standpunkt, daß ein konkludenter Rücktritt vom Vertrag weder durch sie selbst noch durch den Masseverwalter erfolgt sei. Ein solcher hätte ohne entsprechende Sachverhaltsfeststellung nicht angenommen werden dürfen. Ihr sei ohne die im Klagebegehren geforderten Informationen die Verfolgung von Aussonderungs- und Ersatzaussonderungsansprüchen nicht möglich. Die Informationserteilung stehe somit in unmittelbarem Zusammenhang mit Aussonderungs- oder Absonderungsrechten und werde daher durch die Konkurseröffnung nicht berührt. § 11 KO wäre daher auch auf den vorliegenden Anspruch auf Erteilung der entsprechenden Informationen analog anzuwenden. Den Ausführungen der klagenden Partei kommt auf Grund der nachstehenden Erwägungen im Ergebnis Berechtigung zu:Die klagende Partei vertritt in der Revision den Standpunkt, daß ein konkludenter Rücktritt vom Vertrag weder durch sie selbst noch durch den Masseverwalter erfolgt sei. Ein solcher hätte ohne entsprechende Sachverhaltsfeststellung nicht angenommen werden dürfen. Ihr sei ohne die im Klagebegehren geforderten Informationen die Verfolgung von Aussonderungs- und Ersatzaussonderungsansprüchen nicht möglich. Die Informationserteilung stehe somit in unmittelbarem Zusammenhang mit Aussonderungs- oder Absonderungsrechten und werde daher durch die Konkurseröffnung nicht berührt. Paragraph 11, KO wäre daher auch auf den vorliegenden Anspruch auf Erteilung der entsprechenden Informationen analog anzuwenden. Den Ausführungen der klagenden Partei kommt auf Grund der nachstehenden Erwägungen im Ergebnis Berechtigung zu:
Nach den getroffenen Feststellungen hat der beklagte Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung im Konkurs des Walter F*** - von hier nicht relevanten Teilbeträgen abgesehen - die als Kaufpreisforderung angemeldeten Konkursforderungen der klagenden Partei als solche anerkannt. Die Anerkennung einer Kaufpreisforderung schließt aber notwendigerweise auch die Anerkennung des Bestandes des zugrundeliegenden Kaufvertrages in sich; wäre der beklagte Masseverwalter tatsächlich von dem Kaufvertrag oder von den Kaufverträgen zurückgetreten, dann bestünden auch keine anerkennungsfähigen Kaufpreisforderungen der Klägerin mehr, sondern nur Schadenersatzansprüche (§ 21 Abs 1 Satz 2 KO), die jedoch nicht geltend gemacht wurden, daher auch nicht anerkannt werden konnten und auch nicht anerkannt worden sind. Im Gegensatz zu dem in HS 1865 geschilderten Fall erstreckte sich das Anerkenntnis des Masseverwalters auf die gesamte relevante Kaufpreisforderung aus den unter Eigentumsvorbehalt verkauften Metallprofilen, so daß die Unterstellung eines schlüssigen gegenteiligen Verhaltens, nämlich eines Vertragsrücktrittes, hier nicht zulässig ist.Nach den getroffenen Feststellungen hat der beklagte Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung im Konkurs des Walter F*** - von hier nicht relevanten Teilbeträgen abgesehen - die als Kaufpreisforderung angemeldeten Konkursforderungen der klagenden Partei als solche anerkannt. Die Anerkennung einer Kaufpreisforderung schließt aber notwendigerweise auch die Anerkennung des Bestandes des zugrundeliegenden Kaufvertrages in sich; wäre der beklagte Masseverwalter tatsächlich von dem Kaufvertrag oder von den Kaufverträgen zurückgetreten, dann bestünden auch keine anerkennungsfähigen Kaufpreisforderungen der Klägerin mehr, sondern nur Schadenersatzansprüche (Paragraph 21, Absatz eins, Satz 2 KO), die jedoch nicht geltend gemacht wurden, daher auch nicht anerkannt werden konnten und auch nicht anerkannt worden sind. Im Gegensatz zu dem in HS 1865 geschilderten Fall erstreckte sich das Anerkenntnis des Masseverwalters auf die gesamte relevante Kaufpreisforderung aus den unter Eigentumsvorbehalt verkauften Metallprofilen, so daß die Unterstellung eines schlüssigen gegenteiligen Verhaltens, nämlich eines Vertragsrücktrittes, hier nicht zulässig ist.
Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit § 21 KO im Sinne der bisherigen Rechtsprechung (vgl etwa JBl 1957, 218 mit Glosse von Demelius) auch für den unter Eigentumsvorbehalt erfolgten Verkauf von Gegenständen anwendbar ist, zumal diese Bestimmung voraussetzt, daß der Kaufvertrag bei Konkurseröffnung noch von keiner Seite voll erfüllt ist; tatsächlich hat aber der Verkäufer alle ihn treffenden Pflichten aus dem Kaufvertrag erfüllt, wenn er dem Käufer den Besitz an der veräußerten Sache wenngleich unter Eigentumsvorbehalt übertragen hat. Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck, KO9, Rz 18 zu § 17 dKO, der § 21 öKO entspricht, mit weiteren Nachweisen) versuchen die Unterstellung des Vorkaufes mit Eigentumsvorbehalt unter die erwähnte Leistungsstörungsregel des Konkursrechtes damit zu begründen, daß es nicht auf die Erfüllungshandlung, sondern auf den Leistungserfolg ankomme, und meinen, der Verkäufer habe solange den Vertrag nicht erfüllt, als das Eigentum an der Sache nicht auf den Käufer übergegangen sei; dabei wird aber übersehen, daß der Verkäufer keine weiteren Erfüllungshandlungen schuldet und der Eigentumsübergang vereinbarungsgemäß ausschließlich von der Erfüllung der Zahlungspflicht des Käufers abhängt, worauf der Verkäufer keine Ingerenz hat. Von einem Vertragsrücktritt des beklagten Masseverwalters - den dieser übrigens gar nicht behauptet hat - kann aber nach der Aktenlage keine Rede sein, so daß die klagende Partei bei Zutreffen der von ihr behaupteten Sachverhaltsvoraussetzungen das Recht hat, im Sinne der folgenden Erwägungen vom beklagten Masseverwalter die zur Ausübung ihrer aus dem vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalt zustehenden Rechte erforderlichen Informationen zu verlangen:Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit Paragraph 21, KO im Sinne der bisherigen Rechtsprechung vergleiche etwa JBl 1957, 218 mit Glosse von Demelius) auch für den unter Eigentumsvorbehalt erfolgten Verkauf von Gegenständen anwendbar ist, zumal diese Bestimmung voraussetzt, daß der Kaufvertrag bei Konkurseröffnung noch von keiner Seite voll erfüllt ist; tatsächlich hat aber der Verkäufer alle ihn treffenden Pflichten aus dem Kaufvertrag erfüllt, wenn er dem Käufer den Besitz an der veräußerten Sache wenngleich unter Eigentumsvorbehalt übertragen hat. Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland vergleiche Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck, KO9, Rz 18 zu Paragraph 17, dKO, der Paragraph 21, öKO entspricht, mit weiteren Nachweisen) versuchen die Unterstellung des Vorkaufes mit Eigentumsvorbehalt unter die erwähnte Leistungsstörungsregel des Konkursrechtes damit zu begründen, daß es nicht auf die Erfüllungshandlung, sondern auf den Leistungserfolg ankomme, und meinen, der Verkäufer habe solange den Vertrag nicht erfüllt, als das Eigentum an der Sache nicht auf den Käufer übergegangen sei; dabei wird aber übersehen, daß der Verkäufer keine weiteren Erfüllungshandlungen schuldet und der Eigentumsübergang vereinbarungsgemäß ausschließlich von der Erfüllung der Zahlungspflicht des Käufers abhängt, worauf der Verkäufer keine Ingerenz hat. Von einem Vertragsrücktritt des beklagten Masseverwalters - den dieser übrigens gar nicht behauptet hat - kann aber nach der Aktenlage keine Rede sein, so daß die klagende Partei bei Zutreffen der von ihr behaupteten Sachverhaltsvoraussetzungen das Recht hat, im Sinne der folgenden Erwägungen vom beklagten Masseverwalter die zur Ausübung ihrer aus dem vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalt zustehenden Rechte erforderlichen Informationen zu verlangen:
Der Klägerin steht nach dem eigenen Vorbringen angeblich der Eigentumsvorbehalt mit Verlängerung für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltssachen zu; sie behauptet, daß vom Eigentumsvorbehalt erfaßte Sachen möglicherweise teilweise vor und teilweise nach Konkurseröffnung weiterveräußert worden seien, und daß sie deshalb Anspruch auf Auskunft habe, um ihre Ersatzaussonderungs- und/oder Absonderungsansprüche auf die im voraus (offenbar sicherungsweise) abgetretenen Kaufpreisforderungen gegen Dritterwerber ausüben zu können. Dabei sind folgende Fallgruppen denkbar:
Wurde das Aussonderungsgut nach Konkurseröffnung (vom beklagten Masseverwalter) weiterveräußert, kommt der Frage wesentliche Bedeutung zu, ob die klagende Partei bisher vom Kaufvertrag bzw. von den Kaufverträgen zurückgetreten ist oder nicht. Ein solches Rücktrittsrecht kann sie unabhängig von der erfolgten Geltendmachung der Kaufpreisforderung im Konkurs immer noch ausüben. In diesem Fall hätte die klagende Partei einen Ersatzaussonderungsanspruch aufgrund des Surrogationsprinzips gemäß § 44 Abs 2 KO (vgl. Klang1 II/2 1002; SZ 34/113; SZ 37/91 ua). Andernfalls stünde der klagenden Partei auf Grund der (behaupteten) Vorausabtretungsvereinbarung ein Absonderungsanspruch an der Kaufpreisforderung der Masse gegen den bzw die Dritterwerber zu (vgl. SZ 7/178, 5 Ob 687/77 ua). Wurde das Vorbehaltsgut schon vor der Konkurseröffnung weiter veräußert, dann hätte die klagende Partei für den Fall der Richtigkeit ihres Vorbringens auf Grund der Vorausabtretungsvereinbarung (verlängerter Eigentumsvorbehalt) ebenfalls einen Absonderungsanspruch an den Kaufpreisforderungen gegen den bzw. die Dritterwerber. In all diesen Fällen wäre ihr der beklagte Masseverwalter im Sinne des Klagebegehrens auskunftspflichtig. Dieser Auskunftsanspruch der klagenden Partei ist nicht von § 14 Abs 1 KO erfaßt, weil er nicht als Konkursforderung qualifiziert werden kann, wie das Erstgericht meinte; vielmehr handelt es sich um die Beschaffung der für die Durchsetzung von Ersatzaussonderungs- und/oder Absonderungsansprüchen notwendigen Voraussetzungen, die gemäß § 11 KO ebenso wie diese Ansprüche selbst von der Konkurseröffnung nicht berührt sind.Wurde das Aussonderungsgut nach Konkurseröffnung (vom beklagten Masseverwalter) weiterveräußert, kommt der Frage wesentliche Bedeutung zu, ob die klagende Partei bisher vom Kaufvertrag bzw. von den Kaufverträgen zurückgetreten ist oder nicht. Ein solches Rücktrittsrecht kann sie unabhängig von der erfolgten Geltendmachung der Kaufpreisforderung im Konkurs immer noch ausüben. In diesem Fall hätte die klagende Partei einen Ersatzaussonderungsanspruch aufgrund des Surrogationsprinzips gemäß Paragraph 44, Absatz 2, KO vergleiche Klang1 II/2 1002; SZ 34/113; SZ 37/91 ua). Andernfalls stünde der klagenden Partei auf Grund der (behaupteten) Vorausabtretungsvereinbarung ein Absonderungsanspruch an der Kaufpreisforderung der Masse gegen den bzw die Dritterwerber zu vergleiche SZ 7/178, 5 Ob 687/77 ua). Wurde das Vorbehaltsgut schon vor der Konkurseröffnung weiter veräußert, dann hätte die klagende Partei für den Fall der Richtigkeit ihres Vorbringens auf Grund der Vorausabtretungsvereinbarung (verlängerter Eigentumsvorbehalt) ebenfalls einen Absonderungsanspruch an den Kaufpreisforderungen gegen den bzw. die Dritterwerber. In all diesen Fällen wäre ihr der beklagte Masseverwalter im Sinne des Klagebegehrens auskunftspflichtig. Dieser Auskunftsanspruch der klagenden Partei ist nicht von Paragraph 14, Absatz eins, KO erfaßt, weil er nicht als Konkursforderung qualifiziert werden kann, wie das Erstgericht meinte; vielmehr handelt es sich um die Beschaffung der für die Durchsetzung von Ersatzaussonderungs- und/oder Absonderungsansprüchen notwendigen Voraussetzungen, die gemäß Paragraph 11, KO ebenso wie diese Ansprüche selbst von der Konkurseröffnung nicht berührt sind.
Da sich die Vorinstanzen, von anderen Rechtsansichten ausgehend, mit den dargelegten Problemen nicht auseinandergesetzt haben, war die Rechtssache unter Aufhebung der Entscheidungen beider Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung in die erste Instanz zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.