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Entscheidung 8 Ob 49/03v×

Entscheidung 8 Ob 49/03v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob49/03v

Entscheidungsdatum

10.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Konkurssache des Gemeinschuldners Johann J*****, Kfz-Handel und Werkstätte, *****, vertreten durch Dr. Rudolf Schaller, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gemeinschuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 19. Februar 2003, GZ 28 R 4/03v-30, womit der Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 16. Dezember 2002, GZ 26 S 245/02k-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der als "außerordentlich" bezeichnete Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 28. 11. 2002 eröffnete das Erstgericht das Konkursverfahren.

Einen gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Gemeinschuldners wies das Erstgericht mit Beschluss vom 16. 12. 2002 als verspätet zurück.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht einem gegen den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichtes erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobene, als "außerordentlich" bezeichnete Rekurs des Gemeinschuldners ist unzulässig. Gemäß Paragraph 171, KO sind auf das Konkursverfahren, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. Mangels ausdrücklicher Regelung in der Bestimmung des Paragraph 176, KO gelten die Anfechtungsbeschränkungen der Paragraphen 527, Absatz 2 und 528 ZPO auch im Konkursverfahren, sofern die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht überhaupt ausgeschlossen ist. Nach völlig einheitlicher Rechtsprechung sind daher im Konkursverfahren Revisionsrekurse gegen konforme Beschlüsse nicht zulässig (RIS-Justiz RS0044101; zuletzt etwa 8 Ob 218/02w; 8 Ob 44/02g). Der Revisionsrekurs des Gemeinschuldners ist daher absolut unzulässig. Der anderslautende Zulassungsausspruch des Rekursgerichtes, das (nur) die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses aussprach, gilt als nicht beigesetzt (RIS-Justiz RS0042369; für das Konkursverfahren zuletzt 8 Ob 25/99f).

Anmerkung

E69204 8Ob49.03v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00049.03V.0410.000

Dokumentnummer

JJT_20030410_OGH0002_0080OB00049_03V0000_000