Der vom Vater erhobene Revisionsrekurs ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruches des Rekursgerichtes nicht zulässig (vgl § 71 Abs 1 AußStrG).Der vom Vater erhobene Revisionsrekurs ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruches des Rekursgerichtes nicht zulässig vergleiche Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG).
Vorweg ist festzuhhalten, dass es der ständigen Rechtsprechung entspricht, dass das tatsächliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen entscheidend ist und nicht die steuerliche Beurteilung(vgl dazu auch Schwimann/Kollmasch Unterhaltsrecht3, 45 mwN; Stabentheiner in Rummel ABGB2 § 140 5a; RIS-Justiz RS0013386 mwN; zuletzt 9 Ob 8/05z, insb aber 6 Ob 119/98p).Vorweg ist festzuhhalten, dass es der ständigen Rechtsprechung entspricht, dass das tatsächliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen entscheidend ist und nicht die steuerliche Beurteilung(vgl dazu auch Schwimann/Kollmasch Unterhaltsrecht3, 45 mwN; Stabentheiner in Rummel ABGB2 Paragraph 140, 5a; RIS-Justiz RS0013386 mwN; zuletzt 9 Ob 8/05z, insb aber 6 Ob 119/98p).
Im Kern ist hier das Rekursgericht davon ausgegangen, dass die Erbschaftssteuer vom Vater, soweit sie nicht ohnehin durch die ererbten Sparbücher abgedeckt werden kann, aus dessen äußert umfangreichen Vermögensstamm zu tragen ist (vgl dazu auch Schwimann/Kollmasch Unterhaltsrecht3, 50 mwN; Stabentheiner in Rummel ABGB2 § 140 Rz 5). Die Ausführungen des Revisionsrekurses zur Frage des Entstehens der Steuerschuld und der Frage der Fälligkeit bieten keinen Ansatzpunkt für eine neuerliche Auseinandersetzung mit dieser Rechtsansicht des Rekursgerichtes.Im Kern ist hier das Rekursgericht davon ausgegangen, dass die Erbschaftssteuer vom Vater, soweit sie nicht ohnehin durch die ererbten Sparbücher abgedeckt werden kann, aus dessen äußert umfangreichen Vermögensstamm zu tragen ist vergleiche dazu auch Schwimann/Kollmasch Unterhaltsrecht3, 50 mwN; Stabentheiner in Rummel ABGB2 Paragraph 140, Rz 5). Die Ausführungen des Revisionsrekurses zur Frage des Entstehens der Steuerschuld und der Frage der Fälligkeit bieten keinen Ansatzpunkt für eine neuerliche Auseinandersetzung mit dieser Rechtsansicht des Rekursgerichtes.
Soweit der Revisionsrekurswerber releviert, dass das Verfahren des Rekursgerichtes nichtig bzw mangelhaft wäre, weil es völlig neue „Beweisergebnisse" berücksichtigt hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass sich das Rekursgericht weitgehend auf die eigenen Angaben des Revisionsrekurswerbers gestützt hat. Auch sind die Einschätzungen hinsichtlich früherer Einkünfte aus Mieterträgen im Zusammenhang mit der mangelnden Berücksichtigung der „Verluste" aus dem „Tauchgewerbe" weitgehend ohne Relevanz. Hat das Rekursgericht doch zutreffend aufgezeigt, dass nach ständiger Judikatur die Verluste, soweit sie auf Anlagenabschreibungen und andere Abschreibungen sowie Zuweisungen an Investitionsfreibeträgen beruhen und keine tatsächlichen Mittelabflüsse (wirtschaftliche Vermögensverminderungen) bewirken, nicht zu berücksichtigen sind (vgl RIS-Justiz RS0047423 mwN insb OGH 1 Ob 2082/96z oder OGH 5 Ob 67/99k; RIS-Justiz RS0013386 mwN etwa 7 Ob 52/98t). Konkrete Ausführungen, welche Verluste nun tatsächlich zu berücksichtigen gewesen wären, finden sich im Revisionsrekurs aber nicht. Ähnliches gilt auch hinsichtlich der mangelnden Berücksichtigung der Verluste aus der Land- und Forstwirtschaft. Hat hier doch schon das Erstgericht darauf hingewiesen, dass es sich im Ergebnis um eine - mangels bisher getätigter Investitionen - „Liebhaberei" des Kindesvaters handle, was vom Rekursgericht auch übernommen wurde. Insoweit bedarf es aber auch keiner Auseinandersetzung mit der vom Rekursgericht weiters herangezogenen Begründung, dass es dem unterhaltsberechtigten Kind gar nicht zumutbar wäre, Verluste aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, die erst in späterer Zeit nach Beendigung der Unterhaltspflicht zu einem höheren Einkommen führen könnte (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0047590 mwN insb OGH 2 Ob 180/02p). Soweit der Revisionsrekurswerber vermeint, dass es ihm nicht verwehrt werden könne im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens" expansive Schritte" zu unternehmen, hat er nicht nachgewiesen, inwieweit dies nicht aus seinem umfangreichen Liegenschaftsvermögen finanziert werden könnte.Soweit der Revisionsrekurswerber releviert, dass das Verfahren des Rekursgerichtes nichtig bzw mangelhaft wäre, weil es völlig neue „Beweisergebnisse" berücksichtigt hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass sich das Rekursgericht weitgehend auf die eigenen Angaben des Revisionsrekurswerbers gestützt hat. Auch sind die Einschätzungen hinsichtlich früherer Einkünfte aus Mieterträgen im Zusammenhang mit der mangelnden Berücksichtigung der „Verluste" aus dem „Tauchgewerbe" weitgehend ohne Relevanz. Hat das Rekursgericht doch zutreffend aufgezeigt, dass nach ständiger Judikatur die Verluste, soweit sie auf Anlagenabschreibungen und andere Abschreibungen sowie Zuweisungen an Investitionsfreibeträgen beruhen und keine tatsächlichen Mittelabflüsse (wirtschaftliche Vermögensverminderungen) bewirken, nicht zu berücksichtigen sind vergleiche RIS-Justiz RS0047423 mwN insb OGH 1 Ob 2082/96z oder OGH 5 Ob 67/99k; RIS-Justiz RS0013386 mwN etwa 7 Ob 52/98t). Konkrete Ausführungen, welche Verluste nun tatsächlich zu berücksichtigen gewesen wären, finden sich im Revisionsrekurs aber nicht. Ähnliches gilt auch hinsichtlich der mangelnden Berücksichtigung der Verluste aus der Land- und Forstwirtschaft. Hat hier doch schon das Erstgericht darauf hingewiesen, dass es sich im Ergebnis um eine - mangels bisher getätigter Investitionen - „Liebhaberei" des Kindesvaters handle, was vom Rekursgericht auch übernommen wurde. Insoweit bedarf es aber auch keiner Auseinandersetzung mit der vom Rekursgericht weiters herangezogenen Begründung, dass es dem unterhaltsberechtigten Kind gar nicht zumutbar wäre, Verluste aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, die erst in späterer Zeit nach Beendigung der Unterhaltspflicht zu einem höheren Einkommen führen könnte vergleiche dazu auch RIS-Justiz RS0047590 mwN insb OGH 2 Ob 180/02p). Soweit der Revisionsrekurswerber vermeint, dass es ihm nicht verwehrt werden könne im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens" expansive Schritte" zu unternehmen, hat er nicht nachgewiesen, inwieweit dies nicht aus seinem umfangreichen Liegenschaftsvermögen finanziert werden könnte.
Insgesamt zeigt der Revisionsrekurs jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG auf.Insgesamt zeigt der Revisionsrekurs jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf.