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Entscheidung 8 Ob 49/08a×

Entscheidung 8 Ob 49/08a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob49/08a

Entscheidungsdatum

02.09.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen des Werner T*****, vertreten durch Dr. Karl Muzik, Rechtsanwalt in Wien, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. 4. 2008, 8 Ob 49/08a, wird in seiner Begründung dahin berichtigt, dass diese auf S 5 anstelle „der Revisionsrekurs des Gemeinschuldners ist zulässig ..."

zu lauten hat: „der Revisionsrekurs des Masseverwalters ist zulässig

...".

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 419, ZPO in Verbindung mit Paragraph 430, ZPO, welche Bestimmungen auch im Konkursverfahren gelten (Rechberger in Rechberger, ZPO3 Paragraph 419, Rz 2 mwN), kann das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, jederzeit unter anderem Schreibfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten berichtigen. Aus dem angeführten Beschluss ergibt sich unzweifelhaft, dass der Masseverwalter - und nicht der Gemeinschuldner, wie es in S 5 aufgrund eines offensichtlichen Schreib- bzw Diktierfehlers heißt - Revisionsrekurs erhoben hat. Dieser Irrtum war daher zu berichtigen.

Anmerkung

E88515 8Ob49.08a-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00049.08A.0902.000

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2008

Dokumentnummer

JJT_20080902_OGH0002_0080OB00049_08A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung