[4] Die Revision der Kläger ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
[5] 1. Soweit sich die Kläger auf einen Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG berufen, ist darauf zu verweisen, dass der sachliche Anwendungsbereich dieser Bestimmung im Zivilrechtlichen Indexierungs-Anpassungsgesetz (ZIAG), BGBl I 2025/110, dahin klargestellt wurde, dass diese Vorschrift auf Mietverhältnisse, die nicht darauf angelegt sind, dass der unternehmerische Vermieter seine Leistung innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig erbringt, nicht anzuwenden ist. Diese Änderung ist mit 1. 1. 2026 in Kraft getreten, aber aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 41a Abs 41 KSchG auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden. Nach der Absicht des Gesetzgebers handelt es sich um eine bloße Klarstellung der bisherigen Rechtslage im Sinne der kurz zuvor ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 10 Ob 15/25s (ErläutRV 279 BlgNR 28. GP 4). Seither hat der Oberste Gerichtshof schon mehrfach darauf hingewiesen, dass keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität einer solchen authentischen Interpretation bestehen (1 Ob 87/25p; 6 Ob 67/25h; 6 Ob 78/25a). Die auf § 6 Abs 2 Z 4 KSchG gestützten Revisionsausführungen gehen damit ins Leere. 1. Soweit sich die Kläger auf einen Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, KSchG berufen, ist darauf zu verweisen, dass der sachliche Anwendungsbereich dieser Bestimmung im Zivilrechtlichen Indexierungs-Anpassungsgesetz (ZIAG), BGBl I 2025/110, dahin klargestellt wurde, dass diese Vorschrift auf Mietverhältnisse, die nicht darauf angelegt sind, dass der unternehmerische Vermieter seine Leistung innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig erbringt, nicht anzuwenden ist. Diese Änderung ist mit 1. 1. 2026 in Kraft getreten, aber aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in Paragraph 41 a, Absatz 41, KSchG auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden. Nach der Absicht des Gesetzgebers handelt es sich um eine bloße Klarstellung der bisherigen Rechtslage im Sinne der kurz zuvor ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 10 Ob 15/25s (ErläutRV 279 BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 4, ). Seither hat der Oberste Gerichtshof schon mehrfach darauf hingewiesen, dass keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität einer solchen authentischen Interpretation bestehen (1 Ob 87/25p; 6 Ob 67/25h; 6 Ob 78/25a). Die auf Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, KSchG gestützten Revisionsausführungen gehen damit ins Leere.
[6] 2. Die Kläger machen weiters geltend, dass die Wertsicherungsvereinbarung gegen § 6 Abs 3 KSchG verstoße, weil nicht klar sei, welches Jahr als Basisindex heranzuziehen sei, und der Vertrag auch so ausgelegt werden könne, dass die Berechnung aufgrund des Index für September 2019 zu erfolgen habe, sodass die Wertsicherung grob vordatiert sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanzen die vorbehaltslosen Mietzinszahlungen der Kläger nach § 863 ABGB als schlüssige Zustimmung zu der von der Beklagten aufgrund des Index für September 2020 vorgenommenen Wertanpassung qualifizierten. Eine konkludente Erklärung darf freilich nur angenommen werden, wenn das Verhalten nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist (RS0013947). Die Vorinstanzen stützen sich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 10 Ob 15/25s, die in der vorbehaltlosen Zahlung der vorgeschriebenen Mietzinse die konkludente Anpassung einer Wertsicherungsvereinbarung erblickte. Dieser Entscheidung lag ein an die Mieter gerichtetes Schreiben zugrunde, mit welchem der Ausgangsmonat der Wertsicherung richtiggestellt wurde, und ist deshalb nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Vorinstanzen vertreten aber auch hier, dass die Kläger aufgrund des Unterbleibens einer Wertanpassung für das Jahr 2021 und der erstmaligen Erhöhung des Mietzinses für das Jahr 2022 erkannt hätten, dass die Beklagte nicht den Index für September 2019 sondern jenen für September 2020 als Basiswert heranziehen möchte und sie dem durch ihre vorbehaltslosen Zahlungen zustimmten. Diese Rechtsansicht der Vorinstanzen, die auch im vorliegenden Fall eine konkludente Zustimmung angenommen haben, ist zumindest vertretbar. Ob eine konkludente Willenserklärung vorliegt, kann im Übrigen nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet deshalb für sich genommen keine erhebliche Rechtsfrage (RS0081754; RS0107199). 2. Die Kläger machen weiters geltend, dass die Wertsicherungsvereinbarung gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG verstoße, weil nicht klar sei, welches Jahr als Basisindex heranzuziehen sei, und der Vertrag auch so ausgelegt werden könne, dass die Berechnung aufgrund des Index für September 2019 zu erfolgen habe, sodass die Wertsicherung grob vordatiert sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanzen die vorbehaltslosen Mietzinszahlungen der Kläger nach Paragraph 863, ABGB als schlüssige Zustimmung zu der von der Beklagten aufgrund des Index für September 2020 vorgenommenen Wertanpassung qualifizierten. Eine konkludente Erklärung darf freilich nur angenommen werden, wenn das Verhalten nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist (RS0013947). Die Vorinstanzen stützen sich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 10 Ob 15/25s, die in der vorbehaltlosen Zahlung der vorgeschriebenen Mietzinse die konkludente Anpassung einer Wertsicherungsvereinbarung erblickte. Dieser Entscheidung lag ein an die Mieter gerichtetes Schreiben zugrunde, mit welchem der Ausgangsmonat der Wertsicherung richtiggestellt wurde, und ist deshalb nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Vorinstanzen vertreten aber auch hier, dass die Kläger aufgrund des Unterbleibens einer Wertanpassung für das Jahr 2021 und der erstmaligen Erhöhung des Mietzinses für das Jahr 2022 erkannt hätten, dass die Beklagte nicht den Index für September 2019 sondern jenen für September 2020 als Basiswert heranziehen möchte und sie dem durch ihre vorbehaltslosen Zahlungen zustimmten. Diese Rechtsansicht der Vorinstanzen, die auch im vorliegenden Fall eine konkludente Zustimmung angenommen haben, ist zumindest vertretbar. Ob eine konkludente Willenserklärung vorliegt, kann im Übrigen nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet deshalb für sich genommen keine erhebliche Rechtsfrage (RS0081754; RS0107199).
[7] 3. Die Behauptung der Kläger, dass ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG vorliege, weil keine Senkung des Miezinses vorgesehen sei, widerspricht dem Wortlaut der Vereinbarung, welche eine Wertsicherungsanpassung ausdrücklich auch für den Fall eines sinkenden Verbraucherpreisindex vorschreibt. 3. Die Behauptung der Kläger, dass ein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG vorliege, weil keine Senkung des Miezinses vorgesehen sei, widerspricht dem Wortlaut der Vereinbarung, welche eine Wertsicherungsanpassung ausdrücklich auch für den Fall eines sinkenden Verbraucherpreisindex vorschreibt.
[8] 4. Da die Kläger in ihrer Revision nicht darlegen, inwiefern die österreichische Rechtslage gegen die Richtlinie 93/13/EWG verstoßen könnte, besteht auch keine Veranlassung zur Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens. Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
[9] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.