Mit dem vom OGH bestätigten Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 5. Mai 1971 15 R 36/71 in der Rechtssache des Kreisgerichtes Wels 3 Cg 107/69) wurden die Beklagten schuldig erkannt, den Klägern im Sinne des § 20 WWG ein Geschäftslokal im Erdgeschoß des neu errichteten Hauses in W, K-Platz 5, mit einer Front zum K-Platz in einer Länge von etwa 4 m und im Ausmaß von etwa 42 m2 samt Zubehör (Mitbenützung eines WC) zur Miete oder zum Wohnungseigentum anzubieten.Mit dem vom OGH bestätigten Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 5. Mai 1971 15 R 36/71 in der Rechtssache des Kreisgerichtes Wels 3 Cg 107/69) wurden die Beklagten schuldig erkannt, den Klägern im Sinne des Paragraph 20, WWG ein Geschäftslokal im Erdgeschoß des neu errichteten Hauses in W, K-Platz 5, mit einer Front zum K-Platz in einer Länge von etwa 4 m und im Ausmaß von etwa 42 m2 samt Zubehör (Mitbenützung eines WC) zur Miete oder zum Wohnungseigentum anzubieten.
Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger die Beklagten schuldig zu erkennen, im Erdgeschoß des genannten Hauses die Geschäftsräume derart abzuteilen, daß sich ein Geschäftslokal im oben angeführten Ausmaß ergibt und ihnen dieses Geschäftslokal samt Zubehör zu übergeben. Hiezu brachten sie vor, die Beklagten seien auf Grund des angeführten Urteiles zur Abgabe einer Willenserklärung im Sinne des Urteilsspruches verpflichtet gewesen. Die Kläger hätten mit Schreiben vom 6. März 1972 das Anbot der Beklagten zur Miete des Geschäftslokales, das mit der Rechtskraft des Urteiles als abgegeben gelte, angenommen. Mit der Annahme des Anbotes sei ein Mietvertrag hinsichtlich des Geschäftslokales zustande gekommen, da das Bestandobjekt durch das Urteil und dessen Mietzins durch die gesetzliche Regelung des § 15 WWG festgelegt seien. Einer Exekutionsführung nach § 354 EO habe es nicht bedurft. Sie wäre geradezu unzulässig gewesen.Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger die Beklagten schuldig zu erkennen, im Erdgeschoß des genannten Hauses die Geschäftsräume derart abzuteilen, daß sich ein Geschäftslokal im oben angeführten Ausmaß ergibt und ihnen dieses Geschäftslokal samt Zubehör zu übergeben. Hiezu brachten sie vor, die Beklagten seien auf Grund des angeführten Urteiles zur Abgabe einer Willenserklärung im Sinne des Urteilsspruches verpflichtet gewesen. Die Kläger hätten mit Schreiben vom 6. März 1972 das Anbot der Beklagten zur Miete des Geschäftslokales, das mit der Rechtskraft des Urteiles als abgegeben gelte, angenommen. Mit der Annahme des Anbotes sei ein Mietvertrag hinsichtlich des Geschäftslokales zustande gekommen, da das Bestandobjekt durch das Urteil und dessen Mietzins durch die gesetzliche Regelung des Paragraph 15, WWG festgelegt seien. Einer Exekutionsführung nach Paragraph 354, EO habe es nicht bedurft. Sie wäre geradezu unzulässig gewesen.
Die Beklagten und die Nebenintervenientin wendeten ein, das nach dem Exekutionstitel den Beklagten zustehende Wahlrecht könne nicht durch die Kläger ausgeübt werden. Das Anbot gelte auch nicht durch die Rechtskraft des Exekutionstitels als abgegeben. Die Kläger hätten vielmehr zur Herbeifuhrung des Anbotes Exekution nach § 354 EO, führen müssen. Es sei daher ein Mietvertrag gar nicht zustande gekommen. Im übrigen sei den Beklagten die Stellung eines Anbotes weder möglich noch zumutbar, weil das anzubietende Lokal gar nicht bestehe, eine Bewilligung für den Umbau nicht vorhanden sei, auch in keiner Weise für die Umbaukosten vorgesorgt und das gesamte Erdgeschoß im guten Glauben an die Nebenintervenientin vermietet worden sei.Die Beklagten und die Nebenintervenientin wendeten ein, das nach dem Exekutionstitel den Beklagten zustehende Wahlrecht könne nicht durch die Kläger ausgeübt werden. Das Anbot gelte auch nicht durch die Rechtskraft des Exekutionstitels als abgegeben. Die Kläger hätten vielmehr zur Herbeifuhrung des Anbotes Exekution nach Paragraph 354, EO, führen müssen. Es sei daher ein Mietvertrag gar nicht zustande gekommen. Im übrigen sei den Beklagten die Stellung eines Anbotes weder möglich noch zumutbar, weil das anzubietende Lokal gar nicht bestehe, eine Bewilligung für den Umbau nicht vorhanden sei, auch in keiner Weise für die Umbaukosten vorgesorgt und das gesamte Erdgeschoß im guten Glauben an die Nebenintervenientin vermietet worden sei.
Das Erstgericht erkannte im Sinne der Klage, wobei es eine Leistungsfrist von 14 Tagen festsetzte.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes nur im Ausspruch über die Leistungsfrist insoweit ab, als es für beide Leistungen eine Frist von 6 Monaten festsetzte, bestätigte es aber im übrigen und sprach aus, daß der von der teilweisen Stattgebung der Berufungen betroffene Wert des Streitgegenstandes 1000 S und der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 50.000 S übersteigt.
Die Untergerichte gingen von folgendem Sachverhalt aus.
Mit dem Bescheid des Bundesministeriums für Bauten und Technik vom 24. November 1967 wurde die Fondshilfe zum Wiederaufbau des Hauses der Beklagten in W, K-Platz 5, bewilligt. Auf Antrag der Beklagten vom 30. Juni 1969 wurde jedoch mit dem Bescheid des genannten Ministeriums vom 17. September 1969 die Herausnahme des Erdgeschosses aus der Fondsfinanzierung genehmigt, dessen Wiederaufbau die Beklagten selbst finanzierten. Bei der Wiedererrichtung des Hauses wurde eine Teilung des Erdgeschosses in zwei Geschäftslokale, wie sie vor dem Abbruch des Hauses bestanden haben, nicht mehr geplant, sondern an deren Stelle ein einziges, aus mehreren Räumen bestehendes Geschäftslokal im Ausmaß von rund 126.78 m2 errichtet, das von der Nebenintervenientin gemietet und auch bezogen wurde. Das Urteil des OGH vom 24. November 1971, das das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz im Vorprozeß bestätigte, wurde den Parteien am 11. Feber 1972 zugestellt. Am 6. März 1972 richteten die Kläger an die Beklagten als Hauseigentümer ein Schreiben, in dem sie unter Bezugnahme auf das Urteil im Vorprozeß erklärten, das Anbot zur Mitte des im Urteil angeführten Geschäftsraumes anzunehmen, und in dem sie die Beklagten zur Übergabe des Geschäftsraumes aufforderten. Schon am 5. Feber 1970 wies der Vertreter der Kläger in einem Schreiben an die Nebenintervenientin auf den von den Klägern hinsichtlich eines Teiles des Erdgeschosses geltend gemachten Anspruch und auf den anhängigen Rechtsstreit.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, mit der Annahme des im rechtskräftigen Urteil enthaltenen Anbotes zur Miete sei - anders als im Falle des Anbotes zur Erwerbung des Wohnungseigentums - der Mietvertrag zustande gekommen. Die Beklagten könnten dem auf Übergabe des Bestandgegenstandes gerichteten Klagebegehren nicht mit Erfolg die Einwendung der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Leistung aus den von ihnen angeführten Gründen entgegensetzen.
Das Berufungsgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Die Ausübung des Wahlrechtes sei zwar nach dem Exekutionstitel den Beklagten zugestanden. Da sie aber das Wahlrecht nicht ausgeübt hätten, sei es auf die Kläger übergegangen.
Anders als beim Anbot zur Erwerbung des Wohnungseigentums, das wegen seiner besonderen Ausgestaltung nur nach § 354 EC) erzwungen werden könne, handle es sich bei der Verpflichtung zum Anbot zur Miete um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, die nach § 367 Abs. 1 EO mit der Rechtskraft des Urteiles als abgegeben gelte, wenn dem Urteilsspruch die entscheidenden Belange der Miete entnommen werden können. Der Mietgegenstand sei durch den Exekutionstitel hinreichend bezeichnet. Das Urteil verpflichtete auch zum Anbot von Miete "im Sinne des § 20 WWG". Damit sei auch dem Erfordernis der Bestimmtheit des Mietzinses mit Rücksicht auf die gesetzliche Regelung des § 15 WWG entsprochen. Sei aber durch die Annahme des Anbotes seitens der Kläger ein Mietverhältnis zustande gekommen, ergebe sich daraus die Verpflichtung der Beklagten zur Übergabe des zum ordnungsgemäßen Gebrauch tauglichen Mietgegenstandes. Die Beklagten könnten sich auch nicht auf Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung berufen. Alle ihre diesbezüglichen Einwände seien bereits im Vorprozeß erörtert und als nicht beachtlich erklärt worden. Die Beklagten könnten den Umstand, daß sie den Mietgegenstand an die Nebenintervenientin weitervermietet haben, dem Leistungsbegehren der Kläger auf Übergabe des Mietgegenstandes nicht die Einrede der Unmöglichkeit der Leistung entgegensetzen. Die Beklagten könnten sich auch nicht auf den Mangel einer baubehördlichen Bewilligung für das zu übergebende Geschäftslokal berufen, da sie gar nicht behauptet hätten, sich um eine solche Bewilligung überhaupt bemüht zu haben, obwohl sie verpflichtet seien, alles zu unternehmen, um die ihnen im Urteil auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.Anders als beim Anbot zur Erwerbung des Wohnungseigentums, das wegen seiner besonderen Ausgestaltung nur nach Paragraph 354, EC) erzwungen werden könne, handle es sich bei der Verpflichtung zum Anbot zur Miete um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, die nach Paragraph 367, Absatz eins, EO mit der Rechtskraft des Urteiles als abgegeben gelte, wenn dem Urteilsspruch die entscheidenden Belange der Miete entnommen werden können. Der Mietgegenstand sei durch den Exekutionstitel hinreichend bezeichnet. Das Urteil verpflichtete auch zum Anbot von Miete "im Sinne des Paragraph 20, WWG". Damit sei auch dem Erfordernis der Bestimmtheit des Mietzinses mit Rücksicht auf die gesetzliche Regelung des Paragraph 15, WWG entsprochen. Sei aber durch die Annahme des Anbotes seitens der Kläger ein Mietverhältnis zustande gekommen, ergebe sich daraus die Verpflichtung der Beklagten zur Übergabe des zum ordnungsgemäßen Gebrauch tauglichen Mietgegenstandes. Die Beklagten könnten sich auch nicht auf Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung berufen. Alle ihre diesbezüglichen Einwände seien bereits im Vorprozeß erörtert und als nicht beachtlich erklärt worden. Die Beklagten könnten den Umstand, daß sie den Mietgegenstand an die Nebenintervenientin weitervermietet haben, dem Leistungsbegehren der Kläger auf Übergabe des Mietgegenstandes nicht die Einrede der Unmöglichkeit der Leistung entgegensetzen. Die Beklagten könnten sich auch nicht auf den Mangel einer baubehördlichen Bewilligung für das zu übergebende Geschäftslokal berufen, da sie gar nicht behauptet hätten, sich um eine solche Bewilligung überhaupt bemüht zu haben, obwohl sie verpflichtet seien, alles zu unternehmen, um die ihnen im Urteil auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.
Der Oberste Gerichtshof gab der von den Beklagten und der Nebenintervenientin erhobenen Revision nicht Folge.