Rechtssatz RS0004349
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004349
Entscheidungsdatum
05.06.1973
Norm
EO §331 F
EO §354 IA
WWG §12
WWG §20 Abs2
Rechtssatz
Wurde ein Wohnungseigentümer rechtskräftig verurteilt, einem Altmieter ein Anbot zu den gleichen Bedingungen wie den übrigen Wohnungseigentümern, höchstens zu den ortsüblichen Bedingungen, zu stellen, ist die Verpflichtung zur konkreten, die einzelnen Bedingungen enthaltenden Anbotstellung nach § 354 EO zu vollstrecken. Die Forderung auf Anbotstellung ist zur Hereinbringung einer Geldforderung nicht pfändbar und verwertbar.Wurde ein Wohnungseigentümer rechtskräftig verurteilt, einem Altmieter ein Anbot zu den gleichen Bedingungen wie den übrigen Wohnungseigentümern, höchstens zu den ortsüblichen Bedingungen, zu stellen, ist die Verpflichtung zur konkreten, die einzelnen Bedingungen enthaltenden Anbotstellung nach Paragraph 354, EO zu vollstrecken. Die Forderung auf Anbotstellung ist zur Hereinbringung einer Geldforderung nicht pfändbar und verwertbar.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 207/60
Entscheidungstext OGH 20.07.1960 3 Ob 207/60
SZ 33/79
- 8 Ob 49/73
Entscheidungstext OGH 05.06.1973 8 Ob 49/73
SZ 46/61 = EvBl 1973/263 S 549 = JBl 1974,151 = MietSlg 25450
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0004349
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19600720_OGH0002_0030OB00207_6000000_001