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Entscheidung 8 Ob 5/20y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob5/20y

Entscheidungsdatum

24.01.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** M*****, vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger, Rechtsanwalt in Götzis, gegen die beklagte Partei W***** S*****, vertreten durch Dr. Sandra Wehinger, Rechtsanwältin in Dornbirn, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 1 C 26/12d des Bezirksgerichts Bregenz, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 24. Oktober 2019, GZ 2 R 234/19f-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Gleichschrift des Revisionsrekurses an die klagende Partei zuzustellen und den Revisionsrekurs nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung oder nach Verstreichen der hiefür vorgesehenen Frist wieder vorzulegen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt, gestützt auf den Anfechtungsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO, die Wiederaufnahme des zu AZ 1 C 26/12d des Erstgerichts geführten Scheidungsverfahrens der Streitteile.

Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage nach Zustellung an die Beklagte und nach Anberaumung (aber ohne Durchführung) einer mündlichen Streitverhandlung unter Berufung auf Paragraph 538, ZPO zurück.

Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel des Klägers Folge und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil die Entscheidung eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO betreffe.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten, den das Erstgericht ohne vorherige Zustellung und Einholung einer Rechtsmittelbeantwortung vorgelegt hat.

Nach Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO ist das Rekursverfahren nach Eintritt der Streitanhängigkeit grundsätzlich zweiseitig.

Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor vergleiche zum Beschluss vor Streitanhängigkeit RIS-Justiz RS0125126, 3 Ob 128/19y).

Die Akten sind dem Obersten Gerichtshof daher erst nach Zustellung des Revisionsrekurses an den Kläger zusammen mit einer allenfalls erstatteten Revisionsrekursbeantwortung vorzulegen.

Textnummer

E128194

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0080OB00005.20Y.0124.000

Im RIS seit

04.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2020

Dokumentnummer

JJT_20200124_OGH0002_0080OB00005_20Y0000_000

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