Entscheidung 8 Ob 5/20y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.01.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** M*****, vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger, Rechtsanwalt in Götzis, gegen die beklagte Partei W***** S*****, vertreten durch Dr. Sandra Wehinger, Rechtsanwältin in Dornbirn, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 1 C 26/12d des Bezirksgerichts Bregenz, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 24. Oktober 2019, GZ 2 R 234/19f-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Gleichschrift des Revisionsrekurses an die klagende Partei zuzustellen und den Revisionsrekurs nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung oder nach Verstreichen der hiefür vorgesehenen Frist wieder vorzulegen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt, gestützt auf den Anfechtungsgrund des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO, die Wiederaufnahme des zu AZ 1 C 26/12d des Erstgerichts geführten Scheidungsverfahrens der Streitteile.Der Kläger begehrt, gestützt auf den Anfechtungsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO, die Wiederaufnahme des zu AZ 1 C 26/12d des Erstgerichts geführten Scheidungsverfahrens der Streitteile.
Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage nach Zustellung an die Beklagte und nach Anberaumung (aber ohne Durchführung) einer mündlichen Streitverhandlung unter Berufung auf § 538 ZPO zurück.Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage nach Zustellung an die Beklagte und nach Anberaumung (aber ohne Durchführung) einer mündlichen Streitverhandlung unter Berufung auf Paragraph 538, ZPO zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel des Klägers Folge und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil die Entscheidung eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO betreffe.Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel des Klägers Folge und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil die Entscheidung eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO betreffe.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten, den das Erstgericht ohne vorherige Zustellung und Einholung einer Rechtsmittelbeantwortung vorgelegt hat.
Nach § 521a Abs 1 ZPO ist das Rekursverfahren nach Eintritt der Streitanhängigkeit grundsätzlich zweiseitig.Nach Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO ist das Rekursverfahren nach Eintritt der Streitanhängigkeit grundsätzlich zweiseitig.
Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor (vgl zum Beschluss vor Streitanhängigkeit RIS-Justiz RS0125126, 3 Ob 128/19y).Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor vergleiche zum Beschluss vor Streitanhängigkeit RIS-Justiz RS0125126, 3 Ob 128/19y).
Die Akten sind dem Obersten Gerichtshof daher erst nach Zustellung des Revisionsrekurses an den Kläger zusammen mit einer allenfalls erstatteten Revisionsrekursbeantwortung vorzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0080OB00005.20Y.0124.000
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2020
Dokumentnummer
JJT_20200124_OGH0002_0080OB00005_20Y0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung