Aus der Begründung:
Es ist zwar richtig, daß im Zeitpunkt der Erlassung des Versäumnisurteiles und dessen Zustellung Dr. Josef G. die ihm erteilte Vollmacht dem Erstgerichte noch nicht vorgelegt hatte. Dies ist jedoch nachträglich geschehen, wodurch der Mangel (der von der Beklagten übrigens gar nicht gerügt wurde) behoben wurde. Die beklagte Partei behauptet nur, infolge des Inhaltes der Vollmacht Dris. G., die nur auf Unterzeichnung der zurückgestellten Eingabe, auf deren Überreichung und auf Einsichtnahme in den Akt gelautet habe, sei die am 15. Februar 1963 an ihn erfolgte Zustellung des Urteiles I. Instanz nichtig gewesen. Die beklagte Partei beruft sich zur Unterstützung dieser Ansicht auf eine Stelle in Faschings Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen (Anm. 2 zu § 33 ZPO.) und auf die Entscheidung EvBl. 1936 Nr. 171. § 33 (1) ZPO. bezieht sich jedoch nicht auf die einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht, sondern spricht ausdrücklich davon, daß die Partei Personen, welche nicht Rechtsanwälte sind, entweder eine Prozeßvollmacht erteilen oder diese Personen auch nur für einzelne bestimmte Prozeßhandlungen bevollmächtigen kann. Ebenso handelt die von der beklagten Partei im Rekurs zitierte Entscheidung von einer Vollmacht, die dem Gatten der Beklagten, der offensichtlich nicht Rechtsanwalt gewesen ist, erteilt worden war. Der Hinweis auf die erwähnte Literaturstelle und die erwähnte Entscheidung geht daher fehl. Im Gegensatz zur Meinung des Rekurses steht die Lehre (Fasching, a. a. O., zu §§ 31 f. ZPO. Anm. 2 (1), S. 266, Sperl, Lehrbuch, S. 208, Pollak, System des Österr. ZPRechtes[2] S. 154 vor Anm. 58, Neumann, Kommentar zu den ZPGesetzen[4] zu § 32 ZPO. S. 503 vor Anm. 7, zu § 33 ZPO., S. 508, Petschek - Stagel, ZP., S. 165) auf dem Standpunkt, daß einem Rechtsanwalt nur Prozeßvollmacht erteilt werden kann, die gemäß § 32 ZPO. nur hinsichtlich der in § 31 (1) Z. 2 und 3 ZPO. bezeichneten Befugnisse beschränkbar ist.Es ist zwar richtig, daß im Zeitpunkt der Erlassung des Versäumnisurteiles und dessen Zustellung Dr. Josef G. die ihm erteilte Vollmacht dem Erstgerichte noch nicht vorgelegt hatte. Dies ist jedoch nachträglich geschehen, wodurch der Mangel (der von der Beklagten übrigens gar nicht gerügt wurde) behoben wurde. Die beklagte Partei behauptet nur, infolge des Inhaltes der Vollmacht Dris. G., die nur auf Unterzeichnung der zurückgestellten Eingabe, auf deren Überreichung und auf Einsichtnahme in den Akt gelautet habe, sei die am 15. Februar 1963 an ihn erfolgte Zustellung des Urteiles römisch eins. Instanz nichtig gewesen. Die beklagte Partei beruft sich zur Unterstützung dieser Ansicht auf eine Stelle in Faschings Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen Anmerkung 2 zu Paragraph 33, ZPO.) und auf die Entscheidung EvBl. 1936 Nr. 171. Paragraph 33, (1) ZPO. bezieht sich jedoch nicht auf die einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht, sondern spricht ausdrücklich davon, daß die Partei Personen, welche nicht Rechtsanwälte sind, entweder eine Prozeßvollmacht erteilen oder diese Personen auch nur für einzelne bestimmte Prozeßhandlungen bevollmächtigen kann. Ebenso handelt die von der beklagten Partei im Rekurs zitierte Entscheidung von einer Vollmacht, die dem Gatten der Beklagten, der offensichtlich nicht Rechtsanwalt gewesen ist, erteilt worden war. Der Hinweis auf die erwähnte Literaturstelle und die erwähnte Entscheidung geht daher fehl. Im Gegensatz zur Meinung des Rekurses steht die Lehre (Fasching, a. a. O., zu Paragraphen 31, f. ZPO. Anmerkung 2 (1), S. 266, Sperl, Lehrbuch, S. 208, Pollak, System des Österr. ZPRechtes[2] S. 154 vor Anmerkung 58, Neumann, Kommentar zu den ZPGesetzen[4] zu Paragraph 32, ZPO. S. 503 vor Anmerkung 7, zu Paragraph 33, ZPO., S. 508, Petschek - Stagel, ZP., S. 165) auf dem Standpunkt, daß einem Rechtsanwalt nur Prozeßvollmacht erteilt werden kann, die gemäß Paragraph 32, ZPO. nur hinsichtlich der in Paragraph 31, (1) Ziffer 2 und 3 ZPO. bezeichneten Befugnisse beschränkbar ist.
Es ist zwar der Beklagten zuzugeben, daß eine ausdrückliche Bestimmung des Inhaltes, einem Rechtsanwalt könne nur eine Prozeßvollmacht erteilt werden, in der Zivilprozeßordnung nicht enthalten ist. Dieser Grundsatz ergibt sich aber aus der erwähnten Bestimmung des § 33 (1) ZPO., die nur hinsichtlich der Personen, die nicht Rechtsanwälte sind, eine Beschränkung der Vollmacht auf einzelne Prozeßhandlungen kennt. Wurde dem Rechtsanwalt eine Vollmacht mit Beschränkung auf einzelne Prozeßhandlungen erteilt, dann sind die darin enthaltenen Beschränkungen dem Gericht und dem Gegner gegenüber wirkungslos, selbst wenn sie ihnen bekanntgegeben werden; es wäre denn, daß es sich um Beschränkungen im Sinne des § 32 ZPO. handelt. Ist dies nicht der Fall, dann hat auch die dem Rechtsanwalt mit Beschränkung auf einzelne Prozeßhandlungen erteilte Vollmacht nach außen den Umfang der Prozeßvollmacht (so Fasching, a. a. O., zu §§ 31, 32 ZPO., Anm. 1, II. Band, S. 266, derselben Ansicht auch Sperl, a. a O., S. 208 f.). Der entgegengesetzten, von Neumann, Komm. zu den Zivilprozeßgesetzen[4], zu § 32 ZPO. S. 503 bei Anm. 9 und Pollak, System des österr. Zivilprozeßrechtes[2], S. 154, vor Anm. 59 vertretenen Ansicht, daß die an einen Rechtsanwalt erteilte Spezialvollmacht zu einem bestimmten Tätigwerden in einem Rechtsstreit als nicht erteilt anzusehen sei, kann sich der Oberste Gerichtshof nicht anschließen; sie würde infolge der Bestimmung des § 33 ZPO. zu dem untragbaren Ergebnis führen, daß ein Rechtsanwalt schlechter gestellt wäre als eine Person, die nicht Rechtsanwalt ist.Es ist zwar der Beklagten zuzugeben, daß eine ausdrückliche Bestimmung des Inhaltes, einem Rechtsanwalt könne nur eine Prozeßvollmacht erteilt werden, in der Zivilprozeßordnung nicht enthalten ist. Dieser Grundsatz ergibt sich aber aus der erwähnten Bestimmung des Paragraph 33, (1) ZPO., die nur hinsichtlich der Personen, die nicht Rechtsanwälte sind, eine Beschränkung der Vollmacht auf einzelne Prozeßhandlungen kennt. Wurde dem Rechtsanwalt eine Vollmacht mit Beschränkung auf einzelne Prozeßhandlungen erteilt, dann sind die darin enthaltenen Beschränkungen dem Gericht und dem Gegner gegenüber wirkungslos, selbst wenn sie ihnen bekanntgegeben werden; es wäre denn, daß es sich um Beschränkungen im Sinne des Paragraph 32, ZPO. handelt. Ist dies nicht der Fall, dann hat auch die dem Rechtsanwalt mit Beschränkung auf einzelne Prozeßhandlungen erteilte Vollmacht nach außen den Umfang der Prozeßvollmacht (so Fasching, a. a. O., zu Paragraphen 31, 32, ZPO., Anmerkung 1, römisch zwei. Band, S. 266, derselben Ansicht auch Sperl, a. a O., S. 208 f.). Der entgegengesetzten, von Neumann, Komm. zu den Zivilprozeßgesetzen[4], zu Paragraph 32, ZPO. S. 503 bei Anmerkung 9 und Pollak, System des österr. Zivilprozeßrechtes[2], S. 154, vor Anmerkung 59 vertretenen Ansicht, daß die an einen Rechtsanwalt erteilte Spezialvollmacht zu einem bestimmten Tätigwerden in einem Rechtsstreit als nicht erteilt anzusehen sei, kann sich der Oberste Gerichtshof nicht anschließen; sie würde infolge der Bestimmung des Paragraph 33, ZPO. zu dem untragbaren Ergebnis führen, daß ein Rechtsanwalt schlechter gestellt wäre als eine Person, die nicht Rechtsanwalt ist.
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Ansicht vertreten, daß Rechtsanwalt Dr. Josef G. bevollmächtigt war, das Urteil für die Beklagte in Empfang zu nehmen. Die Zustellung an ihn war durch seine Vollmacht gedeckt und mit ihr, am 15. 2. 1963 begann der Lauf der Berufungsfrist. Die am 5. 11. 1963 überreichte Berufung der beklagten Partei ist mit Recht als verspätet zurückgewiesen worden.
Dem Rekurs war somit nicht Folge zu geben.