Begründung:
Mit Beschluss vom 12. 11. 2000 wurde über das Vermögen des nunmehrigen Gemeinschuldners das Konkursverfahren eröffnet und Dr. Gerhard Wagner zum Masseverwalter bestellt. Der Gemeinschuldner ist verheiratet - ein Scheidungsverfahren ist anhängig - und Vater von zwei Kindern mit denen er bis 6. 1. 2005 im gemeinsamen Haushalt lebte. Am 6. 1. 2005 erfolgte die gerichtliche Wegweisung des Gemeinschuldners aus der ehelichen Wohnung in Linz. Der Gemeinschuldner wohnte danach vorerst in einem Hotel. Seit März 2005 bewohnt er eine Wohnung in Linz, für die er monatlich EUR 280 an Miete inklusive Betriebs- und Heizkosten bezahlen muss. Für die Einrichtung der (unmöblierten) Wohnung und seines eigenen Haushalts wendete der Gemeinschuldner bis zum 7. 9. 2005 einschließlich der Kaution von EUR 1.800 EUR 7.300 auf. Diesen Betrag borgte er sich von seinem Bruder. Der Gemeinschuldner bezieht seit 1. 7. 2004 eine monatliche Pension von netto EUR 829,80. Er ist für eine Tochter unterhaltspflichtig.
Der Gemeinschuldner beantragte am 29. 8. 2005 - nach Abänderung des Umlaufbeschlusses des Gläubigerausschusses dahingehend, dass ihm die Einbehalte aus der Pensionsversicherung auszufolgen seien - ihm auch EUR 8.000 für eine bescheidene Wohnung zu überlassen. Mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes Linz sei er aus der ehelichen Wohnung weggewiesen worden. Seit März 2005 habe er eine 32 m² große Wohnung in Linz angemietet, für die er monatlich EUR 280 einschließlich Betriebs- und Heizkosten zahlen müsse. Dafür habe er eine Kaution von EUR 1.800 erlegt. Die Wohnung sei unmöbliert gewesen, er habe sich daher um etwa EUR 6.000 Möbel anschaffen müssen, wofür ihm sein Bruder Geld geborgt habe.
Das Erstgericht gab dem Unterhaltsantrag des Gemeinschuldners in dem vom Gläubigerausschuss beschlossenen Umfang - unangefochten - statt und wies den Masseverwalter an, die auf das Massekonto zugeflossenen und künftig aus dem Titel der Pensionszahlungen zufließenden Beträge dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung zu überlassen. Überdies überließ es - ebenfalls unbekämpft - Einkünfte aus einer Beschäftigung von EUR 219,23 und aus der Einkommensteuerveranlagung 2003 von EUR 347,50 dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung. Im Übrigen - insbesondere im Zusammenhang mit dem begehrten Zuschuss zu den Aufwendungen der Wohnungsnahme - wies das Erstgericht das Unterhaltsbegehren des Gemeinschuldners ab.
Das Rekursgericht änderte über Rekurs des Gemeinschuldners den erstinstanzlichen Beschluss dahin teilweise ab, dass es dem Antrag des Gemeinschuldners auf Gewährung eines Zuschusses zu den Aufwendungen der Wohnungsnahme im Umfang von EUR 3.500 stattgab, das Mehrbegehren auf Gewährung eines weiteren Zuschusses von EUR 3.800 hingegen abwies.
Ein Grundprinzip der Konkursordnung sei, dass dem Gemeinschuldner das notwendigste zum Leben und Wohnen zu überlassen sei. So sei ihm von dem, was er durch eigene Tätigkeit erwerbe oder was ihm während des Konkurses unentgeltlich zugewendet werde, das zu überlassen, was zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und für diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, unerlässlich sei. Selbst wenn er nichts habe, was ihm nach § 5 Abs 1 KO überlassen werden könnte, und er auch nicht im Stande sei, etwas durch eigene Tätigkeit zu verdienen, dürfe ihn der Masseverwalter nicht „verhungern" lassen, sondern habe ihm und seiner Familie mit Zustimmung des Gläubigerausschusses das zu gewähren, was zu einer bescheidenen Lebensführung unerlässlich sei. Ebenso seien ihm die unentbehrlichen Wohnräume im eigenen Haus oder eine für seine Wohnbedürfnisse unentbehrliche Eigentumswohnung zu überlassen. Vorliegend sei nicht zu beurteilen, ob dem Gemeinschuldner Wohnräume in einem zur Konkursmasse gehörigen Haus oder Miet- oder sonstige Nutzungsrechte iSd Abs 3 und 4 des § 5 KO zu überlassen seien, sondern ob im Rahmen des § 5 Abs 2 KO dem Gemeinschuldner aus der Masse ein bestimmter Betrag zur - nach Wegweisung aus der ehelichen Wohnung notwendig gewordenen - Anschaffung und Einrichtung einer Ersatzwohnung zu gewähren sei. Zwar könne dem Standpunkt des Rekurswerbers, dass die Wegweisung aus der Ehewohnung nicht aufgrund seines Fehlverhaltens erfolgt sei, nicht gefolgt werden, dem stehe aber nicht entgegen, dass dem Gemeinschuldner, den der Masseverwalter auch nicht „auf der Straße stehen lassen" dürfe, das aus der Masse zu überlassen sei, was er zur Beschaffung eines unentbehrlichen bescheidenen Wohnraums, worunter eine 32 m² Mietwohnung falle und deren Ausstattung mit den unentbehrlichen, bescheidenen Einrichtungsgegenständen benötige. Prüfe man die vom Rekurswerber vorgelegten Rechnungen zeige sich, dass diverse Anschaffungen (Fernseher, Bild, Staubsauger etc) nicht in die Kategorie der unentbehrlichen bescheidenen Haushalts- und Einrichtungsgegenstände falle. Berücksichtige man, dass im Rahmen des § 5 Abs 2 KO nur der notwendige Unterhalt gewährt werden könne, sei die Gewährung eines Unterhaltsbetrages zur Anschaffung und Ausstattung der Ersatzwohnung in Höhe von EUR 3.500 gerechtfertigt. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, da eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob dem Gemeinschuldner im Rahmen des § 5 Abs 2 KO auch ein Betrag zur Anschaffung unentbehrlicher bescheidener Wohnräume zu gewähren sei, nicht vorliege.Ein Grundprinzip der Konkursordnung sei, dass dem Gemeinschuldner das notwendigste zum Leben und Wohnen zu überlassen sei. So sei ihm von dem, was er durch eigene Tätigkeit erwerbe oder was ihm während des Konkurses unentgeltlich zugewendet werde, das zu überlassen, was zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und für diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, unerlässlich sei. Selbst wenn er nichts habe, was ihm nach Paragraph 5, Absatz eins, KO überlassen werden könnte, und er auch nicht im Stande sei, etwas durch eigene Tätigkeit zu verdienen, dürfe ihn der Masseverwalter nicht „verhungern" lassen, sondern habe ihm und seiner Familie mit Zustimmung des Gläubigerausschusses das zu gewähren, was zu einer bescheidenen Lebensführung unerlässlich sei. Ebenso seien ihm die unentbehrlichen Wohnräume im eigenen Haus oder eine für seine Wohnbedürfnisse unentbehrliche Eigentumswohnung zu überlassen. Vorliegend sei nicht zu beurteilen, ob dem Gemeinschuldner Wohnräume in einem zur Konkursmasse gehörigen Haus oder Miet- oder sonstige Nutzungsrechte iSd Absatz 3 und 4 des Paragraph 5, KO zu überlassen seien, sondern ob im Rahmen des Paragraph 5, Absatz 2, KO dem Gemeinschuldner aus der Masse ein bestimmter Betrag zur - nach Wegweisung aus der ehelichen Wohnung notwendig gewordenen - Anschaffung und Einrichtung einer Ersatzwohnung zu gewähren sei. Zwar könne dem Standpunkt des Rekurswerbers, dass die Wegweisung aus der Ehewohnung nicht aufgrund seines Fehlverhaltens erfolgt sei, nicht gefolgt werden, dem stehe aber nicht entgegen, dass dem Gemeinschuldner, den der Masseverwalter auch nicht „auf der Straße stehen lassen" dürfe, das aus der Masse zu überlassen sei, was er zur Beschaffung eines unentbehrlichen bescheidenen Wohnraums, worunter eine 32 m² Mietwohnung falle und deren Ausstattung mit den unentbehrlichen, bescheidenen Einrichtungsgegenständen benötige. Prüfe man die vom Rekurswerber vorgelegten Rechnungen zeige sich, dass diverse Anschaffungen (Fernseher, Bild, Staubsauger etc) nicht in die Kategorie der unentbehrlichen bescheidenen Haushalts- und Einrichtungsgegenstände falle. Berücksichtige man, dass im Rahmen des Paragraph 5, Absatz 2, KO nur der notwendige Unterhalt gewährt werden könne, sei die Gewährung eines Unterhaltsbetrages zur Anschaffung und Ausstattung der Ersatzwohnung in Höhe von EUR 3.500 gerechtfertigt. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, da eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob dem Gemeinschuldner im Rahmen des Paragraph 5, Absatz 2, KO auch ein Betrag zur Anschaffung unentbehrlicher bescheidener Wohnräume zu gewähren sei, nicht vorliege.