Die Revision ist zulässig und im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages gerechtfertigt.
Gemäß § 1 Abs 2 Z 3 MRG sind von der Geltung des MRG und damit auch seinen Kündigungsbeschränkungen u.a. Mietverträge ausgenommen, die durch Ablauf der Zeit ohne Kündigung erlöschen und deren Dauer ein halbes Jahr nicht übersteigt. Eine Auflösung von dem MRG unterliegenden Mietverträgen durch Zeitablauf ohne Kündigung ist zwar in den Ausnahmeregelungen des § 29 Abs 1 Z 3 MRG für bestimmte befristete Mietverhältnisse vorgesehen, doch betreffen diese nicht Geschäftsräumlichkeiten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, MRG sind von der Geltung des MRG und damit auch seinen Kündigungsbeschränkungen u.a. Mietverträge ausgenommen, die durch Ablauf der Zeit ohne Kündigung erlöschen und deren Dauer ein halbes Jahr nicht übersteigt. Eine Auflösung von dem MRG unterliegenden Mietverträgen durch Zeitablauf ohne Kündigung ist zwar in den Ausnahmeregelungen des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, MRG für bestimmte befristete Mietverhältnisse vorgesehen, doch betreffen diese nicht Geschäftsräumlichkeiten.
Das gegenständliche Bestandverhältnis unterliegt daher grundsätzlich den Bestimmungen des MRG, denn im Sinne des von der beklagten Partei vorgelegten, von den Parteien unterfertigten Mietvertrages Beilage ./1 und des diesbezüglichen ausdrücklichen Vorbringens der beklagten Partei (ON 5 AS 18) hat das Erstgericht unbekämpft festgestellt, daß der gegenständliche Mietvertrag am 22.Jänner 1988 abgeschlossen wurde und daß nach seinem Inhalt das Bestandverhältnis mit 1.März 1988 beginnen und mit 15.Februar 1989 durch Ablauf der Zeit ohne Kündigung erlöschen sollte, womit es die gemäß § 1 Abs 2 Z 3 MRG zulässige Höchstdauer von 6 Monaten um 5 1/2 Monate überschritt. Noch vor Wirksamkeitsbeginn dieses Mietverhältnisses, nämlich am 8.Februar 1988, schlossen die Streitteile zu 42 C 100/88 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien einen prätorischen Vergleich, in dem sich der Kläger unter Verzicht auf Räumungsaufschub verpflichtete, das Bestandobjekt bis zum 31.März 1989 geräumt von seinen Fahrnissen zu übergeben.Das gegenständliche Bestandverhältnis unterliegt daher grundsätzlich den Bestimmungen des MRG, denn im Sinne des von der beklagten Partei vorgelegten, von den Parteien unterfertigten Mietvertrages Beilage ./1 und des diesbezüglichen ausdrücklichen Vorbringens der beklagten Partei (ON 5 AS 18) hat das Erstgericht unbekämpft festgestellt, daß der gegenständliche Mietvertrag am 22.Jänner 1988 abgeschlossen wurde und daß nach seinem Inhalt das Bestandverhältnis mit 1.März 1988 beginnen und mit 15.Februar 1989 durch Ablauf der Zeit ohne Kündigung erlöschen sollte, womit es die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, MRG zulässige Höchstdauer von 6 Monaten um 5 1/2 Monate überschritt. Noch vor Wirksamkeitsbeginn dieses Mietverhältnisses, nämlich am 8.Februar 1988, schlossen die Streitteile zu 42 C 100/88 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien einen prätorischen Vergleich, in dem sich der Kläger unter Verzicht auf Räumungsaufschub verpflichtete, das Bestandobjekt bis zum 31.März 1989 geräumt von seinen Fahrnissen zu übergeben.
Im Sinne der ständigen Rechtsprechung können die für Mietverhältnisse geltenden gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen nicht durch eine vor oder gleichzeitig mit dem Abschluß des Mietvertrages getroffene Räumungsverpflichtung umgangen werden. Eine derartige Auflösungsvereinbarung ist ungültig, weil der Mieter unter solchen Umständen in der Regel unter Druck steht, sodaß seine Vertragsfreiheit insoweit nicht gegeben ist. Sobald ein in allen Teilen perfekter, insgesamt wirksamer Mietvertrag vorliegt und der Mieter das Bestandobjekt übernommen hat, besteht nach der Rechtsprechung allerdings im allgemeinen kein Bedürfnis mehr, den Mieter vor einer einvernehmlichen Auflösung des Mietverhältnisses zu schützen und die Vertragsfreiheit weiter einzuengen. Die einvernehmliche Auflösung auch nicht durchsetzbar befristeter Mietverhältnisse ist daher insoweit grundsätzlich zulässig (MietSlg. 35.343; WoBl. 1989, 76; 3 Ob 598/89 = SZ 63/42; ImmZtg 1991, 456 u. a.).
Im vorliegenden Fall wurde der Mietvertrag zwischen den Streitteilen zwar am 22.Jänner 1988 geschlossen, da als Beginn des Mietverhältnisses aber der 1.März 1988 vereinbart worden war, hatte dieser bei Abschluß des Räumungsvergleiches vom 8.Februar 1988 noch keine Wirksamkeit. Das Erstgericht stellte fest (S. 5 des Urteiles), daß der Kläger "nach Abschluß des Mietvertrages die Räumlichkeiten übernommen und nach etwa 2-monatigen Renovierungsarbeiten ein Juweliergeschäft betrieben hat". In seiner Beweiswürdigung erklärte es (S. 7 des Urteiles), die Feststellung, daß "der Kläger das Lokal nach Renovierungsarbeiten übernommen hatte, gründet sich auf die glaubwürdigen Angaben des unbeteiligten Zeugen Josef H*****". Dieser Zeuge hatte aber ausgesagt (ON 9 AS 42): "Ich habe die Geschäftsräumlichkeiten gesehen, als der Kläger diese übernommen hatte. Wann der Kläger das Objekt übernommen hatte, weiß ich nicht."
Die unbekämpft gebliebene erstgerichtliche Feststellung, daß der Kläger "nach Abschluß des Mietvertrages die Räumlichkeiten übernommen hat ....", beantwortet ihrem Inhalte nach auch unter Heranziehung dieser Zeugenaussage H***** nicht die im Sinne der vorstehenden Ausführungen für die rechtliche Beurteilung des Falles entscheidende Frage, ob das Bestandobjekt dem Kläger vor oder nach Abschluß des Räumungsvergleiches vom 8.Februar 1988 übergeben wurde, denn "nach Abschluß des Mietvertrages", d.i. der 22.Jänner 1988, läge auch ein nach dem 8.Februar 1988 gelegener Übergabstermin. Die in der erstgerichtlichen rechtlichen Beurteilung enthaltene Ausführung, der Kläger habe bei Abschluß des Räumungsvergleiches das Bestandobjekt "bereits übernommen und eine Zeit lang betrieben gehabt", findet in den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen, insbesondere auch in der hiezu in der Beweiswürdigung herangezogenen Zeugenaussage H***** keine Grundlage, sie steht vielmehr mit der vorgenannten Feststellung S. 5 des Urteiles und mit der auf die Zeugenaussage H***** gegründeten Ausführung S. 7 des erstgerichtlichen Urteiles, der Kläger habe das Lokal "nach Renovierungsarbeiten übernommen", sogar in Widerspruch.
Daß dem Kläger das Bestandobjekt bereits vor dem mit 1.März 1988 vereinbarten Wirksamkeitsbeginn des Mietverhältnisses tatsächlich übergeben wurde, erscheint umgekehrt aber auch nicht jedenfalls ausgeschlossen, sodaß die entscheidende Frage des genauen Übergabezeitpunktes offen bleibt. Lag dieser erst nach dem Vergleichsabschluß vom 8.Februar 1988, so war für den Kläger im Sinne seiner Revisionsausführungen und der dargestellten, auch vom Berufungsgericht zugrundegelegten Rechtsprechung eine Zwangssituation gegeben und deshalb die hinsichtlich des nicht durchsetzbar befristeten Mietverhältnisses schon vor dessen Wirksamkeitsbeginn getroffene Räumungsvereinbarung sittenwidrig und unwirksam. Der zweite Räumungsvergleich vom 31.März 1989 basierte nach den Feststellungen ausschließlich auf dem Räumungsvergleich vom 8.Februar 1988, ist daher in Einheit mit diesem und daher allenfalls ebenfalls als sittenwidrig zu beurteilen.
Da der Beklagte auf dem Standpunkt der Wirksamkeit der Räumungsvergleiche und damit der gültigen Beendigung des Mietverhältnisses steht, hat der Kläger ein rechtliches Interesse an der von ihm angestrebten gegenteiligen Feststellung (WoBl. 1989, 76). Seiner Rechtsansicht, des Klägers, das Bestandverhältnis sei zufolge der weiteren Mietzinsvorschreibungen konkludent fortgesetzt worden, kann allerdings aus den von den Vorinstanzen dargelegten Gründen nicht beigetreten werden.
Zur Klärung der Frage, ob der Vergleichsabschluß vom 8.Februar 1988 noch vor der Übergabe des Bestandobjektes an den Kläger erfolgte, ist das erstgerichtliche Verfahren demgemäß zu ergänzen. Im Hinblick auf die nach den unbekämpften Feststellungen maßgeblichen Daten des Mietvertrages Beilage ./1 ist der Kläger gemäß § 182 ZPO auch anzuleiten, sein auf den Daten des bloßen Mietvertragsentwurfes Beilage ./B basierendes Klagebegehren entsprechend richtigzustellen.Zur Klärung der Frage, ob der Vergleichsabschluß vom 8.Februar 1988 noch vor der Übergabe des Bestandobjektes an den Kläger erfolgte, ist das erstgerichtliche Verfahren demgemäß zu ergänzen. Im Hinblick auf die nach den unbekämpften Feststellungen maßgeblichen Daten des Mietvertrages Beilage ./1 ist der Kläger gemäß Paragraph 182, ZPO auch anzuleiten, sein auf den Daten des bloßen Mietvertragsentwurfes Beilage ./B basierendes Klagebegehren entsprechend richtigzustellen.
In Stattgebung der Revision waren die vorinstanzlichen Urteile daher aufzuheben; dem Erstgericht war die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.