Begründung:
Die Klägerin begehrte vom Beklagten aufgrund des „Rahmenvertrages“ vom 5. 3. 1982 (Beilage B) die Zahlung von 3.037.063,95 S sA. Zur Begründung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts berief sie sich auf § 104 JN. Die Streitteile hätten sich durch ausdrückliche Vereinbarung im Punkt 11 des Rahmenvertrages für Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Graz unterworfen. In Händen des Beklagten befinde sich eine von der Klägerin unterfertigte Ausfertigung des Rahmenvertrages von 5. 3. 1982; es handle sich dabei um eine Gleichschrift der Beilage B. Die Urkunde Beilage B sei von der Klägerin verfasst und entspreche ihrem Vertragswillen.Die Klägerin begehrte vom Beklagten aufgrund des „Rahmenvertrages“ vom 5. 3. 1982 (Beilage B) die Zahlung von 3.037.063,95 S sA. Zur Begründung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts berief sie sich auf Paragraph 104, JN. Die Streitteile hätten sich durch ausdrückliche Vereinbarung im Punkt 11 des Rahmenvertrages für Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Graz unterworfen. In Händen des Beklagten befinde sich eine von der Klägerin unterfertigte Ausfertigung des Rahmenvertrages von 5. 3. 1982; es handle sich dabei um eine Gleichschrift der Beilage B. Die Urkunde Beilage B sei von der Klägerin verfasst und entspreche ihrem Vertragswillen.
Der Beklagte wendete die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein und brachte dazu vor, er habe seinen allgemeinen Gerichtsstand gemäß § 66 JN in Wien. Ein urkundlicher, nämlich von beiden Streitteilen unterfertigter Nachweis einer Gerichtsstandsvereinbarung liege nicht vor. Selbst wenn es zutreffe, dass der Beklagte eine von der Klägerin unterfertigte Gleichschrift des Rahmenvertrages Beilage B besitze, ändere dies nichts an der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Willenserklärung der Klägerin müsste schon in der Klage urkundlich nachgewiesen sein; die Beilage B besitze diese Qualifikation nicht. Darüber hinaus wäre es erforderlich, dass die Klägerin auch schon in der Klage die Berechtigung der Personen zum Einschreiten für sie nachweise, die nach ihrem Vorbringen eine Gleichschrift der Beilage B allenfalls unterschrieben hätten.Der Beklagte wendete die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein und brachte dazu vor, er habe seinen allgemeinen Gerichtsstand gemäß Paragraph 66, JN in Wien. Ein urkundlicher, nämlich von beiden Streitteilen unterfertigter Nachweis einer Gerichtsstandsvereinbarung liege nicht vor. Selbst wenn es zutreffe, dass der Beklagte eine von der Klägerin unterfertigte Gleichschrift des Rahmenvertrages Beilage B besitze, ändere dies nichts an der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Willenserklärung der Klägerin müsste schon in der Klage urkundlich nachgewiesen sein; die Beilage B besitze diese Qualifikation nicht. Darüber hinaus wäre es erforderlich, dass die Klägerin auch schon in der Klage die Berechtigung der Personen zum Einschreiten für sie nachweise, die nach ihrem Vorbringen eine Gleichschrift der Beilage B allenfalls unterschrieben hätten.
Das Erstgericht wies nach abgesonderter Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück.
Es stellte fest, dass der Rahmenvertrag vom 5. 3. 1982 über den Anbau und die Lieferung von Einlegegurken der Ernste 1982 als Vertragspartner den L***** und die Firma H***** vorsieht. Die der Klage beigelegte Rahmenvertragsurkunde trägt die Unterschrift des Beklagten, nicht aber jene der Klägerin. Der Rahmenvertrag Beilage B weist in seinem Punkt II folgenden Wortlaut auf:Es stellte fest, dass der Rahmenvertrag vom 5. 3. 1982 über den Anbau und die Lieferung von Einlegegurken der Ernste 1982 als Vertragspartner den L***** und die Firma H***** vorsieht. Die der Klage beigelegte Rahmenvertragsurkunde trägt die Unterschrift des Beklagten, nicht aber jene der Klägerin. Der Rahmenvertrag Beilage B weist in seinem Punkt römisch zwei folgenden Wortlaut auf:
„Für alle Streitigkeiten aus diesem Rahmenvertrag, sowie auf Grund dieses Rahmenvertrages abgeschlossenen Einzelverträgen unterwirft sich der L***** gleichzeitig mit seinen Mitgliedern und die Fa. H***** dem Gerichtsstande Graz.“
Rechtlich führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass gemäß § 104 Abs 1 JN eine Gerichtsstandsvereinbarung schon in der Klage urkundlich nachgewiesen werden müsse. Daraus folge, dass die Vorlage einer Urkunde, die lediglich eine einseitige Willenserklärung beurkunde, keinen urkundlichen Nachweis einer Vereinbarung darstelle. Auch der Umstand, dass die erste Seite der Beilage B auf dem Briefpapier der Klägerin geschrieben sei, ersetze die Willenserklärung nicht. Mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 104 JN sei das Erstgericht unzuständig.Rechtlich führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass gemäß Paragraph 104, Absatz eins, JN eine Gerichtsstandsvereinbarung schon in der Klage urkundlich nachgewiesen werden müsse. Daraus folge, dass die Vorlage einer Urkunde, die lediglich eine einseitige Willenserklärung beurkunde, keinen urkundlichen Nachweis einer Vereinbarung darstelle. Auch der Umstand, dass die erste Seite der Beilage B auf dem Briefpapier der Klägerin geschrieben sei, ersetze die Willenserklärung nicht. Mangels Vorliegens der Voraussetzung des Paragraph 104, JN sei das Erstgericht unzuständig.
Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs der Klägerin gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss Folge. Es behob den Beschluss des Erstgerichts, verwarf die Einrede der Unzuständigkeit und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens auf.
Das Rekursgericht führte aus, dass die Klägerin den erforderlichen urkundlichen Nachweis der Gerichtsstandsvereinbarung erbracht habe. Die Vereinbarung müsse nicht in einer von beiden Teilen unterfertigten gemeinsamen Vertragsurkunde enthalten sein; sie könne durch schriftliche Erklärungen und Gegenerklärungen erfolgen. Der Rahmenvertrag Beilage B stelle sich nach Form und Inhalt als ein von der Klägerin ausgehender dem Beklagten zur Unterfertigung vorgelegter Vertragstext dar, den dieser unterfertigt habe und der, an die Klägerin zurückgestellt, von dieser dem Gericht mit der Behauptung vorgelegt worden sei, der Beklagte besitze ein von der Klägerin unterfertigtes Vertragsexemplar. Das genüge für den urkundlichen Nachweis der Gerichtsstandsvereinbarung, weil das Gesetz nicht die schriftliche Übereinkunft, sondern nur die ausdrückliche Vereinbarung fordere, die vorliegendenfalls dem Gericht mit der Klage urkundlich nachgewiesen worden sei. Durch diesen Rahmenvertrag sei der urkundliche Nachweis, dass beide Parteien die Zuständigkeit des Gerichts in Graz vereinbart hätten, erbracht.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts abzuändern.
Die Klägerin hat eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.