Begründung:
Die mj. Tanja entstammt der mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 28.8.1992 geschiedenen Ehe des Hans-Uwe B***** und der Michaela B*****. Das Recht der Obsorge für die Minderjährige kommt der Mutter allein zu. Im Scheidungsvergleich verpflichtete sich der Vater, ab 1.9.1992 monatliche Unterhaltsbeiträge von S 2.500 für seine Tochter zu bezahlen.
Der Magistrat der Landeshauptstadt S*****, Jugendhilfe stellte als Unterhaltssachwalter für die Minderjährige am 5.2.1993 den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach den §§ 3, 4 Z 1 UVG in der Höhe von monatlich S 2.500, worauf antragsgemäß mit Beschluß des Erstgerichtes vom 9.2.1993 die Unterhaltsvorschußgewährung für die Zeit vom 1.2.1993 bis 31.1.1996 bewilligt wurde. Nach den (formularmäßigen) Angaben des Unterhaltssachwalters in diesem Antrag handelte es sich bei dem Kind um eine österreichische Staatsbürgerin.Der Magistrat der Landeshauptstadt S*****, Jugendhilfe stellte als Unterhaltssachwalter für die Minderjährige am 5.2.1993 den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach den Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG in der Höhe von monatlich S 2.500, worauf antragsgemäß mit Beschluß des Erstgerichtes vom 9.2.1993 die Unterhaltsvorschußgewährung für die Zeit vom 1.2.1993 bis 31.1.1996 bewilligt wurde. Nach den (formularmäßigen) Angaben des Unterhaltssachwalters in diesem Antrag handelte es sich bei dem Kind um eine österreichische Staatsbürgerin.
Aufgrund der am 21.10.1994 beim Erstgericht eingelangten Mitteilung des Unterhaltssachwalters, wonach die Minderjährige nicht, wie irtümlich angenommen, die österreichische, sondern die deutsche Staatsbürgerschaft besitze, stellte das Erstgericht mit Beschluß vom selben Tag die Unterhaltsvorschußgewährung rückwirkend ab 1.2.1993 ein.
Hierauf beantragte der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, das Kind, den gesetzlichen Vertreter, die Pflegeperson und den Unterhaltsschuldner nach den §§ 22, 23 UVG zum Rückersatz der im Zeitraum vom 1.2.1993 bis 31.10.1994 zu Unrecht gezahlten Vorschüsse im Gesamtbetrag von S 52.500 zu verpflichten, welchen Antrag er in der Folge im Hinblick auf eine Teilzahlung der Rechtsmittelwerberin von S 1.000 auf S 51.500 einschränkte.Hierauf beantragte der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, das Kind, den gesetzlichen Vertreter, die Pflegeperson und den Unterhaltsschuldner nach den Paragraphen 22, 23, UVG zum Rückersatz der im Zeitraum vom 1.2.1993 bis 31.10.1994 zu Unrecht gezahlten Vorschüsse im Gesamtbetrag von S 52.500 zu verpflichten, welchen Antrag er in der Folge im Hinblick auf eine Teilzahlung der Rechtsmittelwerberin von S 1.000 auf S 51.500 einschränkte.
Das Erstgericht wies den Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ab, weil die Vorschüsse für das Kind gutgläubig verbraucht worden seien, den Eltern nicht bekannt gewesen sei, daß die österreichische Staatsbürgerschaft des Kindes Voraussetzung für die Vorschußgewährung sei und dem Jugendamt die deutsche Staatsbürgerschaft des Kindes nicht bekannt gewesen sei, sodaß eine grob fahrlässige Verletzung einer Mitteilungspflicht nicht gegeben sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien teilweise Folge und verpflichtete die Rechtsmittelwerberin, dem Bund die für die mj. Tanja B***** im genannten Zeitraum zu Unrecht gezahlten Unterhaltsvorschüsse im restlichen Gesamtbetrag von S 51.500 zu ersetzen. Die Abweisung des weiteren Antrages des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, auch das Kind, dessen Mutter und dessen Vater zum Rückersatz dieser Vorschüsse zu verpflichten, bestätigte es, dieser Ausspruch ist unbekämpft geblieben. Das Rekursgericht beurteilte das Verhalten des Jugendamtes, das die Staatsbürgerschaft der Minderjährigen nicht näher hinterfragt habe, als grobe Fahrlässigkeit und verurteilte die Gebietskörperschaft, der das Verhalten des Unterhaltssachwalters zuzurechnen sei, gemäß § 22 UVG zum Ersatz. Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht nicht zu, weil der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zuerkannt werden könne.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien teilweise Folge und verpflichtete die Rechtsmittelwerberin, dem Bund die für die mj. Tanja B***** im genannten Zeitraum zu Unrecht gezahlten Unterhaltsvorschüsse im restlichen Gesamtbetrag von S 51.500 zu ersetzen. Die Abweisung des weiteren Antrages des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, auch das Kind, dessen Mutter und dessen Vater zum Rückersatz dieser Vorschüsse zu verpflichten, bestätigte es, dieser Ausspruch ist unbekämpft geblieben. Das Rekursgericht beurteilte das Verhalten des Jugendamtes, das die Staatsbürgerschaft der Minderjährigen nicht näher hinterfragt habe, als grobe Fahrlässigkeit und verurteilte die Gebietskörperschaft, der das Verhalten des Unterhaltssachwalters zuzurechnen sei, gemäß Paragraph 22, UVG zum Ersatz. Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht nicht zu, weil der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zuerkannt werden könne.